Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 109/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2193

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]02Verkündet am:21. Juli 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff.a)Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer [X.] über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: [X.] mehreren [X.]n) bestehen jedenfalls dann keine Be-denken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung her-beigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegendiese Verfahrensweise erhebt.b)Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzu-ordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221Abs. 4 [X.], sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1Nr. 2 [X.] zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.[X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - II [X.]02 -Kammergericht [X.] Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], [X.], Dr. Graf und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmäßigen Zweckder Wahrung der Rechte von Minderheitsaktionären. Er hält an der [X.],einer Hypothekenbank mit einem Grundkapital von 23,4 Mio. Minder-heitsbeteiligung. Ihre Mehrheitsaktionärin ist die [X.] mit einer Beteili-gung von 85,5 %. Am 20. Januar 2000 fand eine außerordentliche [X.] der [X.] unter Beteiligung des [X.] statt. Alleiniger [X.] war die Erläuterung und Genehmigung von neun - als Unter-nehmensverträge i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bezeichneten - [X.] zwi-schen der [X.] und verschiedenen Versicherungsunternehmen sowie [X.], die sich hiernach als stille Gesellschafter mit [X.] unterschiedlicher Höhe (zwischen 2,3 Mio. Mio. r-- 3 -nehmen der [X.] beteiligen sollten. Die Einlagen wurden gemäß § 10Abs. 4 KWG dem haftenden Eigenkapital der [X.] zugerechnet und [X.] nach Maßgabe der §§ 5.8 bis 5.10 der Verträge an etwaigen Verlusten der[X.] teil. Im Gegenzug räumte die Beklagte den stillen Gesellschafterneine "Gewinnbeteiligung" in Höhe von 8,10 % bis 8,16 % p.a. des [X.] ihrer Einlagen bzw. einem von ihnen in Höhe von 12-Monats-EURIBOR+ 2,6 % unter der Bedingung einer entsprechend hohen Gewinnerzielung ein;anderenfalls sollten die Gewinnanteile - ohne Nachzahlung in späteren Jahren -entsprechend gekürzt werden. Gemäß § 3 der Verträge wurde die alleinige Ge-schäftsführungsbefugnis der [X.] innerhalb der stillen Gesellschaften da-hingehend eingeschränkt, daß sie zur vollständigen oder teilweisen Einstellungsowie zur vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Verpachtung ihresHypothekenbankgeschäfts der Einwilligung der stillen Gesellschafter bedurfte.Die Laufzeit der Verträge sollte - vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung auswichtigem Grund - bis 31. Dezember 2011 reichen.In der Hauptversammlung verlangte der Aktionär Prof. [X.], welche geschäftlichen Beziehungen zwischen der [X.] [X.] und den stillen Gesellschaftern bestünden. Der Vorstand [X.] die Frage unter Hinweis auf das Bankgeheimnis nicht. Die [X.] schließlich im Wege einer Blockabstimmung mit der erforderlichenStimmenmehrheit genehmigt. Zuvor hatte der Versammlungsleiter dieses [X.] angekündigt und darauf hingewiesen, daß derjenige, dernur gegen die Blockabstimmung sei, ebenfalls mit nein stimmen möge; stimmeeine Mehrheit mit nein, werde er die Zustimmung zu den [X.] einzeln [X.] stellen. Einwände gegen diese Verfahrensweise wurden nicht [X.] hat gegen den [X.] Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 [X.]) und ficht diesen im vorliegendenRechtsstreit an. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse,die Sammelbeschlußfassung über die Genehmigung der Verträge sei nach§§ 293 ff. [X.] nicht zulässig gewesen. Vor allem aber greife der Beschluß inrechtswidriger Weise in das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4Satz 1 [X.] ein. Die streitigen Verträge über die Errichtung stiller Gesellschaf-ten seien in Wahrheit als [X.] im Sinne dieser Vorschrift anzu-sehen und beeinträchtigten mit ihrer über Marktniveau liegenden Verzinsungder Einlagen den relativen Gewinnanspruch der Aktionäre. Für den Ausschlußihres Bezugsrechts fehle es schon an den formellen Voraussetzungen [X.] 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 [X.]. Schließlich habe die [X.] durch Verweigerung der von dem Aktionär Prof. [X.] verlangten [X.] gegen § 293 g Abs. 3 [X.] verstoßen.Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die- zugelassene - Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Entgegen der Ansicht der Revision sieht das Berufungsgericht zutref-fend in dem hier gewählten Abstimmungsverfahren keinen Anfechtungsgrund.Aus § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nicht zu entnehmen, daß über mehrere [X.] mit verschiedenen Partnern nicht einheitlich abge-stimmt werden kann, weil diese Vorschrift das Abstimmungsverfahren nicht [X.]. Ebensowenig war dem angekündigten Tagesordnungspunkt "[X.] -zu den [X.]" zu entnehmen, daß über die einzelnen Verträge getrenntabgestimmt werden sollte, wie das Berufungsgericht insoweit unangefochtenfeststellt. Soweit die Revision auf [X.] verweist, die eine Global-oder Listenwahl mehrerer oder aller Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig [X.] (vgl. [X.]/Hefermehl, [X.] § 101 [X.]. 31; [X.] inGroßkomm. z. [X.] 3. Aufl. § 101 [X.]. 4), ist diese Meinung in ihrer Allge-meinheit nicht unumstritten (vgl. [X.], [X.] 5. Aufl. § 101 [X.]. 6 m.w.[X.]) undzudem auf Beschlüsse über zusammenhängende Sachfragen - wie hier die Zu-stimmung zu den einzelnen zwecks Kapitalbeschaffung abgeschlossenen [X.] - nicht ohne weiteres übertragbar. Der Revision ist zwar einzuräumen,daß bei einem Sammelbeschlußverfahren die evtl. unterschiedliche Akzeptanzder einzelnen zusammengefaßten Beschlußgegenstände nicht zum [X.]. Immerhin läßt aber § 120 Abs. 1 [X.] sogar bei Beschlüssen über [X.] der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eine Sam-melabstimmung zu, wenn nicht eine Einzelabstimmung von der [X.] beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit verlangt wird.Jedenfalls bestehen gegen eine Sammelabstimmung, die der Straffung desVerfahrens bei zusammengehörigen Beschlußgegenständen dient, dann keineBedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch(mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung [X.] werden kann (vgl. [X.] in [X.]. [X.] § 30 [X.]. 17;[X.] aaO) und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrens-weise erhebt (vgl. [X.], [X.], [X.]; [X.]/[X.]/[X.],GmbHG 17. Aufl. § 47 [X.]. 9). Da es sich im vorliegenden Fall in beiderlei Hin-sicht entsprechend verhielt, kann der Kläger nicht nachträglich damit gehörtwerden, daß über den Vertrag mit der Beteiligungs GmbH wegen des gegen-über den anderen [X.] ungleich höheren Volumens von 25 Mio. ˇe-trennt hätte abgestimmt werden [X.] 6 -I[X.] Zu Unrecht meint die Revision, der Beschluß der [X.] die Zustimmung zur Begründung der stillen Gesellschaften sei deshalbgemäß § 243 Abs. 1 [X.] anfechtbar, weil den Aktionären kein Bezugsrecht aufdie - in Wahrheit als Genußrechte zu qualifizierenden - stillen Beteiligungengewährt worden sei, ohne daß die formellen Voraussetzungen für einen Be-zugsrechtsausschluß gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 1 [X.]. 4 [X.] vorgelegen hätten.1. Ein Bezugsrecht der Aktionäre sieht das Aktiengesetz nur hinsichtlichneuer Aktien in den Fällen einer Kapitalerhöhung (§ 186 [X.]) sowie bei [X.] von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungenund [X.] (§ 221 Abs. 4 [X.]) vor. Um Genußrechte handelt es [X.] den vorliegenden stillen Beteiligungen nicht, wie das Berufungsgericht [X.] zutreffend entschieden hat. Stille Beteiligungen sind in § 221 Abs. 4[X.] nicht genannt. Soweit die Revision sich auf eine in Teilen des [X.] Auffassung stützt, wonach Genußrechte mit [X.] als stille Gesellschaften zu qualifizieren seien (vgl. [X.], [X.], 394; Karollus in: Geßler/Hefermehl, [X.] § 221 [X.]. 279 ff.; Schön, [X.], 925, 928 f.; a.A. [X.], [X.] 5. Aufl. § 221 [X.]. 27; [X.] in: [X.].[X.]. z. [X.] 2. Aufl. § 221 [X.]. 232; [X.], [X.], 1993,S. 15 ff., 22), verkennt sie, daß es dort nicht um eine Erweiterung des [X.] der Aktionäre auf stille Beteiligungen geht, sondern um den Schutz [X.] vor unangemessenen Genußscheinbedingungen, welchehinter den als unverzichtbarer Mindeststandard für den Schutz externer Kapital-geber angesehenen §§ 230 ff. HGB zurückbleiben. Selbst wenn man mit [X.] annähme, daß ein Genußrecht bei Verlustteilnahme zur [X.] wird, so ergäbe sich daraus nicht umgekehrt, daß ein als stille Ge-- 7 -sellschaft gewolltes und vereinbartes Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und einem Dritten als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 3 [X.] zuqualifizieren ist.2. Zwar kann die Ausgestaltung von [X.] mit [X.](wie z.B. die in [X.]Z 120, 141 beurteilten [X.]) im Einzelfallgewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Gesellschaft aufweisen. Zu Recht ziehtaber das Berufungsgericht aus diesen "Ähnlichkeiten" nicht den Schluß, daß dievorliegenden stillen Gesellschaftsverträge als Genußrechte zu qualifizieren [X.] Genußrechte sind nach der Rechtsprechung des [X.]ates Dauerschuldver-hältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitglied-schaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten [X.] erschöpfen ([X.]at, [X.]Z 119, 305; Urt. v. 5. März 1959 - [X.]/57,WM 1959, 434). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusam-menwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrecht-lichen Verbindung unter Einschluß der stillen Gesellschaft (vgl. [X.].Urt. [X.] März 1959 aaO; [X.] aaO). Auch das Kreditwesengesetz unterscheidet in§ 10 Abs. 4 und 5 zwischen beiden Formen der Kapitalbeschaffung. [X.] für die aktienrechtliche Beurteilung ist indessen, daß stille [X.] einer Aktiengesellschaft nach einhelliger Auffassung als Unternehmensver-träge, und zwar als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2[X.], anzusehen sind (vgl. [X.] aaO, § 292 [X.]. 15 mit zahlreichen [X.]), die ihren eigenen Regeln nach § 293 ff. [X.] wie z.B. dem - § 186Abs. 3 Satz 2 [X.] entsprechenden - Erfordernis einer Zustimmung der [X.] mit [X.] (§ 293 Abs. 1 Satz 2 [X.]) unterliegen. Ein Be-zugsrecht der Aktionäre auf [X.] gibt es nicht. Gemäß § 293Abs. 1 Satz 4 [X.] sind die Vorschriften des Gesetzes über [X.] ([X.]), zu denen auch die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung- 8 -unter Einschluß des § 186 [X.] gehören, hier nicht anzuwenden. In Ermange-lung eines Bezugsrechts ist auch für eine Bekanntmachung seines Ausschlus-ses gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 [X.] kein Raum. An die Stelle des [X.] gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] tritt derjenige gemäß § 293 a Abs. 1[X.], mag dieser auch "insbesondere" auf die Fälle des § 291 [X.] abzielen.Die Rechte der Aktionäre werden bei [X.] über [X.] einer angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners bzw.durch das Verbot der Gewährung von [X.] an einzelne Aktionäre(§§ 57, 58, 60 [X.]), ansonsten durch die Treuepflicht der Mehrheit gegenüberder Minderheit gewahrt (vgl. [X.] aaO, § 292 [X.]. 16 m.w.[X.]).3. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein "verkapptes"Genußrecht, sondern um im [X.] typische stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)ohne Gesamthandsvermögen (§ 230 Abs. 1 HGB), aber mit Gewinn- und [X.]. Der vereinbarte [X.] ändert an der Gewinnbeteiligungnichts (vgl. [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 231 [X.]. 2). Weiter sind den stil-len Gesellschaftern in § 6 der Verträge die nach § 233 HGB typischen "Informa-tions- und Kontrollrechte" eingeräumt. Auch das - nach den unangefochtenenFeststellungen des Berufungsgerichts nur schuldrechtlich wirkende - Mitspra-cherecht der stillen Gesellschafter bei Änderung oder Aufgabe des [X.] ist der stillen Gesellschaft immanent (vgl. [X.]Z 127, 176,180). Der von § 236 HGB abweichende Nachrang der Forderungen der [X.]er im Insolvenzfall ist mit dem Typ der stillen Gesellschaft vereinbar(vgl. [X.]Z 106, 7, 9), berührt jedenfalls nicht die Rechtsstellung der [X.] macht den [X.] nicht anfechtbar.4. Eine treuwidrige, auf [X.] der stillen Gesellschafter abzie-lende oder die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre unzulässig [X.] 9 -trächtigende Stimmrechtsausübung durch die Mehrheitsaktionärin hat das Be-rufungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere war der Zuschlag von ca. 2 %über dem üblichen Kreditzins nach dem vorliegenden, von dem Vorstand der[X.] gemäß § 293 b [X.] eingeholten Prüfbericht im Hinblick auf das voneinem üblichen Kredit abweichende Verlustrisiko marktgerecht und angemes-sen. Dadurch wurden die Aktionäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die [X.] mit entsprechenden Konditionen oderdurch einen Zinszuschlag, der wegen zweifelhafter Bonität gewährt werdenmuß. Im Gegenzug erhielt die Beklagte - ohne Sicherheiten - frisches Eigenka-pital (i.S.d. KWG) zur Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zur Erhö-hung ihrer Gewinnaussichten.II[X.] Ein durchgreifender Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 [X.]liegt schließlich auch nicht darin, daß der Vorstand die Frage des Vertreters des[X.], Prof. [X.], nach den "geschäftlichen Beziehungen" der Großaktio-närin zu den stillen Gesellschaftern nicht beantwortet hat.Eine Auskunftspflicht des Vorstandes gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]bestand insoweit nicht, weil es sich nicht um die Beziehungen der [X.] zueinem mit ihr verbundenen Unternehmen handelte. Aber auch nach dem [X.] bei Beschlüssen über [X.] geltenden § 293 g[X.] bestand hier kein Anspruch auf die begehrte Auskunft. Nach dieser Vor-schrift besteht eine Auskunftspflicht nur hinsichtlich der für den Abschluß desUnternehmensvertrages "wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertrags-teils". Darunter können zwar nach h.M. auch Auskünfte über rechtliche odergeschäftliche Beziehungen des Vertragspartners zu mit ihm verbundenen Un-ternehmen fallen (vgl. [X.] aaO, § 293 g [X.]. 3), soweit sie (in Anlehnung an§ 131 Abs. 1 [X.]) nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden [X.] -schnittsaktionärs für die Beurteilung des Vertrages und seiner Konditionen "we-sentlich" sind (vgl. [X.]Z 149, 158, 164 zu § 131 [X.]). Wie die Revision selbstsieht, ist aber eine Unternehmensverbindung zwischen den stillen Gesellschaf-tern und der Großaktionärin der [X.] im Sinne von §§ 15 ff. [X.] wederfestgestellt noch ersichtlich. Soweit sie die Fragestellung dahin auslegt, daß sieauf die Feststellung solcher Unternehmensverbindungen zielte, ist das ein revi-sionsrechtlich unzulässiger, neuer Sachvortrag, der auch dem Tatbestand desangefochtenen Urteils widerspricht. Denn danach zielte die Frage auf "ge-schäftliche Beziehungen" der stillen Gesellschafter zu der Großaktionärin undverfolgte den Zweck, Aufklärung darüber zu erhalten, ob die Konditionen [X.] über die stillen Gesellschaften durch solche Geschäftsbeziehungenungünstig beeinflußt worden sind. Für diesen Zweck war die Frage, wie dasBerufungsgericht zutreffend feststellt, weder erforderlich noch auch nur geeig-net. Denn eine etwaige Unangemessenheit der Konditionen, insbesondere [X.], wäre durch einen Vergleich mit der Marktlage festzustellen undnicht aus irgendwelchen Beziehungen zu folgern. Zudem waren die Konditionennach dem der Hauptversammlung vorliegenden Prüfbericht angemessen undmarktgerecht.Röhricht [X.] [X.] [X.]

Meta

II ZR 109/02

21.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 109/02 (REWIS RS 2003, 2193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2193

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