Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZR 439/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6008

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 439/13
vom

30. April 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. April 2014
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. September 2013 -
I-12
[X.]/13 -
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die durch ihren Betreuer vertretene Klägerin verlangt von der [X.] die Rückzahlung von

Betrag im Zeitraum von
Mai 2011 bis Januar 2012
in mehreren Tranchen auf dasjenige
der [X.] überwiesen. Die Klägerin hat behauptet,
die
überwiesenen [X.] hätten an die Kinder aus der ersten Ehe ihres verstorbenen Ehemannes
und an ihre Nichte weitergeleitet
werden sollen, was nicht erfolgt sei. Die [X.]
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klagte hat hingegen geltend gemacht, sie habe die ihr überlassenen Gelder der Klägerin in bar zurückgezahlt.
Diese habe die Banknoten sodann bei einem Geldinstitut in einem Schließfach deponiert.

Das [X.] hat sich von der Wahrheit der Behauptungen
der Be-klagten nicht
überzeugen können und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] durch [X.] Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der vorange-gangene Hinweisbeschluss ist am 2. August 2013 erlassen worden. Am selben Tag ist beim Berufungsgericht ein
Schriftsatz der [X.] vom 31. Juli 2013 eingegangen, mit dem sie Kopien handschriftlicher, ihren Angaben zufolge von der Klägerin verfasster
Aufzeichnungen und Erklärungen
vorgelegt hat, aus de-nen die Beklagte ableiten möchte, dass sie die empfangenen Gelder an die Klägerin zurückgezahlt hat

II.

Der angefochtene Beschluss des [X.]s ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG, weil das Berufungsgericht das potentiell entscheidungserhebliche
Vorbrin-gen in dem Schriftsatz der [X.] vom 31. Juli 2013 übergangen hat.

1.
In ihrem Zurückweisungsbeschluss ist die Vorinstanz
auf den Inhalt die-ses
Schriftsatzes und die zusammen mit ihm
eingereichten Anlagen nicht ein-gegangen. Vielmehr
hat es zur Begründung lediglich auf seinen [X.] vom 2. August 2013 Bezug genommen. In diesem Beschluss war
aber
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der Schriftsatz vom 31. Juli 2013, der am selben Tag beim [X.] eingegangen war, inhaltlich noch nicht berücksichtigt
worden, was aufgrund der Zeitabläufe verständlich ist
und wofür auch spricht, dass der Berichterstatter erst unter dem 7. August 2013 eine Verfügung auf dem Schriftsatz getroffen hat.

2.
Es ist nicht auszuschließen, dass das
Vorbringen im Schriftsatz vom 31.
Juli 2013 und die mit ihm eingereichten Anlagen geeignet sein
könnten, ei-ne von der Beweiswürdigung des [X.]s abweichende tatrichterliche Be-urteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Die nach Angaben der [X.] aus der Feder der Klägerin stammenden Aufzeichnungen und Erklärungen ent-halten teilweise Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin die überwiese-nen Beträge in bar zurückgezahlt hat. Überdies kann den Unterlagen entnom-men werden, dass den Kindern des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe [X.] deren Bruder beziehungsweise Nichte auch in dem betreffenden Zeitraum erhebliche Zuwendungen, unter anderem in
bar, zugeflossen sind.
Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die der [X.] überwiesenen Summen entsprechend deren Vortrag an die Klägerin zurückgeflossen sind und von die-ser den Familienangehörigen zugewandt wurden.

Unter dem Vorbehalt, dass dieser
neue
Vortrag nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO noch zuzulassen ist (siehe dazu sogleich Nr. 3), wird das Berufungsgericht die bislang unterbliebene Würdigung des [X.] nachzuholen haben.

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3.
Zuvor wird
das Berufungsgericht jedoch
zu prüfen haben, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs.
2 Satz 1
Nr. 3 ZPO noch berücksichtigt werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das neue Vorbringen der [X.] im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der [X.] beruhte
(§ 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO). Die Beklagte hat insoweit angege-ben, in erster Instanz nicht imstande gewesen zu sein, die Schriftstücke vorzu-legen und ihren Inhalt vorzutragen, weil die Unterlagen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen beschlagnahmt worden seien, so
dass sie erst nach Gewährung von Akteneinsicht durch ihre Verteidigung am 29. Juli 2013 hierauf habe zugrei-fen können.
Sollte dies zutreffen, könnte es an
der Nachlässigkeit gemäß
§ 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO fehlen.

Allerdings macht die Klägerin in ihrer Erwiderung auf
die Nichtzulas-sungsbeschwerde geltend, die erste Beschlagnahme von Unterlagen bei der [X.] habe erst am 22. Januar 2013 stattgefunden. Ist dies richtig,
dürfte
die Beurteilung der Nachlässigkeit anders ausfallen, da die erste mündliche Verhandlung vor dem [X.]
bereits am 12. Dezember 2012 stattfand. Dort war der [X.] zudem aufgegeben worden, substantiiert zu den [X.] an die Klägerin vorzutragen. Die nächste mündliche Verhandlung war auf den 23. Januar 2013 angesetzt, so dass die Beklagte noch vor der Beschlagnahme der Unterlagen Gelegenheit und Anlass gehabt haben könnte, die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 vorgelegten Kopien bereits im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen.

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Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die grundsätzlich dem [X.] vorbehaltene Würdigung, ob Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO vorliegt, auch nicht [X.] selbst vornehmen.

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
I-2 O 397/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2013 -
I-12 [X.]/13 -

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Meta

III ZR 439/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZR 439/13 (REWIS RS 2014, 6008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6008

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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