Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 37/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1837

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[X.][X.] vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der [X.]n zu 2) werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 15. Januar 2009 und der Beschluss des [X.] vom 1. Oktober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebe-gehren gegen die [X.] zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] 5.750 •.
Gründe: [X.] Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 2) (nachfolgend: [X.]) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.

Medienfonds [X.] (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die [X.] in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des [X.] im Klage-register hat das [X.] das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Be-schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des [X.] unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-dungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die [X.] nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unter-lassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren [X.] das Feststellungsziel des [X.] von entschei-dungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde begehrt die [X.] die Aufhebung des Aussetzungsbe-schlusses. 4 I[X.] 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der [X.] steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat ([X.] ZB 33/08, [X.], 1359, [X.]. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da [X.] aus einem Beratungsvertrag, in denen kein [X.] nach § 1 [X.] gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des [X.] ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die Ausset-zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat ([X.], Beschlüsse 7 - 5 - vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 19). [X.] [X.] Ellenberger
[X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 2014/07 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 W 2508/08 -

Meta

XI ZB 37/08

08.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 37/08 (REWIS RS 2009, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1837

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