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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 17/06 vom 27. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 23. Juni 2006 wird nach § 319 dahin berich-tigt, dass der letzte Satz des zweiten Absatzes auf Seite 9 ([X.]. 23) lautet: Aus Gründen der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzi-gen) § 467 Satz 2 BGB aufgenommen worden, nach der der [X.] die Übernahme sämtlicher Gegenstände unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er- - 3 - bringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, [X.], [X.]). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -
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27.05.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2007, Az. V ZR 17/06 (REWIS RS 2007, 3645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3645
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