Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZR 214/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 473

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR
214/14

vom

10. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 10. Dezember
2014

beschlossen:

1.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird

unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen

die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2014 zugelassen, soweit mit ihr

a)
der
Klagantrag
zu 2 bis zur Höhe einer auf der errechneten [X.] nebst Zinsen,

b)
der
Klagantrag zu
3b

-
jeweils betreffend
den
Rechtsschutz für die gerichtli-che Geltendmachung von Krankenversicherungsleis-tungen im Rechtsstreit 2 [X.]/11 vor dem Landge-richt Dortmund
-
weiterverfolgt
wird.

2.
Der Kläger
trägt die Kosten des [X.], soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-trägt der Wert des
Beschwerdegegenstandes für die -
3
-

Gerichtskosten 1.669,58

i-chen Kosten 10.067,02

z-tere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], [X.] vom 17. Dezember 2003

[X.], [X.], 1048
f.).

3.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwer-i-onsverfahren auf bis 9.000

Gründe:

Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit [X.] Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter.

1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hingewiesen, dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebühren

für
die Vertretung des [X.] im Rechtsstreit 2
[X.]/11 vor dem [X.] zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu entspricht zwar der Schadensersatzforderung

, die der Krankenversicherer des [X.] gegen ihn erhebt.
Im
vorgenann-ten
Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich 1
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4
-

insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzforderung
des im Rechts-streit vor dem [X.]
beklagten Krankenversicherers
noch nicht ergangen, so dass sich diese
Schadensersatzforderung bis-lang noch nicht auf den dortigen Streitwert ausgewirkt
hat
(§ 45 Abs. 3 GKG).

2. Mithin bestimmt sich der für den geltend gemachten [X.] maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vorinstanzen zuletzt erfolg-te
Klageerhöhung zugrunde
und geht danach von einem Streitwert von , denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das [X.] gerichtete [X.] vom 11.
Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden.

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5
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3. Der Rechtsstreit vor dem [X.] (2 [X.]/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 er-teilt. Nach § 71 Abs. 1
GKG und §
61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenbe-rechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
11 O 237/12 -

O[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
I-4 [X.] -

4

Meta

IV ZR 214/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZR 214/14 (REWIS RS 2014, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 36/21

Zitiert

IV ZR 214/14

IV ZR 47/13

IV ZR 23/12

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