Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 430/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4095

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:121016B4STR430.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/16

vom
12. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf-kammer
des [X.]s Münster bei dem [X.] vom 28.
April 2016
a)
aufgehoben,
soweit der Angeklagte in Fall Ziffer
II.
12. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographi-scher Schriften verurteilt worden ist,
sowie im Ausspruch über die zugehörige Einzelstrafe,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in zwei Fällen (Fäl-le
II.
9. und 10. der Urteilsgründe) zudem in Tateinheit mit [X.] verurteilt ist.
2.
Die
weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Zugrundelegung der bis zum 26.
Januar 2015 geltenden Gesetzesfassung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in elf Fällen
(Fälle
II.
1. bis 11. der Urteilsgründe) und zu Fall
II.
12. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §
184b Abs.
4 Satz
2 StGB in der Fassung vom 31.
Oktober 2008 ([X.]
I, 2149) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen (Teil-)Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs folgt [X.], dass auf dem nach den Feststellungen an seiner Wohnanschrift sicherge-stellten USB-Stick ein Video und mindestens 27
Lichtbilder kinderpornographi-schen Inhalts sichergestellt wurden, die der Angeklagte anlässlich der Bege-hung der Taten zu Ziffer
II.
9. und 10. der Urteilsgründe angefertigt hatte. Bei dieser Sachlage hat
sich der Angeklagte nicht des tatmehrheitlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht, sondern vielmehr in den Fällen
II.
9. und 10. der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer [X.] mit dem [X.] gemäß §
184b Abs.
4 Satz
1 StGB aF. Denn bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften
im Sinne des §
184b Abs.
4 Satz
2 StGB aF handelt es sich lediglich um einen subsidiären Auffangtatbestand, der dem erfolgreichen Unternehmen
1
2
-
4
-
des [X.] solcher Schriften gemäß §
184b Abs.
4 Satz
1 StGB aF nachfolgt (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 3.
September 2015

1
StR
255/15, [X.], 473
ff.; vom 8.
Februar 2012

4
StR
657/11, [X.], 540; vom
10.
Juli 2008

3
StR
215/08, [X.], 208).
§
265 Abs.
1 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall
II.
12. der Urteilsgründe verhängte [X.] hat demgemäß zu entfallen.
2.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden [X.] von
einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, viermal einem Jahr und viermal acht Monaten sowie sechs Monaten kann der Senat aus-schließen, dass das [X.] bei Wegfall der Einzelgeldstrafe in Höhe von 60
Tagessätzen zu 80

rkannt hätte.
3.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und
3
4
5
-
5
-
den notwendigen Auslagen
der Nebenkläger zu belasten (§
473 Abs.
4, §
472 Abs.
1 StPO).
VRin[X.] Sost-Scheible ist urlaubsbedingt an der [X.] ge-hindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Paul

Meta

4 StR 430/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2016, Az. 4 StR 430/16 (REWIS RS 2016, 4095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4095

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