Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. IV ZR 250/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7473

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 250/08vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 20. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.]ägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2008 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme [X.] vier Wochen. Gründe: [X.] Der [X.]äger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hausratversicherung für das Wohngrundstück –

in [X.]wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Der Versicherungsver-trag, dem die [X.] zugrunde liegen, beinhaltet Blitzschlag als versi-cherte Gefahr. In einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 6. April 2000 heißt es: 1 - 3 -

"Mitversichert sind: Überspannungsschäden durch Gewitter bis 5% = DM 5.150"
Weiter besagt Ziff. 3 des Nachtrags: 2 "Überspannungschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden - [X.]. 7111 Abweichend von § 9 Nr. 2 b [X.] ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz."
§ 9 Nr. 2b [X.] bestimmt: 3 "Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf – Kurzschluß- und Überspannungs-schäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind."
Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebläses und der Kühlanlagen im Wintergarten des Hauses. Der [X.]äger verlangt Ersatz des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in Höhe von insgesamt 7.922 • auf der Grundlage einer versicherte Höchstsum-me von 2.634 •. Hierzu hat er behauptet, zu dem Ausfall der Kühlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen Überspannung der [X.] herausgesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr für die Kühlanlage im Wintergarten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerstört ha-be. 4 Die [X.]age ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Revision zugelassen. 5 - 4 -

6 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer [X.]ausel in [X.] abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle-gung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], 288, 291; 152, 182, 191). 7 Dass diese Voraussetzungen bei den von der Beklagten verwende-ten Versicherungsbedingungen zum Ersatz von Überspannungsschäden erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der [X.] dargelegt. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen an-dere Rechtsauffassungen vertreten werden. Durch die verwendete [X.]au-sel werden Überspannungsschäden durch Blitz, die gemäß § 9 Nr. 2b [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wieder in den [X.] mit einbezogen. Dieser Wiedereinschluss in den [X.] (hierzu [X.], [X.]. [X.] [X.]. 24 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] [X.]. 5; [X.], [X.], 2. Aufl. Ziff. 2.5, jeweils zu älteren Regelungen in 8 - 5 -

§ 4 Nr. 2 [X.], § 9 Nr. 2c [X.]) ist bisher lediglich Gegenstand der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des [X.] ([X.], 969 zu § 3 Nr. 1 [X.]) gewesen. Diese stimmt [X.] mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den tragenden Gründen überein.
2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat richtig entschieden. 9 a) Ausweislich der Regelung im Nachtrag des [X.] werden auch Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden abweichend von § 9 Nr. 2b [X.] ersetzt. [X.] Bestimmung schließt Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung ent-standen sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. An einem derarti-gen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät, der dann ei-nen Folgeschaden an den Pflanzen nach sich gezogen hätte, fehlt es. Kühlung und Gebläse sind lediglich außer Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene [X.] im Sicherungskasten die [X.] zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der [X.]imaanlage und dem Gebläse ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des [X.] werden Überspannungsschäden an den elektrischen Geräten gerade verhindert. 10 Eine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Gerätes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als Überspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Versicherungsschutz vom konkreten 11 - 6 -

Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultie-renden Folgeschaden) lösen und lediglich eine allgemeine Stromausfall-versicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, für die Verletzung des [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es genüge schon die Entziehung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. [X.], 153, 159; [X.], Urteile vom 18. November 2003 - [X.] - NJW 2004, 356 unter [X.]; vom 21. November 1989 - [X.]/88 - NJW 1990, 908 unter [X.] aa (2)). Hier geht es demgegenüber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverlet-zung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsver-letzung nach § 823 BGB Abs. 1 kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung übertragen werden (vgl. [X.] aaO [X.] [X.]. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache durch die Überspannung kommen muss. Auch auf einen Überspannungsschaden an dem [X.] kann nicht abgestellt werden. Ohne Erfolg rügt der [X.]äger, das Berufungsge-richt habe in Verkennung von § 138 Abs. 3 ZPO übersehen, dass es ei-nen Sachschaden am [X.] gegeben habe. Tatsächlich ist ein der-artiger Schaden am [X.], der einen Folgeschaden hätte auslösen können, weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Selbst wenn es am Elektrokasten entsprechend der Aussage der Zeugin [X.] gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass es gerade auch zu einer Beschädigung des [X.]s gekommen wäre. Dieser ist viel-mehr funktionstüchtig geblieben und lediglich infolge der Überspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, [X.] - 7 -

durch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam. Auch der Sach-verständige hat Beschädigungen des [X.]s nicht festgestellt. Die Zeugin hat eine Beschädigung gerade des [X.]s ebenfalls nicht bestätigt.
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzan-spruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Ziff. 2 [X.], der [X.] als den unmittelbaren Übergang eines Blitzes auf Sachen defi-niert. § 9 Ziff. 2b [X.] schließt Überspannungsschäden an elektri-schen Einrichtungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus. Dieser Ausschluss ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen [X.], auf dessen [X.] es bei der Ausle-gung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt ([X.]Z 123, 83, 85), dahin zu verstehen, dass Versicherungsschutz immer dann, wenn Überspannung mitgewirkt hat, nicht besteht, also auch für [X.], die auf einem Überspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung beruhen (so auch [X.] aaO). Anderenfalls wäre die [X.]ausel sinnentleert, da es sonst Ersatz für im Kausalverlauf weiter ent-fernte Folgeschäden nach Überspannung über § 4 Ziff. 2 [X.] gäbe, während die unmittelbaren Schäden an den elektrischen Einrichtungen, die erst zu den Folgeschäden führen, durch § 9 Ziff. 2b [X.] vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. 13 Der Wiedereinschluss von Überspannungsschäden durch Blitz un-ter Einschluss von Folgeschäden erweitert den Versicherungsschutz dann zwar wieder. Das gilt aber wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 9 Nr. 2b [X.] nur im Rahmen des zunächst erfolgten Aus-schlusses. Ein Ersatz für Folgeschäden kommt mithin nur in Betracht, wenn es durch den Überspannungsschaden zunächst einen Schaden an 14 - 8 -

einer elektrischen Einrichtung und erst hierdurch einen Folgeschaden gegeben hat. Daran fehlt es hier. Anderenfalls würde es sich vorliegend um eine allgemeine Stromausfallversicherung handeln, was indessen mit § 4 Ziff. 2, § 9 Ziff. 2b und Ziff. 3 des Nachtrags zum [X.] nicht vereinbar wäre. [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.]

erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 30 C 166/05 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 [X.]/07 -

Meta

IV ZR 250/08

20.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. IV ZR 250/08 (REWIS RS 2010, 7473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7473

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