Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 2 StR 375/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2818

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 375/13
vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstra-fe von 60 Tagessätzen zu je 50
Euro verurteilt. Außerdem hat es den Angeklag-ten aufgrund des [X.] der Beschwerdeführerin dazu verurteilt, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin, zu der diese weder einen konkreten Antrag gestellt noch eine Begründung der Sachbeschwerde mitgeteilt hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs.
1 [X.] kann ein Ne-benkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfol-ge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision eines [X.] in
1
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der Regel entweder eines konkreten Revisionsantrags oder einer Revisionsbe-gründung, die deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es hier.
[X.]Schmitt

Krehl

Eschelbach Zeng

Meta

2 StR 375/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 2 StR 375/13 (REWIS RS 2013, 2818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2818

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