Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 115/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 538

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:13. November 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB §§ 133 Fa, 157 [X.], die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext ineinem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die [X.] [X.] 2 -BGH, Urteil vom 13. November 2000 - [X.] - [X.] [X.] 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 1999 aufge-hoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 20. März 1998 wird [X.].Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 67.312,75 DM in [X.] -Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks in [X.] einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sie zum [X.] Bebauung des gemeinsamen Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowieder Veräußerung der Wohnungen und restlicher Grundstücksteilflächen ge-gründet hatten. Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1995 setzten sie [X.] auseinander und hoben die Bruchteilsgemeinschaft auf. [X.] übernahm die "[X.]ftung, alle Ansprüche und Verpflichtungen", die [X.] "mit dem ... Grundbesitz, seiner Verplanung und Bebauung"standen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme freizu-stellen. Unter [X.] war geregelt, daß jede Partei berechtigt sei,Ansprüche der [X.] u.a. gegen den [X.], die Architekten und die Statiker gerichtlich oder außergerichtlich gel-tend zu machen. Soweit einer der Parteien oder ihnen gemeinsam [X.] diese Personen zugesprochen würden, heißt es weiter, stehe "das wirt-schaftliche [X.] aus solchen Ansprüchen beiden Beteiligten je [X.] zu. ... Die Kosten der Geltendmachung trägt derjenige, der gerichtlichoder außergerichtlich vorgeht. Das [X.] aus der Geltendmachung sol-cher Ansprüche, also nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnlichessteht beiden je zur Hälfte [X.] Beklagte hat den Generalunternehmer sowie die Architekten B. und [X.]auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihnen [X.] eines am 17. Juni 1996 unter Beitritt der Klägerin vor dem [X.]Ba. geschlossenen Vergleichs 160.000,-- DM erhalten. Die Klägerin [X.] von dem Beklagten die Hälfte des Betrages, der ihm nach Abzug von [X.] und Anwaltskosten von der Vergleichssumme verblieben [X.] ist der Auffassung, eine hälftige Teilung des [X.]-ses aus der Realisierung von Ansprüchen könne die Klägerin nur verlangen,wenn und soweit die Durchführung des Gesamtprojekts zu einem positiven Er-gebnis geführt habe. Tatsächlich sei das Ergebnis jedoch negativ.Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsenstattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] dieKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Der Beklagte schuldet der Klägerin den eingeklagten Betrag.[X.] [X.] hat ausgeführt, die Regelung unter [X.] der Parteien sei entgegen der Ansicht der [X.] zugänglich. Die Formulierung, das wirtschaftliche Reinergeb-nis stehe beiden Beteiligten je zur Hälfte zu, deute darauf hin, daß die Auftei-lung und Auszahlung des "nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt undähnliches" verbleibenden [X.]ses unter einem weiteren Kriterium [X.] stehen sollte. Die von dem Beklagten vertretene [X.] Vertragsbestimmung, wonach erst ein positives Ergebnis des Gesamtpro-jekts die Beteiligungspflicht auslöse, sei durch die in der [X.] Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Aussage des ZeugenRechtsanwalt [X.]habe überzeugend belegt, daß die Klägerin bei [X.] Vergleichs vom Juni 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sie erhe-be auf die vergleichsweise zu zahlende Summe keinen Anspruch. Sie habe der- 6 -Bekundung des Zeugen [X.] zufolge zudem nur wenige Tage nach [X.] erklärt, sie partizipiere an dem [X.] seinerzeit geplanten Prozesses gegen den Generalunternehmer und [X.], wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] verkannt, daß der maßgebende Vertragstext eindeutig in dem von der Klä-gerin vertretenen Sinne ist. Infolgedessen hat es auch nicht beachtet, daß [X.] des Beklagten ist darzutun und zu beweisen, daß die Parteien den [X.] übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben. Die unrichtigeBeurteilung der Beweislast hat seine Beweiswürdigung zum Nachteil der Klä-gerin beeinflußt.I[X.] Nach dem Wortlaut des [X.] steht die hälf-tige Beteiligung an dem wirtschaftlichen [X.] aus Ansprüchen, die ei-ne der Parteien gegen Generalunternehmer und Architekten durchsetzt, deranderen Partei ohne weiteres zu. Der Text enthält keine Einschränkung dahin,daß Voraussetzung ein positives Gesamtergebnis des Projekts sei oder dieVereinbarung unter einem "weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit" stehe. [X.] lediglich die Rede von einem wirtschaftlichen [X.] aus "solchenAnsprüchen", also Ansprüchen gegen Generalunternehmer, Architekten undähnlichen Personen, sowie dem [X.] "aus der Geltendmachung sol-cher Ansprüche" gegen die Genannten, sei sie gerichtlich oder außergericht-lich erfolgt. Daß das [X.] einmal mit dem Attribut wirtschaftlich [X.] ist, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die An-nahme, die Beteiligung des früheren Partners habe nicht allein und unmittelbarvon einem Erfolg bei der Geltendmachung der unter [X.] aufge-- 7 -führten Ansprüche abhängen sollen, sondern zusätzlich davon, daß das Projektinsgesamt mit einem Gewinn abgeschlossen werde.In dieser Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen zu beweisen,daß die Parteien ihrer Vereinbarung einen anderen Sinn beigemessen haben.II[X.] Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe er-geben, daß die Parteien die Regelung unter [X.] jedenfalls über-einstimmend in der vom Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten, be-ruht auf mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO.[X.] hat, wie die Revision mit Recht rügt, entschei-dungserhebliches Parteivorbringen übersehen und bei der [X.] des Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen.1. [X.] hat sich nicht mit dem unbestritten gebliebenenVortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des [X.] dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom31. Januar 1995 mitgeteilt, eine der Bedingungen für ihre Bereitschaft zur [X.] sei, daß ihr 50 % der Ansprüche abgetreten würden, die [X.] gegen den Generalunternehmer oder die Architekten realisiere, nachAbzug der von dem Beklagten zu finanzierenden Rechtsanwalts- und Gerichts-kosten. Das Vorbringen läßt erkennen, daß es der Klägerin seinerzeit darumging, an etwaigen positiven Ergebnissen von Prozessen unmittelbar beteiligt zuwerden, nicht darum, an einem sich erst nach Durchführung des ganzen [X.] ergebenden Gewinn zu partizipieren. Da der Wortlaut unter VI des Ver-trages der von der Klägerin gestellten Bedingung entspricht, war das Schreiben- 8 -für die Beweiswürdigung von Bedeutung und hätte deshalb vom Berufungsge-richt berücksichtigt werden müssen.2. [X.] hat ferner den übereinstimmenden Vortrag bei-der Parteien außer Betracht gelassen, die Auseinandersetzung der [X.] und die Aufhebung der [X.] seien auf Wunsch und Ver-anlassung des Beklagten erfolgt. Dieser habe die Klägerin zum [X.], weil sie von den seinerzeit entstandenen Mehrkosten in Höhe von800.000,-- DM nichts habe übernehmen wollen und können. Eine Auseinan-dersetzung mit diesem Vorbringen wäre erforderlich gewesen, weil nach [X.] in Betracht zu ziehen war, daß der Beklagte der Klägerin [X.] durch ein Eingehen auf ihre Forderung, an jeder Realisierung [X.] sogleich hälftig beteiligt zu werden, erleichtern wollte. Dies gilt umso mehr, als die Parteien nach ihrer - vom Berufungsgericht ebenfalls nicht inseine Erwägungen einbezogenen - übereinstimmenden Darstellung bei [X.] des [X.] noch von einem positiven [X.] Projekts ausgingen. Da ein endgültiges Defizit, wie es dem Beklagten zu-folge später eingetreten ist, noch nicht absehbar war, hatte der Beklagte Anlaß,der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden an dem erwarteten Gewinn nichtteilhaben würde, durch die Zusage einer Beteiligung an von dem Generalun-ternehmer oder den Architekten etwa zu erlangenden Zahlungen [X.] [X.] entnimmt der Aussage des Zeugen [X.], dieKlägerin sei wie der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 [X.] gewesen, die Forderung stehe auch im Innenverhältnis der [X.] allein dem Beklagten zu. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Zeuge hatangegeben, die Klägerin habe in jenem Termin seine ausdrückliche Frage, ob- 9 -die streitige Forderung im Innenverhältnis allein dem Beklagten zustehe, be-jaht. Die Frage bezweckte der - vom Berufungsgericht nicht erwähnten und er-sichtlich auch nicht berücksichtigten - weiteren Bekundung des Zeugen zufolgedie Klärung, ob die Klägerin, wie dies das [X.] Ba. vorgeschla-gen hatte, neben dem Beklagten als Zahlungsgläubigerin in den Vergleich auf-zunehmen war. Das war nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der [X.] des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall. Der Beklagte war [X.] Verhältnis zur Klägerin berechtigt, die Forderung allein geltend zu machen.Vor diesem Hintergrund kommt der Bejahung der Frage des Zeugen durch dieKlägerin nicht die ihr vom [X.] beigelegte weitere Bedeutung zu,ihr stehe auch intern, dem Kläger gegenüber, eine Beteiligung an einer tat-sächlich geleisteten Vergleichszahlung nicht zu. Denn die Frage zielte auf dasVerhältnis der hiesigen Parteien zu den Beklagten des Verfahrens vor dem[X.] Ba. , nicht auf das Verhältnis der hiesigen Parteien [X.] [X.] hat die Bekundung des Zeugen [X.] über eineÄußerung der Klägerin wenige Tage nach Abschluß der [X.] nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt. Es stützt sich allein dar-auf, daß die Klägerin dem Zeugen zufolge gesagt habe, sie partizipiere an demErgebnis des geplanten Rechtsstreits, wenn bei der [X.] herauskomme. Nach dem Protokoll des Berufungsgerichts über dieVernehmung des Zeugen lautete der mit "wenn" eingeleitete Nebensatz derKlägerin jedoch: "wenn bei dem ganzen Verfahren bzw. bei der Gesamtab-wicklung ein Guthaben herauskomme". Die von dem Zeugen bekundete Äuße-rung der Klägerin war damit mehrdeutig. Mit dem "ganzen Verfahren" kann- 10 -auch der einzuleitende Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer und [X.] gemeint gewesen sein. Das hat das Berufungsgericht übersehen.Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aussagedes Zeugen [X.] unberücksichtigt gelassen, daß dem Zeugen zufolge beideParteien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon ausgegangen sind, dasGesamtprojekt werde mit einem Defizit abschließen, während - wie oben be-reits erwähnt wurde - unstreitig ist, daß die Parteien damals noch mit einemGewinn rechneten.5. Infolge seiner Verkennung der Eindeutigkeit des Wortlauts der [X.] vom 10. Februar 1995 und seiner unzutreffenden Würdigung derAussage des Zeugen [X.] gelangt das Berufungsgericht schließlich auch zueiner unrichtigen Gewichtung der durchweg die Behauptung der Klägerin stüt-zenden Aussagen der Zeugen [X.], Notar [X.]und [X.], die übereinstimmend und im Einklang mit dem Wortlaut von [X.] bekundet haben, daß vor und bei dessen Abschluß keine Rede da-von gewesen sei, daß das [X.] des Gesamtvorhabens für die Aus-zahlung des streitigen Betrags eine Rolle spielen [X.] Danach hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß die [X.] die Vertragsbestimmung VI abweichend von ihrem Wortlaut verstandenhaben, nicht geführt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil nach [X.] der Parteien eine weitere Aufklärung insoweit nicht in [X.] 11 -IV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig.Die vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht ge-prüften Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch:Die mit Schreiben vom 14. November 1998 erklärte Anfechtung [X.] vom 10. Februar 1995 wegen arglistiger Täuschung (Anlage [X.] nicht zu dessen Nichtigkeit geführt, weil sie nicht innerhalb der Frist des§ 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetra-gen, daß der Beklagte von den Vorgängen, auf die er die [X.], bereits lange vor dem 14. November 1998 Kenntnis hatte.Soweit der Beklagte sich gegenüber dem [X.] auf ein Zu-rückbehaltungsrecht beruft, fehlt es jedenfalls an der für eine Vollstreckungnotwendigen konkreten Bezeichnung der von der Klägerin [X.].Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unberechtigter [X.] und Zahlung an die Firmen [X.]und [X.]. durch die [X.] sich nicht feststellen. Im Falle [X.]ist eine Zahlung nicht dargelegt.Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die unstrei-tig an die Firma [X.]. geleistete Teilzahlung erforderlich, um die für das [X.] notwendige Fortsetzung der Fliesenarbeiten zu erreichen, da der ansich zur Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer mit der Vergütung [X.] in Rückstand geraten [X.] -V. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäߧ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-che selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstin-stanzliche Verurteilung zurückzuweisen.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 115/99

13.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 115/99 (REWIS RS 2000, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 538

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