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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/05
vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten [X.] [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die [X.] dahin präzisiert, daß die sichergestellten 875,1 g Amphetamin und 48,1 g Haschisch eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
Pfister
Becker
Hubert
Meta
03.05.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 115/05 (REWIS RS 2005, 3750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3750
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