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PDF anzeigen[X.]/02vom7. Mai 2002in der [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Angesichts der sehr milden Einzelstrafen kann der Senat ausschlie-ßen, daß die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 46Abs. 3 StGB beanstandeten Erwägungen sich zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt haben.[X.] [X.]
Meta
07.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 115/02 (REWIS RS 2002, 3337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3337
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