Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 774

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:141216UVIIIZR49.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 49/16
Verkündet am:

14. Dezember 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 535, § 538; BtMG §§ 29, 29a
a)
Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und ver-stößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§
535, 538, 241 Abs. 2 [X.]), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel auf-bewahrt.
b)
Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverlet-zungen.

[X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 49/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember
2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger und
Kosziol
für Recht erkannt:
Die vom Streithelfer
der Klägerin
geführte Revision
gegen
das Ur-teil des [X.]s
[X.] -
7.
Zivilkammer
-
vom 2.
Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin als Vermieterin nimmt den [X.]n als ihren ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.570,92

i-nem Polizeieinsatz am 27.
Juni 2013 beschädigte Wohnungseingangstür in [X.].
Gegen den [X.]n lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsu-chungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

29a Abs.
1 Nr.
2
BtMG) im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vor.
Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden 26,32
g Marihuana aufge-funden und sichergestellt. Insoweit verurteilte die
[X.] des Landge-1
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-
richts [X.] den [X.]n
wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG) durch rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der
-
so die [X.] -
allein auf den Angaben eines von dieser als unglaubwürdig erachteten
Zeugen
beruht hatte, wurde er hingegen freigesprochen.
Beim Vollzug
des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnungsein-gangstür von den Polizeikräften aufgebrochen und beschädigt. Der Klägerin

Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, hat das Amtsgericht die auf Zahlung dieses Betrags
nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen -
ausschließlich vom Bundesland als Träger der [X.] im Wege der Streithilfe eingelegte
-
Berufung ist vom [X.] [X.] worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Streithelfer der Klägerin das
Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin stehe gegenüber dem beklagten Mieter kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnungseingangstür durch den Polizeieinsatz zu, weil ein Zurechnungszu-4
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sammenhang zu einer Pflichtverletzung des [X.]n aus dem Mietverhältnis nicht gegeben sei.
Zwar stelle die Begehung von Straftaten in der Mietwohnung grundsätz-lich eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar. Aber auch wenn eine solche Pflichtverletzung durch den [X.]n
unterstellt werde und der Polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sein sollte, sei der Schaden nicht durch
die
Eigenart der Benutzung der Mietsache, sondern durch die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt gewesen.
Auch die Rechtsprechung zur Schaffung einer gesteigerten [X.] führe hier nicht zur Bejahung eines Zurechnungszusammenhangs.
Denn es existiere kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Begehung von Betäu-bungsmitteldelikten in einer Wohnung zu
einer
Durchsuchung
und dabei [X.] Öffnung der Wohnungstür führen könne, so dass die [X.] bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen"
gleichsam "zufälligen"
Zusammenhang zu der durch den [X.]n geschaffenen Gefah-renlage stehe.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung -
wenn auch nur
im Er-gebnis
-
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Der
[X.]
hat
durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das [X.] (BtMG)
erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung
zwar
gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 [X.]). Er ist der Klägerin jedoch
nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet
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280
Abs. 1 [X.]), da
diese
Straftat nicht Anlass
und Ursache
der Ermitt-lungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten des Streithelfers erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde.
Damit ist die Pflichtverletzung des [X.]n bereits nicht äquivalent kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden geworden.

1. Der [X.] hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von ihm angemieteten Wohnräumen
die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verletzt, hierdurch jedoch den bei
der Klägerin eingetretenen Schaden nicht verursacht.
a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis
(§ 535 [X.])
seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs.
2 [X.]). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer -
von dem ihm zustehenden vertrags-gemäßen Gebrauch (§ 538 [X.])
nicht umfassten -
Verschlechterung oder ei-nem Schaden an dieser führen kann (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juni 1989
-
VIII ZR 91/88, [X.]Z 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 -
XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 -
VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, [X.] 2008, 529; [X.] in Festschrift für [X.], 2006, [X.]; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN). [X.] diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist
(vgl. Senatsurteil
vom 7. Juni 1989 -
VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelba-ren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, wel-cher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.

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-
Mit der Aufbewahrung von 26,32 g Marihuana in der von ihm angemiete-ten Wohnung hat der [X.]
diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der -
von der Revision mit Recht angegriffenen -
Auffassung
des Berufungsgerichts
muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der
in seiner Wohnung Straftaten nach dem [X.] begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von [X.] aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt,
ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund des-sen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der [X.] kommt.
Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2013 -
III ZR 253/12, [X.]Z 197, 43 Rn. 12).
b) Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der [X.] der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 [X.] zum Ersatz des ihr aufgrund der Be-schädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, weil die Kau-salität zwischen dem haftungsbegründenden
Tatbestand
(der Obhutspflichtver-letzung)
und dem in Frage stehenden Schaden
an der Wohnungseingangstür
nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungsgericht erörterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt.
aa) Das
Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung -
sowohl im Rah-men der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung
-
bildet die Verursa-chung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äqui-valenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Meinung; vgl. nur [X.], Urteile vom 5.
Mai 2011 -
IX ZR 144/10, [X.]Z 189, 299 Rn. 35; vom 4.
Juli 1994 -
II ZR 126/93, [X.], 126 unter II 2 a; jeweils mwN;
MünchKomm[X.]/[X.], 15
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-
7.
Aufl., § 249 Rn. 103; [X.]/[X.],
[X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn.
8). Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des [X.] nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Um-stände hinzugedacht werden dürfen ([X.], Urteil
vom 5. Mai 2011 -
IX ZR 144/10, aaO).
Zwischen der Pflichtverletzung
des [X.]n
-
Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das [X.]
erworbenen
26,32 g Marihuana
in der Wohnung
-
und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang
im Sinne einer conditio sine qua non
nicht. Zwar ist der [X.] aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen
Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27.
Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der
an diesem Tag durch die Polizeibeamten des
Streithelfers
vollzogene
Durchsuchungsbeschluss hatte
zwar
ebenfalls
dem [X.]n vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvor-würfe
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§
29a Abs. 1 Nr.
2
BtMG)
aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1.
Januar 2012 bis zum 31.
Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem [X.] vorgeworfenen Taten handelt, kann -
jedenfalls mangels anderslauten-der Feststellungen
des Berufungsgerichts
-
nicht angenommen werden.
Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26,32 g Marihuana
in der Wohnung
durch den [X.]n hinweggedacht werden, ohne dass der beim Kläger durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn 18
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-
der [X.] diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der [X.] hätte.
2. Entgegen der Behauptung der Revision ergeben sich auf der Grundla-ge der Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Strafverfol-gungsmaßnahmen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den in diesem Rahmen erlassenen [X.] herbeigeführt haben könnte.
Die Revision ist der Auffassung, der durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts
mit dem Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses bejahte
Tatver-dacht
(§ 102 StPO)
sei hinreichend, um anzunehmen, dass der [X.] die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe -
zumal diesbe-züglich auch ein Haftbefehl vorgelegen habe, welcher nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sogar einen
dringenden Tatverdacht voraussetze.
Dabei verkennt die [X.] bereits, dass der für diese strafrechtichen Maßnahmen notwendige [X.] keinesfalls zwangsläufig auf einem (vorwerfbaren) vorangegangenen Verhalten des Beschuldigten beruhen muss, sondern ohne weiteres auch ohne dessen Zutun -
so wie vorliegend aufgrund der
Angaben eines Dritten
-
begrün-det werden kann.
Vor allem aber vermag die Bejahung eines Tatverdachts im Rahmen ei-nes Durchsuchungsbeschlusses
für ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten
(zur fehlenden Bindungswirkung eines
Strafurteils etwa [X.], Urteil vom 11. März 2015 -
IV ZR 400/14, [X.]Z 204, 258 Rn. 12). Denn der [X.] entscheidet das bei ihm anhängige Verfahren nach freier Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung

286 ZPO).
Insoweit hat das Berufungsgericht aber
keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich eine (Mit-)Ursächlichkeit des 20
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-
[X.]nverhaltens für die gegen ihn geführten Ermittlungsmaßnahmen [X.] könnte. Entsprechende Feststellungen
waren auch nicht veranlasst,
da die Klägerin und der Streithelfer hierzu -
möglicherweise mit Blick auf die Ausfüh-rungen der [X.], wonach der Tatvorwurf des Handeltreibens allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen
Zeugen beruht habe -
keinen Vortrag ge-halten haben. Die Revision
zeigt
insoweit übergangenen Sachvortrag nicht auf; der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Ge-sichtspunkt einer etwaigen sekundären Darlegungslast des [X.]n als Mie-ter rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung.
Soweit die Revision schließlich versucht, die vollzogenen Durchsu-chungsmaßnahmen auf das festgestellte Verhalten des [X.]n -
Erwerb und Besitz der 26,32 g Marihuana
-
zurückzuführen, und hierzu ausführt, die Verur-teilung der [X.] sei zwar hinter dem ursprünglichen Tatvorwurf "zu-rückgeblieben", jedoch seien
nach der Lebenserfahrung bei Betäubungsmitteln Eigenkonsum, Erwerb und Handel miteinander verbunden, verstellt sie sich den Blick darauf,
dass es sich insoweit bereits strafrechtlich
um
unterschiedliche Taten handelt
und der [X.] insbesondere von sämtlichen Tatvorwürfen, auf denen der Durchsuchungsbeschluss beruhte, freigesprochen wurde. Insoweit ist auch der Verweis der Revision auf die Behandlung von überschießenden Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem [X.] ([X.]) von vornherein unbehelflich.
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-
3. Dementsprechend kommt auch eine Haftung des [X.]n nach §
823 [X.]
-
auf welche die
Revision ausschließlich abstellt
-
mangels Kausali-tät von vornherein nicht in Betracht.
Dr. Milger
Dr. [X.]
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2015 -
26 [X.] 1112/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
7 S 3539/15 -

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Meta

VIII ZR 49/16

14.12.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16 (REWIS RS 2016, 774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 774

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 49/16

VIII ZR 416/12

III ZR 253/12

IX ZR 144/10

IV ZR 400/14

26 C 1112/14

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