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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/10 vom 24. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat am 24. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass er wegen in zwei tateinheitlichen Fällen begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen ist, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Rothfuß
Elf
Graf [X.]
Meta
24.08.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2010, Az. 1 StR 426/10 (REWIS RS 2010, 3860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3860
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