Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 142/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4785

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[X.][X.]/06 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b a) Der Ehezeitanteil der dem [X.]er einer GmbH im Wege eines [X.] zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratierlich zu bemessen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - [X.]/89 - FamRZ 1993, 684). b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt-dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des [X.] erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des [X.] vom 16. August 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 25). [X.], Beschluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 4. September 1964 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 8. Oktober 1940) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 5. Februar 1943) am 6. Januar 2000 zuge-stellt worden. Nach einvernehmlicher Erledigung des Zugewinnausgleichs hatte das Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren hinsichtlich des [X.] abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig). Nach Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stel-lungnahme des Sachverständigen zu den Zusatzversorgungen beider [X.] hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des [X.] bei der [X.] ([X.]; früher 1 - 3 - [X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; früher LVA Hessen; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 190,17 •, bezogen auf den 31. Dezember 1999, übertragen hat. 2 Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin [X.]. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 2005 eine Regelal-tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der [X.], deren Ehezeitanteil (1. September 1964 bis 31. Dezember 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) sich auf 141,87 • beläuft. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Renten-anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von 1.063,40 • erworben. Zusätzlich haben beide Parteien während der Ehezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der [X.] (weitere Beteiligte zu 3) erworben, an der sie als [X.]er beteiligt waren. Die [X.] war zusätzlich Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesell-schafterin. Zur Höhe war ursprünglich mit [X.]n vom 6. Dezember 1985 für beide Parteien ein Ruhegehalt in Höhe von 1.100 [X.] monatlich mit einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart. Mit weiteren Verträ-gen vom 1. Dezember 1989 wurden die Ruhegehälter jeweils um 2.500 [X.] er-höht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverhältnis der Antragstelle-rin bei der [X.] mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten Ruhegehalts folgendes vereinbart: "Frau [X.] steht aus der betrieblichen Altersversorgung der [X.] eine Betriebsrente ungekürzt zu und diese wird mit Eintritt des Versiche-rungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an Frau [X.] ungekürzt ausgezahlt." - 4 - Die Antragstellerin, die im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, bezieht ihr Ruhegehalt von der Verfahrensbeteiligten zu 3) seit Januar 2001. Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002 (4 [X.]) wurde ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt für die Monate Juli und August 2001 in Höhe der ungekürzt zugesagten Beträge zu-züglich einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen [X.] (= monatlich 3.817,07 •) zugesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2003 hat das [X.]

einen Antrag der weiteren Betei-ligten zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsver-trägen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 • schulde, zu-rückgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit den Zusagen geschuldet sei. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung bezieht die Antragstellerin seit November 2005. 3 Die Antragstellerin wendet sich mit der - zugelassenen - [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s. Sie greift die zeitra-tierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und möchte eine Erhöhung des durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf monatlich 396,94 • erreichen. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Das [X.] hat die Ehezeitanteile der Ruhegehälter beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratierlich ermittelt, wobei es hin-sichtlich der schon laufenden Versorgung der Antragstellerin von einem Ende 6 - 5 - der gesamten berücksichtigungsfähigen [X.] mit vorgezogenem Rentenbeginn ab Anfang 2001 ausgegangen ist. Für den Antragsgegner hat es hingegen ei-nen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Die Ruhegehälter beider Parteien hat es im [X.] an die Entscheidung des Amtsgerichts und das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten sowohl für das Anwartschafts- als auch für das [X.] als volldynamisch bewertet. Obwohl das Amtsgericht unzutreffend von [X.] an die Antragstellerin seit Juli 2001 - statt richtigerweise seit Januar 2001 - [X.] sei, scheide eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung aus, weil allein die - davon begünstigte - Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt habe. 2. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7 a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der betriebli-chen Versorgung beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratier-lich bemessen. 8 Die sich aus den [X.]n der Parteien ergebenden Zusatz-versorgungen sind nicht als betriebliche Altersversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf der [X.]erstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhen. Allerdings steht § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Einbeziehung in den [X.] auch nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit, so doch auf jeden Fall mit Hilfe des Vermögens, nämlich der gesellschaftsrecht-lichen Beteiligung an dem Unternehmen, erworben wurden. Für solche nicht unter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte ist der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dass die Antragstellerin [X.] auch Geschäftsführerin der weiteren Beteiligten zu 3) war, steht dem nicht 9 - 6 - entgegen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - [X.]/89 - FamRZ 1993, 684, 686). 10 Weil sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschließlich zeit-abhängig (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) noch in Bruchteilen der Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB) noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB) bemisst, ist der Ehezeitan-teil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zeitratierlich zu ermitteln. Das wird von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht angegriffen. b) Ebenso zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der jeweiligen Teilbeträge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt. Denn die jeweiligen Versorgungsteile sind zeitlich versetzt zugesagt worden, was auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils Auswirkun-gen hat. Während die Zusatzrente in Höhe von monatlich 1.100 [X.] mit Pensi-onsvertrag vom 6. Dezember 1985 zugesagt wurde, beruht die weitere Teilrente in Höhe von monatlich 2.500 [X.] auf einer Zusage vom 1. Dezember 1989. Damit bemisst sich sowohl der in die Ehezeit fallende Teil als auch die Gesamt-dauer bis zur Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze jeder der beiden Teil-renten nach unterschiedlichen Anfangszeitpunkten. 11 c) Im Ergebnis bleibt der Rechtsbeschwerde auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die vom [X.] vorgenommene Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien wendet. 12 aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist der Ehezeitanteil dieser [X.] nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersver-sorgung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsbe-13 - 7 - rechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgemäßen oder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem Versorgungswerk angehören wird. Demgemäß ist von einer Zusatzversorgung auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den individuellen Verhältnissen im [X.]punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für diesen Rentenbeginn darstellt. Anschließend ist der an-teilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur [X.] zu berücksichtigenden [X.] entspricht (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - [X.] 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile beider Teil-rechte des Antragsgegners zutreffend aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähigen [X.] (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der für die Ruhe-gehalte maßgeblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ([X.] 1985 bzw. Dezember 1989 bis Februar 2008) errechnet. Auf diese Weise ist es - ausgehend von den [X.]n der zugesagten [X.] von 1.100 [X.] und weiteren 2.500 [X.] und insoweit von der [X.] nicht angegriffen - zu ehezeitlichen Anwartschaften der [X.] in Höhe von 696,25 [X.] und weiteren 1.381,25 [X.], insgesamt also zu einer ehezeitlichen Zusatzversorgung in Höhe von 2.077,50 [X.] gelangt. 14 [X.]) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen der Antragstellerin ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend von einer [X.] Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen [X.] (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.]) ausgegangen. Denn die Zusage ei-nes Ruhegehalts für die Antragstellerin ist mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dergestalt abgeändert [X.] - 8 - den, dass ihr die volle zugesagte Altersversorgung nicht erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres [X.] zustehen sollte. Entsprechend bezieht sie seit Januar 2001 das zuge-sagte Ruhegehalt. 16 Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen [X.] grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten [X.] als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträg-licher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach [X.] eingetreten sind ([X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; [X.] Der Versorgungsaus-gleich Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermög-licht, erfordert es der Grundsatz der [X.], solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse [X.] 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 9. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 492, 493 f. und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150). Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 25, 26). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Umstand kein Teil der individuellen Bemessungsgrundlage, deren nachehezeitliche Änderung 17 - 9 - unberücksichtigt bleiben müsste. Durch den nach Ende der Ehezeit am 9. [X.] abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist die dynamische Zusatz-versorgung der Antragstellerin nämlich inhaltlich nicht verändert worden. Denn die Höhe des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts stand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren 1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit dieser [X.] —latent innefi (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - [X.] 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Durch den Aufhebungsvertrag vom 9. [X.] ist lediglich der Beginn des Bezugsrechts geändert worden, was nicht auf individuell zu bemessende Umstände, sondern auf das Ausscheiden der Antragstellerin aus der [X.] im Zusammenhang mit der Eheschei-dung zurückzuführen ist. Zwar ergibt sich in solchen Fällen, verglichen mit den erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehaltberechtigten, eine kürzere Gesamtzeit und somit ein höherer Ehezeitanteil der Versorgung. Dies ist jedoch Folge des Umstands, dass der Berechtigte das Ruhegehalt in kürzerer [X.] [X.] hat. Daran muss der andere Ehegatte nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens teil-haben. Eine andere Quotierung würde nicht mehr den wirklichen, in der Ehezeit erworbenen Versorgungswert wiedergeben ([X.]/[X.]/[X.] Ehe-recht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 64). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin-weist, dass die Pensionszusage hier nicht auf einer bestimmten bis zur Pensio-nierung zurückgelegten Dienstzeit beruhe, sondern auf eine fiktive Betriebszu-gehörigkeit bis zur festen Altersgrenze abstelle, legt sie keine Umstände dar, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnten. Denn dieser Umstand führt bereits dazu, dass der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] und nicht nach dessen Nr. 4 a zu bemessen ist. Für die Gesamtdauer bis zur 18 - 10 - Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze hat er - wie ausgeführt - keine ent-scheidende Bedeutung. 19 Weil die Antragstellerin das Ruhegehalt bereits seit Anfang 2001 bezieht, hat das [X.] die Ehezeitanteile somit zu Recht unter Zugrundele-gung ihrer tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit bis Ende 2000 berech-net. Zutreffend sind die Ehezeitanteile der Zusatzversorgung der Antragstellerin somit nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähi-gen [X.] (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999 = 169 [X.] bzw. 121 Monate) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der tatsächli-chen Altersgrenze (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 2000 = 181 Monate bzw. 133 Monate) errechnet. Daraus ergeben sich ehezeitliche [X.] des Ruhegehalts der Antragstellerin von ([1.100 [X.] x 169 / 181 =] 1.027,07 [X.] + [2.500 [X.] x 121 / 133 =] 2.274,44 [X.]) 3.301,51 [X.], die den vom Amtsgericht - unter Annahme eines Beginns der Ruhegehaltszahlungen ab Juli 2001 - errechneten Ehezeitanteil von insgesamt 3.170,37 [X.] (994,12 [X.] + 2.176,25 [X.]) jedenfalls nicht unterschreiten. Soweit das Amtsgericht nicht - wie es sich aus dem Beginn des Ruhegehalts ab Januar 2001 ergibt - von einer ruhegehaltfähigen Gesamtdauer bis Ende 2000, sondern von einer solchen bis Juni 2001 ausgegangen ist, beschwert dies die Antragstellerin nicht. Denn die tatsächlich kürzere Gesamtdauer würde zu einer weiteren Erhöhung des ehe-zeitlich erworbenen Anteils des Ruhegehalts der Antragstellerin und somit zu einem geringeren Ausgleichsanspruch führen. Weil nur die Antragstellerin [X.] und Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kommt eine Herabsetzung des vom Amtsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochenen Splittings nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und [X.] 85, 180 = FamRZ 1983, 44). - 11 - 3. Soweit das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der Zusatzversor-gungen allerdings auf der Grundlage der nominal zugesagten Ruhegehälter ermittelt und diese zugleich als sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.] bezeichnet hat, halten die Ausführungen der recht-lichen Überprüfung nicht stand. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde [X.] nicht zum Erfolg, weil sich die fehlerhafte Beurteilung wiederum nur zu Gunsten der Antragstellerin auswirkt. 20 a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] allerdings noch davon ausgegangen, dass die zugesagte Steigerung der Ruhegehälter um jeweils 10 % alle zwei Jahre zu einer Volldynamik während der Leistungsphase führt. Mit dieser sich aus § 2 der [X.] vom 6. Dezember 1985 ergeben-den Steigerung erreicht die Dynamik der Zusatzversorgungen zweifelsfrei die Dynamik der vom Gesetz als Maßstabversorgungen definierten gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Soweit die Ruhegehälter in [X.] Umfang ansteigen, erfüllen sie außerdem auch die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.], der wiederum regelmäßig die 1 %ige Steigerung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] übersteigt, was gegenwärtig für eine Volldy-namik ausreicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). 21 Soweit die zugesagten Versorgungen sogar deutlich über die Dynamik der Maßstabversorgungen hinausgehen, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Wären die Zusatzversorgungen deswegen höher zu bewerten als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, stiege dadurch der - prozentual höhere - Ehezeitanteil der Antragstellerin stärker an als derje-nige des Antragsgegners. Zum Nachteil der Rechtsbeschwerde der Antragstel-lerin kann das aber nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 22 - 12 - 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und [X.] 85, 180 = FamRZ 1983, 44). 23 b) Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ab wann die Steigerung der zugesagten Ruhegehälter nach dem Inhalt der [X.] vom 6. [X.] 1985 und vom 1. Dezember 1989 beginnen sollte. Das kann sich nur aus einer Auslegung dieser [X.] ergeben, die das Oberlandesge-richt weder selbst durchgeführt noch durch den in Bezug genommenen Be-schluss des Amtsgerichts übernommen hat. Ein bestimmtes Auslegungsergeb-nis kann den Entscheidungen auch sonst nicht entnommen werden, weil sie insoweit widersprüchlich sind. Denn das [X.] hat die zugesagten Ruhegehälter als im Anwartschaftsstadium und im [X.] volldyna-misch beurteilt. Dies würde bedeuten, dass die Dynamik schon mit der Zusage der Ruhegehälter in den Jahren 1985 und 1989 eingesetzt hätte. Damit folgt es den rechtskräftigen Entscheidungen des [X.]s Frankfurt vom 19. Dezember 2002 und des [X.] H.

vom 30. Oktober 2003, die der Antragstellerin zivilrechtlich Ansprüche auf ein Ruhegehalt zugesprochen haben, das von Beginn der Zusage an entsprechend zu dynamisieren ist. Dann hätte das [X.] die Ehezeitanteile der Ruhegehälter aber nicht auf der Grundlage der ursprünglich zugesagten [X.], sondern auf der Grundlage der bis zum Ende der Ehezeit gestiegenen Beträge ermitteln [X.]. Würde die Auslegung der [X.] hingegen dazu führen, dass die zugesagte Dynamik erst mit Zahlung der Ruhegehälter einsetzen sollte, wä-re die Behandlung des Ruhegehalts des Antragsgegners als im Anwartschafts-stadium volldynamisch unzutreffend. Diese Frage kann hier aber letztlich dahin-stehen, weil sich in beiden Fällen eine Änderung des durchzuführenden Ver-sorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin ergeben würde, was wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom - 13 - 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und [X.] 85, 180 = FamRZ 1983, 44): 24 aa) Waren die zugesagten Ruhegehälter beider Parteien schon in der Anwartschaftsphase volldynamisch und stiegen sie somit schon seit den [X.]n in den Jahren 1985 und 1989 entsprechend an, wofür auch die Gründe der rechtskräftigen Entscheidungen des [X.]s Frankfurt und des [X.] H. sprechen, würden die Ehezeitanteile der Antragstellerin im Verhältnis zu denjenigen des Antragsgegners stärker ansteigen. Denn die Pro-zentsätze ihrer Ehezeitanteile sind wegen der kürzeren Gesamtdauer höher als die des Antragsgegners. Mit ansteigendem Ruhegehalt würden die ehezeitli-chen [X.] der Antragstellerin somit stärker steigen als die des [X.]. Das wiederum würde in der Gesamtbilanz zu einem geringeren Splitting zugunsten der Antragstellerin führen. [X.]) Würden die Zusatzversorgungen hingegen nach dem Inhalt der [X.] erst mit Beginn der zugesagten Ruhegehälter ansteigen, wäre das [X.] bei der Bemessung der Ehezeitanteile zwar zu Recht von den ursprünglich zugesagten [X.]n ausgegangen. Dann wäre die Zusatzversorgung des Antragsgegners in dem noch andauernden Anwart-schaftsstadium aber statisch und deswegen nach den Tabellen der Barwertver-ordnung in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Für die Antragstel-lerin gilt das nicht in gleicher Weise, weil sie schon ihr Ruhegehalt bezieht und deswegen insoweit von der Volldynamik in der allein ausschlaggebenden Leis-tungsphase auszugehen ist. In diesem Fall würde sich also der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Antragsgegners wegen der notwendigen Dynamisie-rung verringern, während der Anteil der Antragstellerin unverändert bliebe. 25 - 14 - Auch das würde in der Gesamtbilanz zu einer Herabsetzung des [X.], was dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt ist. [X.] [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 6 F 1044/99 VA - [X.], Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 UF 294/05 -

Meta

XII ZB 142/06

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 142/06 (REWIS RS 2007, 4785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4785

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