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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 839 A Die Dur[X.]hführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen dur[X.]h einen Sa[X.]h-kundigen na[X.]h § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossens[X.]haftli[X.]hen [X.] ([X.]) stellt keine Ausübung eines öffentli[X.]hen Amtes dar. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 14. Mai 2009 dur[X.]h [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und S[X.]hilling für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2008 aufgeho-ben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Die [X.]en streiten um S[X.]hadensersatzansprü[X.]he im Zusammenhang mit der Prüfung eines [X.]. 1 Laut Auftragsformular der [X.] zu 1 vom 24. November 2005 be-auftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 bezügli[X.]h des LKW™s mit dem amtli[X.]hen Kennzei[X.]hen [X.]mit der Si[X.]herheitsprüfung na[X.]h § 29 [X.] sowie bezügli[X.]h des auf dem LKW montierten [X.] mit der Prüfung gemäß den berufsgenossens[X.]haftli[X.]hen Unfallverhütungsvors[X.]hriften. Die Prüfung des 2 - 3 - Krans ließ die Beklagte zu 1 in ihren Räumli[X.]hkeiten dur[X.]h einen Prüfingenieur der Streithelferin dur[X.]hführen. Na[X.]h Darstellung der Klägerin soll am 25. April 2006 beim Heben einer Palette mit Mörtelprodukten vom LKW der Hauptausleger des [X.] ab-gekni[X.]kt sein. Ursa[X.]he seien zum [X.]punkt der Prüfung bereits vorhandene [X.] an beiden Längss[X.]hweißnähten, die bei ordnungsgemäßer [X.] damals hätten erkannt und mit geringem Aufwand ohne weitere [X.] sofort hätten repariert werden können. 3 Die auf Zahlung von S[X.]hadensersatz in Höhe von 7.808,61 • geri[X.]htete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungs-geri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspru[X.]h weiter. 4 Ents[X.]heidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht. 5 I. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]heiden werkvertragli[X.]he An-sprü[X.]he der Klägerin gegen die [X.] von vorneherein deshalb aus, weil die Dur[X.]hführung einer [X.]enprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossens[X.]haftli[X.]hen Unfallverhütungsvors[X.]hrift für Krane vom [X.] in der Fassung vom 1. April 2001 ([X.]) als Ausübung eines 6 - 4 - öffentli[X.]hen Amtes anzusehen ist und deshalb ni[X.]ht Gegenstand eines privat-re[X.]htli[X.]hen Werkvertrags sein kann. Bei der [X.] handele es si[X.]h um autonomes Re[X.]ht der [X.]. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] habe der Unternehmer na[X.]h Bedarf, jährli[X.]h jedo[X.]h mindestens einmal, den Kran dur[X.]h einen Sa[X.]h-kundigen prüfen zu lassen. [X.] in diesem Sinn seien Sa[X.]hverständige der te[X.]hnis[X.]hen Überwa[X.]hung oder von der Berufsgenossens[X.]haft ermä[X.]htigte Sa[X.]hverständige oder zur Prüfung des si[X.]heren Zustands des Krans besonders qualifiziertes Personal. Das Ergebnis der Prüfung sei in ein Prüfbu[X.]h einzutra-gen. Der Unternehmer habe die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestell-ter Mängel im Prüfbu[X.]h zu bestätigen und dieses auf Verlangen dem te[X.]hni-s[X.]hen Aufsi[X.]htsbeamten der zuständigen Berufsgenossens[X.]haft vorzulegen. Kämen Unternehmer ihren Pfli[X.]hten ni[X.]ht na[X.]h, könne die [X.] im Einzelfall Anordnungen treffen und na[X.]h Maßgabe des Verwaltungs-vollstre[X.]kungsgesetzes dur[X.]hsetzen. Damit diene die [X.]enprüfung der Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung und - verglei[X.]hbar der Si[X.]herheitsüberprüfung gemäß § 29 [X.] - der unmit-telbaren Vorbereitung hoheitli[X.]her Ents[X.]heidungen, was es re[X.]htfertige, sie wie diese der hoheitli[X.]hen Betätigung zuzure[X.]hnen. 7 S[X.]hließli[X.]h hafteten die [X.] mangels diesbezügli[X.]her Pfli[X.]htverlet-zungen au[X.]h ni[X.]ht wegen der Auswahl bzw. Vermittlung der die [X.]en-prüfung dur[X.]hführenden Streithelferin. 8 - 5 - [X.] Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis ni[X.]ht stand. Die Dur[X.]hführung einer [X.]enprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt keine Ausübung eines öffentli[X.]hen Amtes dar. Sie kann deshalb grund-sätzli[X.]h Gegenstand eines privatre[X.]htli[X.]hen Werkvertrags sein mit der Folge, dass S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin gegen die [X.] ni[X.]ht von vorneherein ausges[X.]hlossen sind. 9 1. Ob si[X.]h das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentli[X.]hen Am-tes darstellt, bestimmt si[X.]h na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats dana[X.]h, ob die eigentli[X.]he Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitli[X.]her Tätigkeit zuzure[X.]hnen ist und ob zwis[X.]hen dieser Zielsetzung und der s[X.]hädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als no[X.]h dem Berei[X.]h hoheitli[X.]her Betäti-gung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist ni[X.]ht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren [X.] die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Se-nat, [X.] 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.], 1684; jeweils m.w.[X.]). Als Ausübung eines öffentli[X.]hen Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sa[X.]hver-ständigen im Rahmen von § 21 [X.] ([X.] 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - [X.] - NJW 1973, 458; [X.] 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff), § 29 [X.] (Senat, [X.] 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und § 47a [X.] ([X.], NJW 1996, 1218 f; siehe au[X.]h den Hinweis des Senats in [X.] 147, 169, 178), ferner der Sa[X.]hverständigen na[X.]h der Prüford-nung für Luftfahrtgerät (Senat, [X.] 147, 169, 174 ff), der [X.] (Senat, [X.] 39, 358) sowie der [X.] bei der 10 - 6 - Vorprüfung überwa[X.]hungsbedürftiger Anlagen na[X.]h § 24 [X.] a.F. i.V.m. §§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Dru[X.]kbehälterverordnung (Se-nat, [X.] 122, 85, 89 ff.; [X.], [X.], 498) eingestuft. 2. Na[X.]h § 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegt den Trägern der [X.] Unfallversi[X.]herung die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln [X.] zu verhüten. Zu diesem Zwe[X.]k können sie - mit Genehmigung dur[X.]h das [X.] - unter anderem Vors[X.]hriften über die Maßnahmen erlassen, wel[X.]he die Unternehmer zur Vermeidung von [X.] treffen müssen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]). Die Träger der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung sollen darüber hinaus die Unfallverhütungsvor-kehrungen in den einzelnen Unternehmen überwa[X.]hen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und hierzu sogenannte Aufsi[X.]htspersonen (früher: te[X.]hnis[X.]he Auf-si[X.]htsbeamte, § 712 Abs. 2 RVO), die ihre Befähigung zuvor dur[X.]h eine [X.] na[X.]hzuweisen haben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und denen gesetzli[X.]h umfangrei[X.]he Befugnisse gegenüber den Unternehmern eingeräumt sind (§ 19 [X.]), in ausrei[X.]hender Zahl bes[X.]häftigen (§ 18 Abs. 1 [X.]). 11 Für die Dur[X.]hführung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwort-li[X.]h (§ 21 Abs. 1 [X.]; siehe au[X.]h § 2 der Unfallverhütungsvors[X.]hrift "Grundsätze der Prävention" in der Fassung vom April 2005, [X.]). § 21 Abs. 1 [X.] enthält insoweit "die grundlegende Verpfli[X.]htung des [X.] zum S[X.]hutz der Versi[X.]herten" (BT-Dru[X.]ks. 13/2204, [X.]) und ver-deutli[X.]ht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention. Die Unfallversi[X.]herungsträger sind für den [X.]ass von entspre[X.]henden Vors[X.]hriften, für Überwa[X.]hung und Beratung zu-ständig, während der Unternehmer die konkreten Präventionsmaßnahmen dur[X.]hzuführen hat, zu denen er gegebenenfalls vom Träger der [X.] - 7 - rung anzuhalten ist (vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.] Gesetzli[X.]he Un-fallversi[X.]herung, § 14, Rn. 1, Stand: Dezember 1998 , § 21, Rn. 5, Stand: [X.] 1999; [X.]/[X.], Handbu[X.]h der Sozialversi[X.]herung, Band 3/1, [X.] - [X.] -, § 21, Rn. 4, Stand: Dezember 2002; [X.]/Ri[X.]ke, Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, § 14 [X.], Rn. 4, Stand: September 2005). Die Verantwortli[X.]hkeit des Unternehmers na[X.]h § 21 Abs. 1 [X.] beinhaltet insoweit seine Verpfli[X.]htung, die Vorgaben der [X.] na[X.]h §§ 14 ff [X.] im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg der Umsetzung au[X.]h selbst zu überwa[X.]hen (vgl. [X.], [X.], [X.], 3. Aufl., § 21, Rn. 3). Seine Primärzuständigkeit für den Ar-beitss[X.]hutz wird dur[X.]h die einzelnen Unfallverhütungsvors[X.]hriften - hier dur[X.]h die [X.] - konkretisiert (vgl. [X.]/ [X.]/[X.], Si[X.]herheits-te[X.]hnik, Stand: [X.]. 10/04, [X.]. 1.1 zu [X.]. 4700, [X.]. 1 zu § 21 [X.] <4710>). Der Unternehmer ist bereits zivilre[X.]htli[X.]h sowohl gegenüber den bei ihm bes[X.]häftigten Arbeitnehmern (§ 618 Abs. 1 [X.]; siehe au[X.]h § 62 Abs. 1 HGB) als au[X.]h im Rahmen der Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht (§ 823 Abs. 1 [X.]) zusätz-li[X.]h gegenüber [X.] dazu verpfli[X.]htet, die erforderli[X.]hen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen und insoweit die für die Arbeit benötigten Mas[X.]hinen in einem si[X.]heren Zustand zu halten. Die von den Trägern der [X.] Unfallversi[X.]herung erlassenen Unfallverhütungsvors[X.]hriften verdeut-li[X.]hen die Fürsorgepfli[X.]ht des Arbeitgebers (siehe hierzu au[X.]h [X.], [X.], 5. Aufl., § 618, Rn. 11) bzw. können zur Bestimmung der die-sem obliegenden Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]hten herangezogen werden ([X.], Urteile vom 15. April 1975 - [X.] - [X.], 812, 813; vom 20. Juni 1978 - [X.] - [X.] 1979, 45; vom 15. Juli 2003 - [X.]/02 - 13 - 8 - NJW-RR 2003, 1459, 1460; [X.], [X.], 5. Aufl., § 823, Rn. 283). Die Unfallverhütungsvors[X.]hrift für Krane ([X.]) verpfli[X.]htet den Un-ternehmer si[X.]her zu stellen, dass deren Bes[X.]haffenheit und deren Betrieb den Bestimmungen der [X.] sowie den allgemein anerkannten Regeln der Te[X.]hnik entspre[X.]hen (§§ 3, 3a [X.]). Na[X.]h § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Krane gemäß ihren Einsatzbedingun-gen und den betriebli[X.]hen Verhältnissen na[X.]h Bedarf, jährli[X.]h jedo[X.]h [X.] einmal, dur[X.]h einen [X.]en geprüft werden. Dabei festgestellte Mängel muss er beheben lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der [X.] ist dafür verantwortli[X.]h, dass die Ergebnisse der Prüfung in ein Prüfbu[X.]h eingetragen werden (§ 27 Abs. 1 [X.]). Er hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbu[X.]h zu bestätigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Bestehen na[X.]h Art und Umfang der Mängel gegen den Weiterbetrieb Bedenken, hat er si[X.]h darum zu kümmern, dass der Kran außer Betrieb gesetzt und erst weiter genutzt wird, wenn die Mängel behoben und eventuell erforder-li[X.]he Na[X.]hprüfungen, die er zu veranlassen hat, dur[X.]hgeführt sind (§ 27 Abs. 2 Satz 3, 4 [X.]). Der Unternehmer hat das Prüfbu[X.]h auf Verlangen dem Te[X.]hnis[X.]hen Aufsi[X.]htsbeamten des [X.] vorzulegen bzw. bei ortsveränderli[X.]hen Kranen dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Prüfberi[X.]hts beim Kran aufbewahrt wird (§ 27 Abs. 3 [X.]). Verstöße gegen § 26 Abs. 1 bis 3, § 27 [X.] sind na[X.]h § 44 [X.] bußgeldbewehrt. 14 Die Einzelheiten der wiederkehrenden Prüfung sind in der [X.] vom Oktober 1996 (Prüfung von Kranen) im Teil 2 "Prüfungen in Verantwortung des Betreibers" geregelt. Die [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Ri[X.]htlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 ([X.] - 9 - linie - ABl. [X.] 393 S. 13), die in Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 den Arbeitgeber verpfli[X.]htet, alle erforderli[X.]hen Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der [X.] ihrer Benutzung dur[X.]h entspre[X.]hende Wartung auf einem si-[X.]heren Niveau gehalten werden. Na[X.]h Nr. 4.1 [X.] sind die Prüfungen vom Betreiber zu veranlassen, in dessen Ermessen es liegt, wel[X.]he Person er als [X.]en mit der Kontrolle beauftragt; er muss si[X.]h jedo[X.]h von dessen Sa[X.]hkunde überzeugen. Na[X.]h Nr. 3.2.1 [X.] sind - insoweit übereinstim-mend mit der [X.] zu § 26 Abs. 1 [X.] - sa[X.]hkundig Personen, die aufgrund ihrer fa[X.]hli[X.]hen Ausbildung und Erfahrung [X.] Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben und mit den eins[X.]hlägigen staatli[X.]hen Arbeitss[X.]hutzvors[X.]hriften, Unfallverhütungsvors[X.]hriften und allge-mein anerkannten Regeln der Te[X.]hnik soweit vertraut sind, dass sie den [X.] Zustand von Kranen beurteilen können. Insoweit können als [X.]e neben den Sa[X.]hverständigen (Sa[X.]hverständige der Te[X.]hnis[X.]hen Überwa[X.]hung sowie von der Berufsgenossens[X.]haft ermä[X.]htigte [X.]; § 28 [X.], Nr. 3.1 [X.]) au[X.]h Betriebsingenieure, Mas[X.]hinen-meister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fa[X.]hpersonal he-rangezogen werden, sofern diese Personen Erfahrungen und ausrei[X.]hende Kenntnisse zur Beurteilung des si[X.]heren Kranzustands haben (Nr. 3.2.2 [X.]). Eine Ermä[X.]htigung zum [X.]en dur[X.]h die Berufsgenossens[X.]haft ist insoweit ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/Koop/[X.], Si-[X.]herheit bei Kranen, 9. Aufl., [X.] zu § 26 [X.]). Die [X.] ist an das Ergebnis der [X.]enprüfung ni[X.]ht gebunden. Sie kann vom Unternehmer deren Wiederholung, gegebenenfalls dur[X.]h einen anderen Prüfer, verlangen ([X.].6 [X.]), aber au[X.]h im Rahmen der gesetzli[X.]hen Befugnisse ihrer Aufsi[X.]htspersonen na[X.]h § 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 [X.] selbst eine Prüfung dur[X.]hführen. - 10 - 3. Aufgrund dieser re[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung ist die wiederkehrende Sa[X.]h-kundigenprüfung na[X.]h § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht dem hoheitli[X.]hen Tä-tigkeitsberei[X.]h der Berufsgenossens[X.]haften, sondern - wie es au[X.]h in der zitier-ten Übers[X.]hrift in der [X.] "Prüfungen in Verantwortung des Betreibers" zum Ausdru[X.]k kommt - dem Zuständigkeitsberei[X.]h des Unternehmers zuzuord-nen. Dieser bedient si[X.]h des [X.]en, um seinen zivil- (§§ 618, 823 [X.]) wie öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen (§ 21 Abs. 1 [X.]) gere[X.]ht zu werden. Die Funktion der Berufsgenossens[X.]haften bes[X.]hränkt si[X.]h na[X.]h § 17 Abs. 1 [X.] insoweit darauf, den Unternehmer hierbei zu überwa[X.]hen. In diese Überwa[X.]hung als staatli[X.]he Aufgabe sind die in §§ 18, 19 [X.] ange-spro[X.]henen Aufsi[X.]htspersonen, ni[X.]ht aber der [X.]e na[X.]h § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingebunden. 16 a) Der [X.]e selbst ist ni[X.]ht befugt, Maßnahmen zum Arbeits-s[X.]hutz gegenüber dem Unternehmer zu treffen, weder was die Dur[X.]hführung der Prüfung no[X.]h - bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der [X.] - deren Beseitigung anbetrifft. Seine Aufgabe besteht in der vom [X.] beauftragten Untersu[X.]hung des Krans und der Dokumentation des [X.]sergebnisses. [X.] stehen nur der Berufsgenossens[X.]haft zu. Diese kann, so sie Kenntnis vom Prüfberi[X.]ht erlangt, na[X.]h § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gegebenenfalls die Behebung von Mängeln aufgeben und hierzu Fristen setzen, im Einzelfall au[X.]h die Außerbetriebsetzung bis zur [X.] bestimmen. Ihr te[X.]hnis[X.]her Aufsi[X.]htsbeamter hat na[X.]h § 19 Abs. 2 [X.] bei Gefahr im Verzug die Mögli[X.]hkeit, sofort vollziehbare Anordnungen zu treffen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 3.2 b) und [X.]) zu § 19 [X.] (4710) sowie [X.]. 4.2.2 b), 1. Spiegelstri[X.]h zu [X.]. 4700). 17 - 11 - b) Die Tätigkeit eines Prüfers kann allerdings, au[X.]h ohne dass ihm ent-spre[X.]hende Ents[X.]heidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitli[X.]h einzustufen sein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf engste zusammenhängt und er in diese so maßgebli[X.]h einges[X.]haltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und si[X.]h in ihrem Verwaltungsakt nieders[X.]hlagenden hoheitli[X.]hen Tätigkeit bildet ([X.] 49, 108, 113 sowie Senat, Urteil vom 11. Januar 1973 - [X.] - NJW 1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtli[X.]h anerkannten Sa[X.]hverständigen für den Straßenverkehr im Rahmen des Verfahrens der Straßenverkehrsbehör-de zur Erteilung einer Betriebserlaubnis na[X.]h § 21 [X.]; Senat, [X.] 122, 85, 91 f zum Prüfverfahren des amtli[X.]h oder amtli[X.]h anerkannten [X.]n bei wesentli[X.]hen Änderungen eines Flüssiggastanklagers na[X.]h § 11 Abs. 1 der Dru[X.]kbehälterverordnung). Des Weiteren kann der Prüfer als Beam-ter im haftungsre[X.]htli[X.]hen Sinne anzusehen sein, wenn er von einem Hoheits-träger im Einzelfall mit der Bes[X.]haffung wesentli[X.]her Ents[X.]heidungsgrundlagen und insoweit mit einem in die Zuständigkeit des [X.] selbst fallenden Teil einer öffentli[X.]hen Aufgabe betraut wird (Senatsurteile vom 19. Dezember 1960 - [X.] - [X.] § 81 [X.] Nr. 2 für die vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztli[X.]hen Untersu[X.]hung und Beguta[X.]htung beauftragten Ärzte ei-nes städtis[X.]hen Krankenhauses; [X.] 39, 358, 361 für den von der Bauge-nehmigungsbehörde zur Prüfung der statis[X.]hen Bere[X.]hnung hinzugezogenen Prüfingenieur für Baustatik; vom 22. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.], 1684, 1685 für die Einholung einer ärztli[X.]hen Stellungnahme des medizinis[X.]hen Dienstes dur[X.]h eine gesetzli[X.]he Krankenkasse im Rahmen des § 275 [X.]; siehe au[X.]h die Hinweise in [X.] 59, 310, 314 auf die Untersu[X.]hung eines Ar-beitssu[X.]henden dur[X.]h den Amtsarzt im Auftrag des Arbeitsamts, die Tätigkeit eines Vertragsarztes im Auftrag des Versorgungsamts oder die Aufgaben eines Vertrauensarztes der Sozialversi[X.]herungsträger). 18 - 12 - [X.]) Hiermit ist die Dur[X.]hführung der wiederkehrenden [X.]enprü-fung ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Diese stellt keine an si[X.]h der Berufsgenossens[X.]haft obliegende Aufgabe dar und ist insoweit ni[X.]ht Bestandteil der von dieser [X.] öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Tätigkeit. Die Prüfung ist au[X.]h ni[X.]ht aufs engste mit der dieser übertragenen Aufsi[X.]ht verbunden, so dass sie bei werten-der Betra[X.]htung nur als deren Teil und damit selbst als Ausübung eines öffentli-[X.]hen Amtes angesehen werden kann. Weder die Dur[X.]hführung der hier streit-gegenständli[X.]hen Prüfung als sol[X.]he no[X.]h deren Ergebnis muss der Berufsge-nossens[X.]haft mitgeteilt werden. Die Prüfung erfolgt mithin völlig unabhängig von der den Berufsgenossens[X.]haften im Rahmen des [X.] obliegenden Überwa[X.]hung und diesbezügli[X.]hen - sti[X.]hprobenartigen, verda[X.]htsabhängigen oder routinemäßigen - Kontrollen dur[X.]h die von diesen bestellten Aufsi[X.]htsper-sonen. Dementspre[X.]hend ri[X.]htete si[X.]h au[X.]h im vorliegenden Fall die Feststel-lung des Prüfers, dass bei dem untersu[X.]hten Kran vers[X.]hiedene Mängel vorlä-gen und vor deren Abstellung Bedenken gegen einen Weiterbetrieb bestünden, nur an den Betreiber, ohne dass die Berufsgenossens[X.]haft in den Vorgang [X.] gewesen wäre. 19 Allein der Umstand, dass bei einer etwaigen arbeitss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Besi[X.]htigung des Betriebs der Klägerin dur[X.]h die Berufsgenossens[X.]haft si[X.]h die zuständige Aufsi[X.]htsperson au[X.]h das Prüfbu[X.]h des Krans vorlegen lassen und die Einhaltung der [X.] bzw. die Beseitigung etwaiger vom [X.]en festgestellter Mängel kontrollieren kann, ma[X.]ht die Prüfung ni[X.]ht - wie es der Senat ([X.] 122, 85, 92 f) beispielsweise für die Vorprüfung na[X.]h § 11 Abs. 1 Dru[X.]kbehV im Hinbli[X.]k auf das immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Genehmigungsver-fahren ents[X.]hieden hat - zu einem ersten Teils[X.]hritt im Rahmen eines mehrstu-figen, bei wertender Betra[X.]htung als einheitli[X.]h zu beurteilenden öffentli[X.]h-20 - 13 - re[X.]htli[X.]hen Verfahrens. § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient vielmehr primär der Selbstüberwa[X.]hung des Unternehmers und nur im Einzelfall allenfalls mittelbar dessen behördli[X.]her Überwa[X.]hung dur[X.]h die zuständige Berufsgenossens[X.]haft. d) Die wiederkehrende Kranprüfung ist insoweit au[X.]h ni[X.]ht verglei[X.]hbar mit der gesetzli[X.]h für Kraftfahrzeuge in regelmäßigen [X.]abständen vorge-s[X.]hriebenen Hauptuntersu[X.]hung (§ 29 [X.]) - siehe hierzu Senat, [X.] 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff - oder der bei Luftfahrzeugen notwendigen sog. Na[X.]hprüfung (§§ 14 ff LuftGerPV; vormals §§ 26 ff LuftGerPO) - siehe hierzu Senat, [X.] 147, 169, 173 ff. 21 Kraft- und Luftfahrzeuge bedürfen zur Gewährleistung ihrer Verkehrssi-[X.]herheit der behördli[X.]hen Zulassung. Zur Feststellung, ob die [X.] während des Betriebs au[X.]h weiterhin vorliegen, findet unter an-derem eine in [X.]abständen dur[X.]hzuführende Kontrolluntersu[X.]hung statt. [X.] hierbei si[X.]herheitsrelevante Mängel festgestellt, muss der Prüfer die Zulas-sungsbehörde informieren. Diesbezügli[X.]h bestimmt Nr. 3.1.4.4. der Anlage VIII zur [X.] (siehe zur Si[X.]herheitsprüfung na[X.]h § 29 [X.] die entspre[X.]hende Regelung in Nr. 3.2.3.3.1 bzw. 2), dass der Sa[X.]hverständige bzw. Prüfer unver-zügli[X.]h die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen hat, wenn Mängel festgestellt werden, die das Fahrzeug verkehrsunsi[X.]her ma[X.]hen, was zu Maßnahmen der Behörde bis zur sofortigen Stilllegung führen kann (vgl. Senat, aaO; [X.] NJW 1989, 2065; OLG Brauns[X.]hweig NJW 1990, 2629). § 20 Abs. 2 LuftGerPV (vormals § 39 Abs. 2 LuftGerPO) sieht grundsätzli[X.]h vor, dass der sog. Na[X.]hprüfs[X.]hein der Zu-lassungsbehörde vorzulegen ist; ferner ordnet § 4 Abs. 3 und 4 der [X.] an, dass der luftfahrtte[X.]hnis[X.]he Betrieb jeden Zustand, der die Lufttü[X.]h-22 - 14 - tigkeit beeinträ[X.]htigen könnte, dem Luftfahrtbundesamt unverzügli[X.]h ([X.] binnen drei Tagen na[X.]h Feststellung) mitteilen muss. Insoweit arbeiten die im Rahmen der gesetzli[X.]h vorgesehenen Kontroll-untersu[X.]hungen tätigen Sa[X.]hverständigen mit der Zulassungsbehörde derart zusammen, dass diese in die Prüfung eingebunden ist (siehe entspre[X.]hend au[X.]h § 33 Abs. 1 Dru[X.]kbehV für die Mitteilungspfli[X.]ht des Prüfers an die Auf-si[X.]htsbehörde bezügli[X.]h der Feststellung gesundheitsgefährdender Mängel der Anlage). Hieran fehlt es bei Prüfungen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]; der [X.]e wird ni[X.]ht als Teil der staatli[X.]hen Gefahrenabwehr tätig bzw. ist ni[X.]ht Teil der ordnungspolizeili[X.]hen Überwa[X.]hungstätigkeit. 23 Prüfungen na[X.]h der Straßenverkehrsordnung können na[X.]h §§ 1 ff des Gesetzes über amtli[X.]h anerkannte Sa[X.]hverständige und amtli[X.]h anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KfSa[X.]hvG) vom 22. Dezember 1971 ([X.]l. I [X.]086, zuletzt geändert dur[X.]h Verordnung vom 31. Oktober 2006, [X.]l. I [X.]407) nur von amtli[X.]h anerkannten Sa[X.]hverständigen oder amtli[X.]h anerkannten Prüfern vorgenommen werden. Haupt- bzw. Si[X.]herheitsprüfungen na[X.]h § 29 [X.] können zusätzli[X.]h die von einer amtli[X.]h anerkannten Überwa-[X.]hungsorganisation mit dieser Aufgabe betrauten Prüfingenieure (Nr. 3.1.1 der Anlage [X.]. Anlage [X.] zur [X.]) oder au[X.]h amtli[X.]h anerkannte KFZ-Werkstätten dur[X.]hführen (Nr. 3.2.1 der Anlage [X.]. Anlage VIII[X.] zur [X.]). Prüfungen na[X.]h der Verordnung zur Prüfung von [X.] auss[X.]hließli[X.]h genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV; siehe au[X.]h §§ 104 ff LuftPersV). Demgegenüber knüpft die Bere[X.]htigung zur Dur[X.]hführung der wiederkehrenden Prüfung na[X.]h § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht an eine sol[X.]he Bestellung, sondern an die Sa[X.]hkunde des Prüfers an. [X.]aubt ist damit auf der Grundlage der freien Auswahl des Kranbetreibers die Prüfung dur[X.]h 24 - 15 - einen - über die in § 28 [X.] bes[X.]hriebenen Personen hinaus - weiten und unbestimmten Personenkreis, zu dem au[X.]h sa[X.]hkundige Angehörige des eige-nen Betriebs gehören können, und bezügli[X.]h dessen s[X.]hwerli[X.]h davon gespro-[X.]hen werden kann, er sei von Re[X.]hts wegen im Interesse öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Gefahrenabwehr mit der Aufgabe der Untersu[X.]hung von Kranen beauftragt und übe deshalb seine Tätigkeit als "[X.]" und damit als Teil der hoheitli[X.]hen Verwaltung aus. Hinzukommt, dass die [X.] ni[X.]ht nur bezügli[X.]h ihrer Bestellung, sondern au[X.]h im Hinbli[X.]k auf ihre Prüfertätigkeit einer detailliert geregelten staatli[X.]hen Aufsi[X.]ht unterliegen (§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 KfSa[X.]hvG; [X.], 6, 9 der Anlage [X.] und [X.], 8 der Anlage VIII[X.] zur [X.]) und bei ihnen wegen ihrer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Tätigkeit au[X.]h der sog. Innenregress (Rü[X.]k-griff der bei Anwendung von Amtshaftungsgrundsätzen allein passiv legitimier-ten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haft na[X.]h ihrer Inanspru[X.]hnahme) geregelt ist (§ 10 Abs. 4 KfSa[X.]hvG; Nr. 2.6 der Anlage [X.] zur [X.]; Nr. 2.10 der Anla-ge VIII[X.] zur [X.]). Verglei[X.]hbare Regelungen für den [X.]en im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt es ni[X.]ht. Glei[X.]hes gilt au[X.]h für die zur Ausübung eines öffentli[X.]hen Amts typis[X.]herweise gehörenden Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Amtsführung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KfSa[X.]hvG; [X.].1 [X.], 6.6. der Anlage [X.] zur [X.]); [X.]er kann demgegenüber au[X.]h ein abhängiger Betriebsangehöriger des si[X.]herungspfli[X.]htigen Unternehmers sein. 25 e) Der Zusammenhang zwis[X.]hen der Tätigkeit des sa[X.]hkundigen Prüfers und der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Tätigkeit der Berufsgenossens[X.]haften erweist si[X.]h damit insgesamt als ni[X.]ht so eng und unmittelbar, dass die Prüfungstätigkeit 26 - 16 - dem Träger der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung wie seine eigene hoheitli[X.]he Tätigkeit zugere[X.]hnet werden müsste. I[X.] Das angefo[X.]htene Urteil kann damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgeri[X.]ht, von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig, keine weiteren Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs getroffen hat, kann der Senat keine eigene Sa[X.]hent-s[X.]heidung treffen. Die Sa[X.]he ist daher zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 27 Für die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorgli[X.]h auf folgendes hin: 28 Die Auffassung der Streithelferin in der Revisionsinstanz, der Annahme eines Werkvertrages zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] zu 1 stehe be-reits entgegen, dass die Beklagte zu 1 ni[X.]ht sa[X.]hkundig sei und deshalb eine sol[X.]he Prüfung ni[X.]ht in eigenem Namen habe dur[X.]hführen können und dürfen, was glei[X.]hzeitig au[X.]h die [X.]edigung der Prüfung dur[X.]h einen selbständigen Subunternehmer auss[X.]hließe, mit der Folge, dass zwis[X.]hen den [X.]en nur ein Vermittlungsauftrag vorliegen könne, teilt der Senat ni[X.]ht. Eine [X.] kann si[X.]h au[X.]h zu einer Leistung verpfli[X.]hten, die sie aus eigener Sa[X.]hkunde ni[X.]ht selbst erbringen kann. Sie muss si[X.]h dann zur Erfüllung nur eines sa[X.]hkundi-gen [X.] bedienen. Dessen Eigens[X.]haft als Gehilfe im Sinne des § 278 [X.] hängt ni[X.]ht davon ab, ob der S[X.]huldner au[X.]h selbst imstande wäre, die Leis-tung in eigener Person auszuführen (vgl. bereits [X.], 231, 234; 160, 310, 314; siehe au[X.]h [X.]/Heinri[X.]hs, 68. Aufl., § 278 [X.], Rn. 7; [X.]/ 29 - 17 - [X.], 12. Aufl., § 278 [X.], Rn. 17, m.w.[X.]), sondern nur davon, ob er zur Erfüllung einer Verbindli[X.]hkeit des S[X.]huldners einges[X.]haltet worden ist. Soweit die Streithelferin der [X.] in diesem Zusammen-hang unter Hinweis auf die Bezei[X.]hnung der [X.] zu 1 als "das die Sa[X.]h-kundigenprüfung vermittelnde Unternehmen" (Nr. II 3 der Gründe des Beru-fungsurteils) meint, das Geri[X.]ht habe entspre[X.]hende, der Annahme eines Werkvertrags entgegenstehende Feststellungen getroffen, ist dem ni[X.]ht zu [X.]. Die diesbezügli[X.]he Passage im angefo[X.]htenen Urteil gibt ledigli[X.]h die - im Rahmen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, wona[X.]h die [X.]enprü-fung als Ausübung eines öffentli[X.]hen Amtes anzusehen ist (Nr. II 1,2 der Grün-de), dur[X.]haus folgeri[X.]htige - re[X.]htli[X.]he Bewertung der Vertragsbeziehungen der Beteiligten wieder. Die Streithelferin hat aber ni[X.]ht in Ausübung eines öffentli-[X.]hen Amtes gehandelt. 30 [X.] [X.] [X.] [X.] S[X.]hilling Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 08.06.2007 - 43 O 204/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 27.02.2008 - 13 U 1113/07 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. III ZR 86/08 (REWIS RS 2009, 3518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3518
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-24 U 63/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VI ZR 244/06 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 47/13 (Bundesgerichtshof)
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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als Verifizierer tätigen sachverständigen Person oder Stelle
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