Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2002, Az. V ZR 379/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 574

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 379/01Verkündet am:22. November 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. November 2002 durch [X.], Dr. Klein, [X.],[X.] und [X.] für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2001 wird [X.] des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümer der [X.] zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der [X.] war eingetragen.Eines der Grundstücke nutzte [X.]zusammen mit seinerEhefrau, An. [X.], als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke [X.] die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten [X.]und An. S. in eine LPG ein. An. [X.] erhielt fortan von der [X.]. [X.] 1968 wurde sie [X.] 3 -[X.] [X.] verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An. S. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S. verblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sindauch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.Das klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser ausdem [X.] zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit derzugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seinesRechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der [X.] Auflassung der Schläge.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des [X.].Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. [X.]zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebthabe.II.Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheb-lich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit- 4 -die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigenBerufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an.Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. [X.] nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus derBodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den [X.]zurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. [X.]. v. 4. Mai 2001, [X.]/00, [X.], 1902; v. 3. Mai 2002, [X.], NJW 2002, 2241; u. v.20. September 2002, [X.], Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichungvorgesehen). Daran fehlt es. [X.] und An. [X.]sind 1960 Mitgliedereiner LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbe-dingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverord-nung sichergestellt, daß die [X.] aus dem [X.] zugewiese-nen Grundstücke, an denen An. [X.]mit Inkrafttreten des [X.] gemäß § 13 Abs. 1 [X.], § 4 EG[X.] Miteigentumerworben hatte ([X.] 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden.Für eine Rückführung der Grundstücke in den [X.] war daher [X.]. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der [X.] durchdas Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus derBodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die [X.] in den [X.] ist nicht rechtswidrig unterblieben.Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der[X.]. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungs-anspruch des [X.] nicht in [X.] 5 -Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1ZPO.Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 379/01

22.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2002, Az. V ZR 379/01 (REWIS RS 2002, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 574

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