Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 115/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3750

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/05

vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten [X.] [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die [X.] dahin präzisiert, daß die sichergestellten 875,1 g Amphetamin und 48,1 g Haschisch eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach

Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 115/05

03.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 115/05 (REWIS RS 2005, 3750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.