Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. AK 18/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13107

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300317BAK18.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 18/17
vom
30.
März 2017
in dem Strafverfahren
gegen

alias:

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 30.
März 2017 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 19.
September 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 8.
September 2016, der später durch den Haftbefehl des 3.
Strafsenats des [X.] vom 7.
März 2017 ersetzt [X.] (zur Eröffnung bei [X.] s. [X.], [X.], 26.
Aufl., §
115 Rn.
13 mwN).
Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich im Zeitraum von Ende September 2013 bis Ende Mai 2014 in [X.] in neun Fällen als Mitglied an der [X.]" beteiligt,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Tot-1
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schlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2 StGB), und habe in acht dieser Fälle tateinheitlich vorsätzlich über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a dieses Ge-setzes erstattet worden sei (strafbar gemäß §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.]).
Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] unter dem 20.
Januar 2017 Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Der 3.
Strafsenat des [X.] hat diese mit Beschluss vom 7.
März 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das [X.] eröffnet.
Die Hauptverhandlung war ab dem 16.
März 2017 geplant. Mit ihr hat wegen Verhandlungs-
und [X.] des Angeklagten aber [X.] nicht begonnen werden können.

II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 7.
März 2017 vorgewor-fenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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aa) Die [X.] wurde Ende 2011 von [X.] und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen [X.] im [X.]" ([X.]) im Auftrag deren Anführers [X.] in [X.] gegründet und sollte als Ableger der [X.] [X.] im [X.] operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den bei-den Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als [X.] die [X.] der Teilorganisationen [X.] und [X.] im neu ausgerufenen "[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. [X.] wies dies als Anführer der [X.] zurück, betonte die [X.] seiner Gruppierung und legte den Treueid auf [X.] der [X.], [X.], ab; sie fungierte als Regionalorganisation von
[X.] in [X.]. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der [X.] und dem [X.]G.
Ziel der [X.] ist der Sturz des [X.] in [X.], das sie durch einen [X.] Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretati-on der Sharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des his-torischen Großsyrien, das heißt [X.]s einschließlich von Teilen der südlichen [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die [X.] mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär-
und [X.] und nicht
am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.
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Die [X.] ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin [X.], dem ein aus fünf bis sechs Personen ge-bildeter [X.] zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der [X.] wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte "[X.]" in den von der [X.] kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz-
und [X.] vorantreiben. Für ihre Öffent-lichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im [X.], Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in [X.], die ihre Berichte über [X.] veröffentlichen.
Nach einer Videoverlautbarung von [X.] vom 28.
Juli 2016 hat sich die [X.] nunmehr unter Loslösung von der [X.] in "[X.]" umbenannt.
bb) Der Angeklagte hatte sich in seiner Heimatstadt [X.] im Nordosten [X.]s einer [X.] angeschlossen, die sich spätestens im März 2013 gebildet hatte und der [X.] ([X.]) angegliedert war. [X.] die [X.] die Macht in der [X.] übernommen hatte, gliederte sich die [X.] in jene ein. Auch der Angeklagte schloss sich jedenfalls ab dem 20.
September 2013 der [X.] an, nahm an dem [X.] der Organisation teil, identifizierte sich mit deren Zielen und unterwarf sich deren Willen und Regeln. Er beteiligte sich an der [X.] wie folgt:
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Von Ende September bis zum 17.
Oktober 2013 verkaufte er auf [X.] einer ihm vorgesetzten Person der Organisation Gasflaschen an [X.] von [X.] (Fall
1). Als die [X.] unter militärischen Druck des [X.]G geriet, beteiligte sich der Angeklagte von Oktober 2013 bis zum 19.
Mai 2014 in verschiedenen Ortschaften und Städten des [X.] auf Weisung achtmal an Kampfeinsätzen gegen den [X.]G. Er war dabei jeweils bewaffnet, und zwar mit einem vollautomatischen Sturmgewehr des Typs [X.] (Fälle
2, 3, 4, 5, 6b, 7), einem vollautomatischen Maschi-nengewehr des Typs [X.] und einer Handgranate (Fall
6a) bzw. einem halbau-tomatischen Scharfschützengewehr [X.] (Fall 6c). In sechs Fällen nahm er Wachdienste wahr (Fälle
2, 4, 5, 6a bis c); in zwei Fällen nahm er an
Gefechten teil und setzte die Waffe auch ein (Fälle
3 und 7).
b) Zur Beweislage nimmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] dargelegte wesentliche Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere das dort wiedergegebene weitgehende Geständnis des Angeklagten und die im Einzelnen bezeichneten Beweismittel.
c) Nach alledem besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Ange-klagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1, 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich in die [X.] eingliederte, bei der es sich um eine
außereuropäische terroristische Vereinigung handelt. Die dem Angeklagten vorgeworfenen einzelnen Taten der Fälle 1 bis 7 stellen mitgliedschaftliche Be-teiligungshandlungen dar.
In den Fällen 2 bis 7 ist der Angeklagte zudem dringend verdächtig, sich jeweils tateinheitlich der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a
Abs.
1 Nr.
6 [X.] schuldig gemacht zu haben. 13
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Bei Maschinengewehren, voll-
und halbautomatischen Gewehren sowie Hand-granaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des §
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. Anlage (Kriegswaffenliste) Teil
B Abschnitt
V Nr.
29 Buchst.
a,
c und
d, Abschnitt
VII Nr.
46.
Dass sich seine Kampfeinsätze gegen eine andere terroristische Verei-nigung im Ausland richteten, ist für deren rechtliche Bewertung als mitglied-schaftliche Beteiligungshandlungen an der ausländischen terroristischen Verei-nigung [X.] und als Verstöße gegen das [X.] ohne Bedeutung und vermag diese auch nicht zu rechtfertigen. Wie in diesem Zusammenhang vorgenommene Tötungen von [X.]G-Mitgliedern, die in anderer Form gezielt nicht nur von der [X.] Armee, sondern auch von in den [X.]-Konflikt involvierten ausländischen [X.] ausgeführt werden, nach [X.] Straf-recht einzustufen wären, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die den Fällen 2 bis 7 zugrundeliegenden Handlungen, durch die der Angeklagte sich einerseits mitgliedschaftlich an der [X.] beteiligte und andererseits zur Förderung deren Ziele das [X.] beging, ste-hen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Betei-ligungsakten in Tatmehrheit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St
60, 308, 311
f., 319
f.; vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 355/16, juris Rn.
5).
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unmittelbar
aus §
129b Abs.
1 Satz
2 Variante
4 StGB, für die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe aus §
7 Abs.
2 Nr.
2 StGB (s. zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn.
33
ff.).

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8
-
d) Die nach §
129b Abs.
1 Satz
3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der [X.], soweit sie sich im Inland aufhalten, hat das [X.] [X.] am 15.
Juli 2013 erteilt (4030 E [985]
-
21 701/13).
2. Beim Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]).
Der Angeklagte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer [X.] Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeklagte hat im Inland keine gefestigten [X.] Bindungen, außer zu seinem ebenfalls hier lebenden Bruder. Der kurz nach seiner Einreise im September 2015 ge-stellte Asylantrag
des Angeklagten wurde abgelehnt. Das Regierungspräsidium [X.] beabsichtigt seine Ausweisung, die derzeit -
noch -
daran scheitert, dass die Generalstaatsanwaltschaft [X.] ihr Einvernehmen verweigert hat, um die Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen.
Hinzu kommt mittlerweile, dass der Angeklagte seit Mitte Januar 2017 zunächst die Nahrungs-
und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem er-klärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, [X.] er sich dem
weiteren Strafverfahren im Sinne von §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.] entzieht. Mit der ab dem 16.
März 2017 geplanten Hauptverhandlung hat nicht begonnen werden können, weil sich der Angeklagte in einen Zustand der Verhandlungs-
und [X.] versetzt hat. Das zu prognostizie-rende Sich-Entziehen gemäß §
112 Abs. 2 Nr.
2 [X.] kann auch darin begrün-det sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, [X.] in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. [X.], 20
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-
9
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Beschlüsse vom 22.
Februar 2011 -
4
Ws 54/11, juris Rn.
7; vom 7.
April 2015
-
5
Ws 114/15, 5
Ws 115/15, juris Rn.
17; BeckOK [X.]/[X.], §
112 Rn.
12).
Daneben liegt weiterhin, auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des §
112 Abs.
3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 112 Rn.
37 mwN), der Haftgrund der [X.] vor.
Der Einwand des Verteidigers mit Schriftsatz vom 21.
März 2017, dass möglichweise eine psychische Erkrankung des Angeklagten schon anfänglich Grund für den Hungerstreik gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Beur-teilung der Haftgründe. Zum einen ist dem bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Aus den diversen ärztlichen Stellungnahmen und Kurzgutachten ergibt sich hierfür kein hinreichender Anhalt; vielmehr geht der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. E.

bis zuletzt davon aus, dass der Angeklagte den Entschluss zum Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen hat, nur derzeit auf Grund einer pathologischen organisch-psychischen Störung nicht mehr [X.] ist, zur Nahrungs-
und Flüssigkeitsaufnahme einen freien Willen zu bilden. Zum anderen verfängt der Einwand des Verteidigers auch in rechtlicher Hin-sicht nicht; denn die Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet
sein ([X.]/[X.] aaO, Rn.
17).
Für eine -
bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des §
112 Abs.
3 [X.] mögliche -
Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage in der Person des
Angeklagten.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor. Der Umfang der Ermitt-lungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil bisher nicht zugelassen; das Verfahren ist jederzeit ausreichend gefördert worden. Mittlerweile rechtfertigt 24
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-
10
-
insbesondere die Verweigerung der Nahrungs-
und Flüssigkeitsaufnahme durch den Angeklagten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Nach der Festnahme des Angeklagten am 19.
September 2016 waren nach dessen mehrtägiger Vernehmung -
trotz seiner weitgehend geständigen Einlassung -
weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich, neben zahlreichen Zeugenvernehmungen die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. Computer, ferner Informationserhebungen über das [X.] und den [X.] zur [X.], zum [X.]G und zu den [X.] bewaffneten Auseinandersetzungen in [X.], [X.] im [X.], sowie zur [X.] in [X.], der der Angeklagte angehörte. Die Ermittlungen waren insbesondere auch [X.], um feststellen zu können, inwieweit eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der [X.] -
entsprechend seiner Einlassung -
auf Zwang und Folter beruhte. Die Behördenerklärung des [X.]s ging am 15.
Dezember 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ein; die letzte Zeugenvernehmung fand am 22.
Dezember 2016 statt.
Nach Anklageerhebung unter dem 20.
Januar 2017 hätte mit der [X.] noch vor Ablauf der [X.] -
am 16.
März 2017 -
be-gonnen werden können, hätte sich der Angeklagte nicht in den Zustand der Verhandlungs-
und [X.] versetzt.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer
Verhält-nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Die Untersuchungshaft erweist sich ebenso wenig mit Blick auf den kriti-schen Gesundheitszustand des Angeklagten als unverhältnismäßig. Den Ge-sundheitsgefahren ist
vorrangig im Rahmen der Untersuchungshaft zu begeg-28
29
30
-
11
-
nen.
Möglich wäre dabei auch ein Aufenthalt des Angeklagten in einem [X.] unter Bewachung.

[X.]

[X.]

Meta

AK 18/17

30.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. AK 18/17 (REWIS RS 2017, 13107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13107

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