Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 34/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1846

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[X.][X.] vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 8. September 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der [X.]n zu 1) und des [X.] werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2008 und der Be-schluss des [X.] vom 23. September 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.750 •.

Gründe: [X.] Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 1) (nachfolgend: [X.]) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.

Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die [X.] in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Voll-ständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum [X.] hat. Nach Bekanntmachung des [X.] im [X.] hat das [X.] das Verfahren hinsichtlich des vor-liegenden [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
Die sofortigen Beschwerden des [X.] und der [X.]n zu 1) gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig [X.]. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-zungsbeschluss des [X.] unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorlie-genden [X.] sei der Anwendungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die [X.] nicht Musterbeklagte in dem Mus-terverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-marktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des [X.] von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - 4 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-de begehren beide am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Parteien die Aufhebung des [X.]. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statt-haftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat be-reits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat ([X.] ZB 33/08, [X.], 1359, [X.]. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein [X.] nach § 1 [X.] gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des [X.] ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Land-gericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die [X.] rechtsfehlerhaft, weil das [X.] der Parteien nicht [X.] eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. 7 - 5 - ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 19).
[X.] [X.] Ellenberger

[X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 O 5840/08 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 W 2539/08 -

Meta

XI ZB 34/08

08.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. XI ZB 34/08 (REWIS RS 2009, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1846

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