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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend ist zu bemerken:Das [X.] hat bei der Strafzumessung 9,7 kg [X.] mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des [X.] "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Ge-fährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben,ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung derGefährlichkeit von Amphetamin ([X.] 1990, 494; BGHR BtMG § 29Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner,BtMG 5. Aufl. § 29 [X.]. 607, anders [X.] [X.]. 366) festzuhalten- 3 -ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamt-heit der [X.], daß die Bemessungder Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Drogeberuht.[X.] [X.] Elf
Meta
03.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 2 StR 84/02 (REWIS RS 2002, 3827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3827
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