Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. III ZR 147/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4449

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:19. Februar 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB §§ 662, 667; ZPO § 531a)Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten hierbei erteiltenWeisungen trägt der Auftraggeber die Beweislast. Erst danach muß [X.] beweisen, daß er das zur Ausführung des [X.] das aus der Geschäftsbesorgung [X.] auch bestimmungsgemäßverwendet hat.b)Zur Auslegung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.], Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] LG Hildesheim- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2004 durch [X.] und die RichterStreck, Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 9. April 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Erstattung eines die-sem treuhänderisch überlassenen und angeblich weisungswidrig verwendetenGeldbetrags von 500.000 DM in Anspruch.Der Kläger und [X.] waren Gesellschafter derS. GmbH & Co. KG. Sie beabsichtigten, sich auseinanderzusetzen.Unter dem 16. Februar 1998 lud der Kläger zu einer Gesellschafterversamm-lung ein. Tagesordnungspunkte waren unter anderem die Abgabe grundbuch-- 3 -rechtlicher Erklärungen zugunsten [X.]und die Übertragung von [X.] mehrerer Gesellschaften auf [X.]und den Kläger. Nachdem [X.] erklärte [X.]sich bereit, die notwendigenUnterschriften zu leisten, sobald eine Reihe näher bezeichneter Punkte [X.].Am 9. März 1998 schlossen die Gesellschafter in Anwesenheit des [X.] eine "Abschließende Auseinandersetzungsvereinbarung". Darin heißtes:"1.Herr E. (Kläger) zahlt an Herrn [X.]einen [X.] insgesamt 1,3 Millionen DM. Dieser Betrag ist wie folgt zuzahlen: a)500.000 DM bis [X.] auf ein von StB [X.]([X.]) einzurichtendes [X.] ... 4.Die [X.]en verpflichten sich, binnen einer Frist von acht Ta-gen seit Zahlung der unter Ziffer 1.a der [X.] bezeichneten 500.000 DM die zum [X.] der vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung er-forderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere diejeni-gen, die in der Einladung zur Gesellschafterversammlung [X.]GmbH & Co. KG am Montag, dem 02.03.1998im einzelnen bezeichnet [X.] 16. März 1998 zahlte der Kläger 500.000 DM auf das [X.] [X.]n ein. Unter dem 23. März 1998 gab [X.]verschiedene no-tariell beurkundete bzw. beglaubigte Erklärungen ab. Am 17. April 1998 leiteteder [X.] die erhaltenen 500.000 DM an [X.]weiter.- 4 -Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Auszahlung des Geldes seiauch von einer Freistellungserklärung [X.]in bezug auf bestimmteVerbindlichkeiten sowie seiner eigenen - des [X.] - ausdrücklichen Freiga-be des Geldes abhängig gewesen.Das [X.] hat eine Pflichtverletzung auf seiten des [X.]. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger [X.] kein Schaden entstanden. Denn er sei verpflichtet gewesen, denhinterlegten Betrag freizugeben.Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zum Inhalt der [X.] vom 9. März 1998 unter Beweisantritt ergänzend vorgetragen. Zur [X.] habe auch gehören sollen, daß der [X.] die S. GmbH aus der Haftung für grundstücksbezogene Darle-hen entlassen würden, soweit [X.] die entsprechenden Grundstücke([X.], [X.]) zu Eigentum erhalte. Erst dann habe auch die Aus-zahlung des Geldes an [X.]erfolgen sollen. Außerdem habe der [X.] erklärt, er werde bei dem Kläger anfragen, ob ausgezahlt werden könne.Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit [X.] vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seineKlageanträge weiter.[X.] Revision hat [X.] 5 -- 6 -I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Pflichtverletzung des [X.] nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Auszahlungsanordnung seitensdes [X.] sei nicht Bedingung für die Zahlung an [X.]gewesen. [X.] keinen allgemeinen Grundsatz, daß eine Auszahlung nur nach Anwei-sung des Treugebers erfolgen dürfe. Ebensowenig sei eine entsprechendeAuflage gegenüber dem [X.]n feststellbar. Die "Abschließende Auseinan-dersetzungsvereinbarung" vom 9. März 1998 enthalte keine Regelungen, unterwelchen Voraussetzungen eine Auszahlung des Betrags von 500.000 DM er-folgen sollte. Daß [X.]die dort in Nummer 4 und in der Einladung [X.] beschriebenen Erklärungen abgegeben habe, seizwischen den [X.]en nicht im Streit. Der neue Vortrag des [X.] in der Be-rufungsbegründung zum Inhalt der Vereinbarung vom 9. März 1998 und seinergänzender Beweisantrag seien unbeachtlich, da keine der Voraussetzungendes § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei. Dem [X.] sei auch kein Verfah-rensfehler unterlaufen; eines Hinweises an den Kläger habe es nicht bedurft.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis [X.] rügt die Revision allerdings eine Verkennung der Beweislast.Nach ihrer Ansicht folgt aus dem Treuhandvertrag ein Anspruch des [X.]auf Rückgabe dessen, was er dem [X.]n zur Ausführung des Auftrags- 7 -überlassen hatte (§ 667 BGB). Wenn der [X.] dementgegen behaupte,den bei ihm hinterlegten Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet zu haben,müsse er dies beweisen, nicht dagegen der Kläger eine Pflichtverletzung [X.].Dem ist nur teilweise zu folgen. Richtig ist, daß der Beauftragte die Be-weislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung [X.] Erhaltenen oder des aus der Geschäftsbesorgung [X.]n trägt (vgl.nur Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] 2002, 71;[X.], Urteil vom 4. November 2002 - [X.]/00 - [X.] 2003, 331,332; jeweils m.w.[X.]). Das entbindet den Auftraggeber indes nicht von der Ver-pflichtung, seinerseits zunächst Beweis für den von ihm behaupteten Inhalt [X.] und die dem Beauftragten dabei gemäß § 665 BGB erteilten [X.] zu führen (vgl. [X.], Handbuch der Beweislast im Privat-recht, 2. Aufl, § 665 BGB Rn. 1 m.w.[X.]). Für den Streitfall folgt dasselbe auchaus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde(hierzu [X.], Urteil vom 5. Juli 2002 - [X.] - NJW 2002, 3164 f.). [X.] [X.], sondern der Kläger ist daher auch auf der Grundlage des § 667BGB für die Bedingungen, unter denen der [X.] die hinterlegten500.000 DM an [X.] auszahlen durfte, beweispflichtig. Erst wenn [X.] diesen Beweis geführt hat, kann es auf die Frage ankommen, ob der[X.] sich an jene Weisungen auch gehalten hat. Diese Beweislastvertei-lung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.2.Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht das neueVorbringen des [X.] in der Berufungsbegründung entgegen § 531 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht berücksichtigt [X.] 8 -a) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) sind neue Angriffs- und [X.] im Berufungsverfahren lediglich noch in Ausnahmefällen zuzulas-sen. Zulässig sind sie nur dann, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, dervom Gericht des ersten [X.] erkennbar übersehen oder für unerheb-lich gehalten worden ist (Nr. 1), oder wenn sie im ersten Rechtszug wegen ei-nes Verfahrensmangels ([X.]) oder ohne eine Nachlässigkeit der [X.] (Nr. 3)nicht geltend gemacht worden sind.Während Nummer 2 der Vorschrift vor allem die Fälle betrifft, in denender [X.] von seinem Rechtsstandpunkt aus gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zueinem rechtlichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl. § 531 Rn. 15), ist [X.] in Nummer 1 nachdem Wortlaut der Bestimmung, daß das Gericht erster Instanz einen (rechtli-chen oder tatsächlichen) Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für uner-heblich gehalten hat. In einem solchen Fall muß der Gesetzesbegründung zu-folge (BT-Drucks. 14/4722 S. 101) den [X.]en - in Fortführung der [X.] § 139 Abs. 2 ZPO - Gelegenheit gegeben werden, sich auf die gegenüberder Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende rechtliche Beur-teilung durch das Berufungsgericht einzustellen und deshalb erforderlich ge-wordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Ohne dieseFallgruppe würde man hiernach die [X.]en zwingen, in der ersten Instanzvorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die [X.] des erstinstanzlichen Gerichts aus unerheblich [X.] 9 -Diese Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift machen es er-forderlich, den Tatbestand des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO um ein weiteres,ungeschriebenes Merkmal zu ergänzen. Inhalt und Umfang des [X.] nicht unmittelbar und notwendig von der Rechtsauffassung des [X.] ab. Erfährt die [X.] erst aus der Begründung des Urteils, daß das erst-instanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den [X.]en streitigen Ge-sichtspunkt für unerheblich hält, etwa die Klage wegen Verjährung abweist unddie vorrangigen Anspruchsvoraussetzungen darum offenläßt, so ist kein Grundersichtlich, der [X.] allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenver-bot im jetzigen Berufungsrecht - zu den vom [X.] nicht behandelten Tat-bestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen. Das könnte [X.] zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem, ob das Urteil einen Gesichts-punkt ganz übergeht oder hierzu eine weitere oder eine Hilfsbegründung gibt.Sinn im Gesamtzusammenhang des neuen [X.] erhält die gesetzli-che Regelung deshalb erst unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß die(objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sach-vortrag der [X.] auch beeinflußt hat und daher, ohne daß deswegen [X.] gegeben wäre, ([X.] dafür geworden ist, daß sich[X.]vorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt vor [X.] in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei richtigerRechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewe-sen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht nachzuholenhat, oder wenn die [X.] durch die Prozeßleitung des [X.]s oder dessensonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon ab-gehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen. [X.] solchen Verständnis beruhen die Nummern 1 und 2 des § 531 Abs. 2Satz 1 ZPO auf dem gemeinsamen Grundgedanken, daß Unzulänglichkeiten- 10 -im [X.]vortrag, für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, imzweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (in diesem Sinne auchSchumann/[X.], Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn. 473; s. fernerZöller/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 531 Rn. 21, 28).b) Auf dieser Grundlage war das neue Vorbringen des [X.] nach§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit es um die Behauptung geht,der [X.] habe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des [X.] an [X.] auszahlen dürfen, und im übrigen - d.h. in bezug auf das unter Beweisgestellte weitere Erfordernis einer Freistellung von bestimmten grundstücksbe-zogenen Darlehen - gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 [X.] ZPO.aa) Im ersten Punkt genügt es zwar nicht, daß das [X.] die [X.], ob der [X.] vor der Auszahlung des Geldes eine Weisung des [X.]abwarten mußte, in seinem klageabweisenden Urteil offengelassen hat. [X.] weist aber zutreffend darauf hin, daß das Gericht bei richtiger Rechts-auffassung verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf von ihm offenbar über-sehene Unklarheiten und Lücken in seinem Vorbringen hinzuweisen. Der Klä-ger hatte in seiner Replik auf die Klageerwiderung unter Beweisantritt vorge-tragen, vor einer Auszahlung vom [X.] hätten übereinstimmende [X.] an den [X.]n erfolgen müssen. Das konnte - insbesondere [X.] auf das gleichzeitige Beweisangebot - naheliegend als Behauptungeiner entsprechenden Vereinbarung verstanden werden, nicht lediglich [X.] einer vom Kläger früher vertretenen (unzutreffenden) Rechtsan-sicht. Bei Zweifeln hätte das [X.] sein Fragerecht ausüben müssen.Diese Unterlassung hat jedenfalls mit dazu beigetragen, daß der Kläger erst in- 11 -der Berufungsinstanz sein Vorbringen entsprechend klargestellt und ergänzthat.bb) Was die vom Kläger außerdem behauptete Freistellungsverpflich-tung [X.]anbelangt, so hat das [X.] den [X.]vortrag des Klä-gers demgegenüber als erheblich angesehen, zwar nicht im [X.] den dem [X.]n vorgeworfenen Pflichtverletzungen, aber bei der vom[X.] als entscheidend gewerteten Frage eines dem Kläger entstandenenSchadens. Zu Recht hat sich das [X.] daher auch für verpflichtetgehalten, dem Kläger insoweit rechtliche Hinweise zu erteilen. Es konnte inso-weit nicht ausreichen, wie das Berufungsgericht meint, daß der [X.] eineentgegengesetzte Sachdarstellung gegeben hatte und die Bedeutung [X.] offensichtlich war, wenn der Kläger gleichwohl erkennbar über [X.] seines Sachvortrags irrte und darauf vertraute, daß sein schriftsätzli-ches Vorbringen ausreichend sei (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2000- I ZR 179/98 - NJW 2001, 2548, 2549 m.w.[X.]). Bei dieser Sachlage war [X.] verfahrensfehlerhaft, dem Kläger nunmehr die beantragte Erklä-rungsfrist zu verweigern. Ein Hinweis des Gerichts verfehlt seinen Zweck, wennder [X.] nicht anschließend Gelegenheit gegeben wird, die aufgedecktenMängel zu beseitigen. Das entsprach bereits nach der früheren Rechtslageständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senatsurteil vom26. April 2001 - [X.]/00 - [X.], 444 m.w.[X.]) und wird jetzt [X.] Neufassung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich klargestellt.[X.] 12 -Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen istnicht abschließend zu beurteilen, ob der Kläger entsprechend den Vereinba-rungen mit [X.]- was das [X.] angenommen hat - jedenfalls- 13 -verpflichtet gewesen wäre, den hinterlegten Betrag freizugeben. Infolgedessenist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]Streck[X.][X.]Herrmann

Meta

III ZR 147/03

19.02.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. III ZR 147/03 (REWIS RS 2004, 4449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4449

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 337/00 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 256/99 (Bundesgerichtshof)


V ZR 148/05 (Bundesgerichtshof)


II ZR 115/99 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 214/19 (Bundesgerichtshof)

Gehörsverstoß des Berufungsgerichts durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften; Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs auf …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.