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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 599/09 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Antrags auf Vernehmung des Zeugen S. liegt schon hier Beweisantrag vor; es fehlt an der [X.] zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und der Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 39, 251). [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 599/09 (REWIS RS 2010, 8599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8599
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