Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 5. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihn von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2010 das Urteil im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen sowie die wei-tergehende Revision verworfen. 1 Mit Urteil vom 24. September 2010 hat das [X.] von der Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 2 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzulässig. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 3 "Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-lässig. Das [X.] hatte in der neuen Hauptverhandlung aus-schließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es ent-spricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; [X.], 252; NStZ 2007, 213; 2009, 261; 3 [X.])." [X.]von [X.] [X.]
Meta
05.04.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. 3 StR 102/11 (REWIS RS 2011, 7956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7956
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.