Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 599/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8599

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 599/09 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. liegt schon hier Beweisantrag vor; es fehlt an der [X.] zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und der Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 39, 251). [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 599/09

10.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 599/09 (REWIS RS 2010, 8599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8599

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.