Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 311/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3011

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 26. Mai 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 6 Die in § 6 [X.] geregelte Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungs-unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch [X.] in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, erfaßt auch den Fall, daß nach einer Unterbrechung der Stromversorgung der 220-Volt-Anschluß des Kunden durch einen Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bei der Wiederaufnahme der Stromliefe-rung versehentlich mit dem [X.] des Versorgungsunternehmens verbunden wird und dadurch Überspannungsschäden an elektrischen Geräten des Kunden ent-stehen.

[X.], Urteil vom 26. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2003 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, bezieht als Tarifabnehmerin von der beklagten [X.] elektrischen Strom für ihren Geschäftsbe-trieb. Am 1. Juli 2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall überbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach Behebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenom-men. Dabei wurde der 220-Volt-Anschluß der Klägerin versehentlich nicht mit dem [X.], sondern mit dem [X.] der Beklagten verbunden. Dies führte nach der Behauptung der Klägerin zu Überspannungsschäden an der technischen Einrichtung ihres Büros in Höhe von 26.030,19 •, die sie mit - 3 - der Klage ersetzt verlangt hat. Die [X.] beruht unstreitig auf grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat auf die Schadensersatzforderung der Klägerin einen Betrag von 2.556,46 • (= 5.000 DM) gezahlt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine weitergehende Schadensregulierung lehnt die Beklagte (und ebenso ihr Haftpflichtversicherer) unter Berufung auf § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 684, [X.]) ab. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: "(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektri-zitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elek-trizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter
Handlung im Falle 1. ... 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des [X.] oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen [X.]. [X.]) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä-den ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen [X.] auf jeweils 2.500 Euro be-grenzt. ..." - 4 - Das [X.] hat die (weitergehende) Klage abgewiesen. Die Beru-fung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte komme in den Ge-nuß der Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.], weil der Schaden der Klägerin durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelie-ferung im Sinne dieser Bestimmung verursacht worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Lieferung unter zu hoher Spannung stehenden Stroms sei eine [X.] im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]. Hierunter seien Schwankun-gen in der Spannung und Frequenz der Elektrizitätsversorgung zu verstehen, soweit der in § 4 [X.] normierte Toleranzbereich überschritten werde. Die Lieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten 220-Volt-Wechselstroms sei eine solche Schwankung, die die Toleranzgrenzen weit überschreite. Ob die Überspannung bei laufender Versorgung oder - wie hier - bei Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Belieferung eintrete, mache keinen Unterschied. Auf die Ursache der Unregelmäßigkeit komme es nicht an. Entscheidend sei allein die Wirkung bei dem geschädigten Abnehmer. - 5 - Die Haftungsbeschränkung nach § 6 [X.] greife deshalb immer dann ein, wenn der gelieferte Strom innerhalb des für die Stromversorgung bestimmten Netzes verbleibe, und komme nur dann nicht zum Zuge, wenn er - mit welcher Spannung auch immer - das Versorgungsnetz an nicht vorgesehener Stelle ver-lasse und dadurch einen Schaden verursache. Anders als in dem der soge-nannten "Milchkuh-Entscheidung" des [X.] (NJW 1959, 38) zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig ge-leitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaf-tet gewesen sei. Die davon ausgehende Unregelmäßigkeit der Stromversor-gung zähle zu den typischen Betriebsrisiken, für die die Haftungsbegrenzung ohne Rücksicht auf die Ursache der Betriebsstörung eingreife. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der bei der Klägerin eingetretene Überspannungsschaden durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] verursacht worden ist. Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 [X.] ist es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversor-gungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromver-sorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] zu den [X.], [X.], [X.]. vor § 6 - 6 - [X.] Rdnr. 166; [X.], Urteil vom 21. Oktober 1958 - [X.] ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39). In der amtlichen Begründung zu § 6 [X.] (abgedruckt bei [X.]/Odenthal/[X.]/[X.], Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-versorgung, [X.], § 6 [X.] vor Rdnr. 1) heißt es dazu: "Die Stromversorgung im Verbundsystem, die weitgehende [X.] des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Ver-sorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu füh-ren, daß bereits geringstes menschliches Versagen kaum über-sehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risi-kos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversor-gungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellun-gen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die Gesamtheit der Kunden müßte zugunsten weniger in besonderem Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung ange-wiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Be-rücksichtigung der Möglichkeit, daß besonders stromempfindliche Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Ver-sorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit zu beschränken. – Für Schadensersatzansprüche – sind Begrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des [X.] und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des Einzellimits (5000 DM) sowie die Staffelung des [X.] be-rücksichtigen Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucher-schutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das [X.] Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung."

Angesichts dieses Normzwecks greift die Haftungsprivilegierung ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sach- oder Vermögensschäden dadurch erleiden, daß sich eines der beiden in - 7 - § 6 Abs. 1 [X.] genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht ver-tragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. Eine Beschränkung der Haftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannungs- oder Frequenzschwankun-gen in der laufenden Stromversorgung, wie sie die Revision für angezeigt hält, würde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das Versorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, daß eine zu hohe Span-nung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in ihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei [X.] in der laufenden Strombelieferung, sondern in glei-cher Weise in dem hier gegebenen Fall, daß nach einer Unterbrechung der Stromversorgung mit deren Wiederaufnahme von Anfang an Strom einer zu hohen Spannung in das Netz eingespeist wird. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß als Ursache der Aufschaltung eines [X.]es auf das [X.] - anders als für [X.] in der laufenden Strombelieferung - nur ein technisches oder menschliches Versagen in Frage kommt. Denn zum einen stellt sich die Frage einer Haftungsbegrenzung nur dann, wenn die Unterbrechung oder die Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung Folge eines [X.] technischen oder menschlichen Versagens ist. Und zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ([X.] 64, 355, 357 zur Haftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung) ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens (für die es freilich schon am [X.] fehlt), durch vermeidbares techni-sches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der [X.] 8 [X.] haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmä-ßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung kann nichts anderes gelten. 2. Aus der bereits erwähnten "Milchkuh-Entscheidung" des erkennenden [X.]s (Urteil vom 21. Oktober 1958) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten. Zwar ist dort für ei-nen scheinbar vergleichbaren Fall - die versehentliche Verbindung eines strom-führenden Kabels mit dem Null-Leiter bei der Wiederaufnahme einer zuvor [X.] Stromversorgung - ein Eingreifen der damals geltenden, mit § 6 [X.] im wesentlichen übereinstimmenden Haftungsprivilegierung verneint worden. Schadensursache war in jenem Fall indessen - anders als hier - nicht eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung in Gestalt einer zu hohen Spannung des gelieferten Stroms, sondern der Umstand, daß der versehentlich unter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des Stromkunden, eines Landwirts, verbunden war, was zur Folge hatte, daß eine Milchkuh an der Vieh-tränke einen Stromschlag erlitt und verendete. Dieser Schaden geht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, darauf zurück, daß der mit der richtigen Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu einem Schaden des Stromkunden geführt hat. Dieser Fall wird von der [X.] nach § 6 [X.] nicht erfaßt. Hier geht es demgegenüber um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, die unter den [X.] in der Elektrizitätsbeliefe-rung zu subsumieren ist. 3. Die Haftungsbeschränkung nach § 6 [X.] ist entgegen der [X.] der Revision auch nicht deswegen unanwendbar, weil sich die Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus positiver [X.] (in Verbindung mit § 278 BGB) ergibt. Zwar hat der erkennende [X.] in der "Milchkuh-Entscheidung" (aaO) ausgesprochen, die damals [X.] 9 - gebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 [X.] entspre-chende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen (ebenso [X.], Urteil vom 2. Juli 1969 - [X.] ZR 172/68, NJW 1969, 1903, 1905). Der [X.] hat indessen bereits in der Entscheidung [X.] 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche gemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der Stromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.). Den an eine Unterbrechung der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch erfaßt die [X.] dagegen "in jedem rechtlichen Gewande" (aaO S. 357). Eine Differen-zierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich aner-kannten Sinn und Zweck der [X.], das Risiko bei der Erzeugung und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken (aaO S. 357). Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen [X.] gehören demzufolge auch diejenigen aus positiver Vertragsverlet-zung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr - nur um diese ging es in dem betreffenden Fall - den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt (aaO S. 357; s. dazu auch [X.] in [X.]/[X.], Energierecht, [X.], [X.]. 6 b zu § 6 [X.]). Entsprechendes hat für die hier zu beurteilende positive Vertragsverletzung in Gestalt der Verbindung des 220-Volt-Stromanschlusses der Klägerin mit dem [X.] zu gelten, die, wie bereits dargelegt, den haftungsprivilegierten Tatbestand der Unregelmäßigkeit in der [X.] erfüllt. Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das [X.]surteil vom 15. Februar 1978 ([X.] ZR 257/76, [X.], 538). Dort ging es nicht um den haftungsprivilegierten Tatbestand einer Unregelmäßigkeit in der Belieferung mit Gas, sondern um einen dem [X.] zuzurechnenden - 10 - Montagefehler bei der Umrüstung des Leitungsnetzes auf Erdgas, der zur Folge hatte, daß das ordnungsgemäß - mit [X.] und Heizwert - gelieferte Erdgas ausströmte und zur Explosion eines Wohnhauses führte. 4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie die [X.] vertritt, die Haftungsprivilegierung könne im Streitfall deshalb nicht ein-greifen, weil der Kunde sich durch den Einsatz von Überspannungsschutzgerä-ten nur gegen Spannungsschwankungen, nicht aber gegen die Aufschaltung eines 400-Volt-Stromnetzes schützen könne. Darauf kann in Anbetracht des Normzwecks der Haftungsbeschränkung nach § 6 [X.] nicht abgestellt werden. § 6 [X.] hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der [X.], sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. [X.] man die Haftungsprivilegierung nur für solche Schäden gelten lassen, gegen deren Eintritt der Abnehmer sich durch technische Vorkehrungen schützen kann, so liefe sie weitgehend leer. Wie aus der eingangs der [X.] wiedergegebenen amtlichen Begründung zu § 6 [X.] hervorgeht, hat nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von [X.] durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die [X.], sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, den Verordnungsgeber dazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebs-risiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen. - 11 - II[X.] Die Revision ist daher gemäß § 561 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 311/03

26.05.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 311/03 (REWIS RS 2004, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3011

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