Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. VIII ZR 320/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4539

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[X.] [X.] ZR 320/04vom 14. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegenüber der [X.] Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbehälter-Dosen mit [X.] zu 150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangehörigen be-stimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der [X.], die gelieferten Waren seien wegen des während des [X.] nicht auszuräumenden Verdachts einer gesundheitsschädlichen Be-schaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der [X.], mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi-schen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether ([X.]) in einer Menge enthalte, die den in der Richtlinie 2002/16/[X.] vom 20. Februar 2002 (über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl. 1 - 3 - L 51 vom [X.], [X.]) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg überschreite. Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat der Senat gemäß § 552 a ZPO nach einem vorheri-gen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss vom 20. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge. I[X.] Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be-zugnahme auf die Begründung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den [X.] der [X.] in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 4. November 2005 die von der [X.] erhobenen Angriffe gegen das Beru-fungsurteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Erfolgsaussicht der Revision rechtfertigen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 2 Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih-ren Einwand, das Berufungsgericht hätte nach den einschlägigen Rechtsvor-schriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den für [X.] mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml maßgeblichen und von der [X.] eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm2 zugrunde legen müssen, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, zum Fassungsvermö-gen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen 3 - 4 - mit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei offenkundig, dass die Dosen ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hätten. Diese Rüge begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4 Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von 150 g - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ([X.] 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten [X.] zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat bei seinem Beschluss den als übergangen gerügten, mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 - außerhalb der [X.] (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Buchst. [X.]) - gehaltenen Vortrag der [X.] bedacht und nicht für durch-greifend erachtet. Die Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der [X.] für die Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der vorhandenen [X.]-Konzentration unerheblich. Dass der Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem Sachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo-lumen der Dosen zu schließen, stellt entgegen der Auffassung der [X.] keine willkürlich überhöhten Anforderungen an die dieser in den [X.] obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen ausschließlich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor-getragen und damit in tatsächlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsvermögen von mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken-nen, dass dies möglicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei-chende Grenzwert von 1 mg/6 dm2 für füllbare Bedarfsgegenstände mit einem 5 - 5 - Fassungsvermögen von weniger als 500 ml im Anhang I der Richtlinie 2002/16/[X.] unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom-mission vom 23. Februar 1990 (über Materialien und Gegenstände aus Kunst-stoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl. [X.] vom [X.], [X.]) unmittelbar im [X.] an den im übrigen geltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die Beklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus-gesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht über-sehen haben könnten. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 1087/02 -

Meta

VIII ZR 320/04

14.03.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. VIII ZR 320/04 (REWIS RS 2006, 4539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4539

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