Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 130/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3972

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[X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2010 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung we-gen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1. Der Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig [X.] wurde, war aufzuheben. Aus den in der Antragsschrift näher dargeleg-ten Gründen hat der Angeklagte die Revisionsbegründung nicht verspätet [X.]. 1 2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 2 - 3 - Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung hat keinen [X.]; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist be-gann gemäß § 78a StGB am 9. Juli 1994 zu laufen, Unterbrechungshandlungen gemäß § 78c StGB sind innerhalb der fünfjährigen Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht erfolgt. 3 Die mit dem Wegfall der Körperverletzung erforderlich werdende [X.] gefährdet den Strafausspruch nicht. Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt ([X.]). Allerdings kann auch die Begehung einer verjährten Straftat - wenn auch mit minderem Gewicht - zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Berücksichtigung finden. Der Senat schließt aus, dass die Kammer bei Berück-sichtigung des Umstands, dass die Körperverletzung nicht mehr selbst straf-rechtlich verfolgt werden kann, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 4 [X.] Appl RiBGH Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 130/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 StR 130/10 (REWIS RS 2010, 3972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3972

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