Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 97/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 871

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 651 g, 174 S. 1Die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht der§§ 651 a ff [X.] durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist [X.], wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt istund der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der [X.] zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der [X.]surkunde genügt in diesem Zusammenhang nicht.[X.], [X.]eil vom 17. Oktober 2000 - [X.] - [X.][X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das am 29. April 1999 verkün-dete [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] auf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Kosten für eine Ersat-zunterkunft in der [X.] in Anspruch.Über ein Reisebüro buchte der Kläger bei der Beklagten für sich [X.] weitere Personen eine sogenannte "F.-Reise" in die [X.]. [X.] umfaßten unter anderem die Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel mit Halbpension an der Südägäis, sowie den Hin- und Rückflug.Nachdem der Kläger und seine Mitreisenden zum vorgesehenen Terminin dem gebuchten [X.] K. eingetroffen waren, stellte sich- 3 -heraus, daß dort aufgrund einer Überbuchung Zimmer nicht zur [X.]. Daraufhin wurden der Kläger und seine Mitreisenden mit ihrem [X.] gegen Zusage der Kostenübernahme für eine Nacht in einem an-deren Hotel am gleichen Ort untergebracht. Den am folgenden Tag vom örtli-chen Reiseleiter verlangten Umzug in das ursprünglich vorgesehene Hotellehnte der Kläger ab, da dieses Hotel nach seinen Informationen weiterhinüberbucht war. Ob diese Information zutraf, ist zwischen den Parteien umstrit-ten.Der Kläger blieb in der Folge mit seinen Mitreisenden in dem Ersatzho-tel; hierfür wendete er nach seiner Darstellung insgesamt 3.400,-- DM auf, fürdie er von der Beklagten Ersatz verlangt.Nach seiner Rückkehr am 20. August 1997 machte der Kläger durchSchreiben seiner Rechtsanwälte vom 17. September 1997 verschiedene Män-gel der Reise geltend und forderte die Beklagte auf, Minderungs- und Scha-densersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Schreiben lageine beglaubigte Kopie einer Vollmacht des [X.] für die Rechtsanwälte bei.Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte die Ansprüche unter [X.] auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück. Diese ging der Beklagtenmit einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte des [X.] vom23. September 1997 in der Folge zu.Nachdem die Beklagte an der Ablehnung der von dem Kläger geltendgemachten Ansprüche festhielt, hat dieser die vorliegende Klage erhoben. [X.] hat sich die Beklagte damit verteidigt, daß die Ausschlußfristdes § 651 g Abs. 1 [X.] versäumt sei.- 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der [X.]einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.400,-- DM weiter. Die Beklagte bittetum Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die von dem Kläger undseinen Mitreisenden [X.] zur Verfügung standen und weiter, ob,falls das nicht der Fall war, der Kläger wegen der für die [X.] Kosten insgesamt, also auch soweit es seine Mitreisenden betrifft,Ersatzansprüche geltend machen kann. Unbegründet sei die Klage [X.], weil derartige Ansprüche an der Nichteinhaltung der Monatsfrist des§ 651 g Abs. 1 [X.] scheiterten. Innerhalb dieser Frist liege eine wirksameAnmeldung der Ansprüche nicht vor. Von ihrer Anmeldung bereits während [X.] gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebü-ro könne nach der eigenen unzulänglichen und mit der Berufung nicht aus-drücklich aufrechterhaltenen Sachdarstellung des [X.] nicht ausgegangenwerden.Das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. September 1997 habedie Frist des § 651 g Abs. 1 [X.] nicht wahren können, da ihm eine Original-vollmacht nicht beigelegen habe und die Forderung deswegen durch die [X.] zurückgewiesen worden sei. Das führe nach dem Rechtsgedanken des- 5 -§ 174 [X.] zur Unwirksamkeit dieser Anmeldung. Der damit bestehende Man-gel sei durch das weitere Schreiben vom 23. September 1997, mit dem die Ori-ginalvollmacht überreicht worden sei, nicht mehr rechtzeitig geheilt worden;dieses Schreiben sei der Beklagten schon nach seinem Absendedatum erstnach Ablauf der Monatsfrist zugegangen.Die Regelung des § 174 [X.] sei auf die vorliegenden Erklärungen ent-sprechend anzuwenden. Zwar stelle die Anmeldung von Ersatzansprüchen [X.] keine Willenserklärung dar, da sie nicht auf die Herbeifüh-rung einer insbesondere vom Willen abhängigen Rechtsfolge gerichtet sei. [X.] der Gewährleistungsansprüche trete vielmehr unabhängig vom Wil-len des Anmelden kraft Gesetzes ein. Das schließe die Annahme einer [X.] im eigentlichen Sinne aus; vielmehr liege nur eine dieser ver-gleichbare geschäftsähnliche Handlung vor. Bei dieser bestehe jedoch eine derWillenserklärung vergleichbare Interessenlage, die zur entsprechenden An-wendung des § 174 [X.] führen müsse. Die Regelung in § 651 g Abs. 1 [X.]diene dem Schutz des Reiseveranstalters, der möglichst schnell nach [X.] darüber Klarheit haben solle, ob aus [X.] Gewährlei-stungsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden und er sich unterUmständen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einstellen müsse. [X.] seiner eigenen Interessen solle er möglichst frühzeitig in die [X.] werden, den Sachverhalt vor Ort durch Rückfragen bei der [X.] bzw. den Leistungsträgern zu klären und etwaige Beweise für Regreßan-sprüche gegen die Leistungsträger zu sichern. Da die dazu erforderlichen [X.], Rückfragen, Sicherungsmaßnahmen und Anmeldungen von [X.] mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein könnten, insbe-sondere wenn die Reise wie hier ferne Länder betroffen habe, bestehe ein- 6 -schützenswertes und erhebliches Interesse des Reiseveranstalters daran, [X.] Tätigkeit nicht unnötig in Gang zu setzen. Das begründe ein ebenso schüt-zenswertes Interesse daran, innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 [X.] ab-schließend Klarheit darüber zu gewinnen, ob derartige Ansprüche geltend ge-macht würden oder nicht. Trete insoweit ein Vertreter auf, bedürfe es einerendgültigen Kenntnis von dessen Befugnis zur Geltendmachung der [X.] Ansprüche. Dem trage der Rechtsgedanke des § 174 [X.] dadurchRechnung, daß er dem Erklärungsempfänger die Zurückweisung der Willens-erklärung ermögliche, wenn dieser die Originalvollmacht nicht beigefügt sei.Angesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Interessenlage müsse [X.] auch für die hier vorliegende geschäftsähnliche Handlung gelten.Der mit der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist verbundenenRechtsfolge könne der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf ein [X.] begegnen. Seine anwaltlichen Vertreter hätten erkennen könnenund müssen, daß die Frage, ob es der Vorlage der Originalvollmacht bedurfte,zumindest in Rechtsprechung und Lehre umstritten war, und sich deshalb fürden für den Kläger sichersten Weg entscheiden müssen. Daß sie dies nichtgetan hätten, gereiche ihnen zum Verschulden; dieses Verschulden müssesich der Kläger nach § 278 [X.] zurechnen lassen.I[X.] Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. a) Eine - mündliche - Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen-über der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebüro schon vordem Schreiben der anwaltlichen Vertreter des [X.] vom 17. [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend dargelegt ange-- 7 -sehen. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger sein entsprechendes erstin-stanzliches Vorbringen überhaupt in der Berufungsinstanz [X.], genügte dies auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht. [X.] einer wirksamen Anmeldung der Ansprüche im Sinne des § 651 [X.] ist, daß der Reisende eindeutig und vorbehaltlos mitteilt, daß er nachRückkehr von der Reise Ansprüche aus bestimmten Mängeln gegen den [X.] einklagen werde ([X.]Z 102, 80, 84, 86; vgl. auch Tonner, [X.], 3. Aufl., § 651 g Rdn. 9). Behauptet hatte der Kläger lediglich,telefonisch beim Reisebüro die mangelhafte Reise geltend gemacht zu haben.Dem ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß er bei dieserGelegenheit bereits Ansprüche angemeldet hat; sein Vorbringen kann ohneweiteres auch dahin verstanden werden, daß er lediglich eine - den gesetzli-chen Anforderungen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht genügende -Rüge von Mängeln mit dem Ziel erhoben hat, deren Beseitigung oder eine an-dere Abhilfe zu erreichen (vgl. § 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 [X.]).b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Anmel-dung von Ersatzansprüchen im Schreiben der anwaltlichen Vertreter des [X.] vom 17. September 1997 nach dessen Zurückweisung durch die [X.] Wirksamkeit fehlt, weil ihm das Original der vom dem Kläger erteilten [X.] nicht beigelegen und die Beklagte unverzüglich diesen Mangel gerügtund das Verlangen der Vertreter des [X.] aus diesem Grunde zurückgewie-sen hat (§ 174 Satz 1 [X.]).aa) Allerdings ist, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Vor-schrift des § 174 [X.] auf die hier vorliegende Aufforderung zur Leistung [X.] nicht unmittelbar anzuwenden. Nach Wortlaut und systematischer [X.] -lung betrifft sie allein rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, zu denen dashier in Rede stehende Verlangen nicht gehört.Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des [X.] ist die Äußerung eines Willens, der unmittel-bar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einenRechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die [X.], inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnis-ses abzielt (vgl. statt aller [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., Einführung vor§ 116 [X.] Rdn. 1; s. a. [X.], Allgem. Teil des [X.], 7. Aufl., Rdn. 195, 175jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung schon [X.], da sie, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nichtdarauf gerichtet ist, beim Empfänger deshalb Rechtsfolgen auszulösen, weildiese vom Erklärenden gewollt sind. Die Anmeldung der Ansprüche nach§ 651 g Abs. 1 [X.] zielt nicht in dem Sinne final auf einen Rechtserfolg, daßdie Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Reisenden als Ergebnis derWillenserklärung des Erklärenden eintritt. Er behält diese Rechte [X.] dann, wenn er die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht in Betracht zieht,sondern sein Wille lediglich darauf gerichtet ist, dem Reiseveranstalter anzu-zeigen, daß er wegen der Mängel der Reise gegen ihn vorzugehen gedenkt.Der Erhalt dieser Ansprüche ist daher lediglich das Ergebnis der [X.] Reisenden; nicht aber notwendig das gewollte finale Ergebnis seines [X.]. Das schließt ihre Einordnung als Willenserklärung im Sinne des [X.] aus (so auch [X.], [X.], 224, 225 mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes).- 9 -bb) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat, stelltdie Anmeldung der Ansprüche jedoch eine geschäftsähnliche Handlung dar,auf die § 174 [X.] entsprechend anzuwenden ist.[X.] Handlungen, die nach ihrer rechtlichen Struktur imwesentlichen den gleichen Regeln wie Willenserklärungen unterliegen, sind inerster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder [X.] Bezug nehmen und vielfach im Bewußtsein der dadurch [X.] Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf [X.] dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl.[X.], Allgem. Teil des [X.] Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 26 S. 512;s. a. [X.], aaO, Rdn. 197). Eine solche Natur hat auch die Anmeldung [X.] im Sinne des § 651 g [X.]. Mit dieser erhält sich der Reisende beirechtzeitiger Abgabe der entsprechenden Erklärung seine Gewährleistungsan-sprüche; unterbleibt die Erklärung innerhalb der Frist, wird er mit seinen [X.] ausgeschlossen. Daraus, daß die Gewährleistungsansprüche nichterst durch die Geltendmachung der Mängel, sondern bereits mit deren Vorlie-gen entstehen (vgl. dazu [X.], 54; [X.], Reise-recht, 3. Aufl., § 12 Rdn. 370) folgt nicht, daß die Anmeldung keinerlei [X.] auslöst und sie schon deshalb als geschäftsähnliche Handlung ausschei-det (so aber [X.], aaO). Zu entnehmen ist dem vielmehr nur, daßdie Anmeldung der Ansprüche selbst keine unmittelbar rechtsbegründendeWirkung entfaltet; Zweck und Wirkung beschränken sich darauf, dem [X.] die anderweitig begründeten Gewährleistungsrechte zu erhalten (vgl. [X.] NJW-RR 1995, 316, 317). Insoweit ähnelt sie der handelsrechtlichenMängelrüge nach § 377 HGB, durch die ebenfalls keine neuen Rechte ge-schaffen werden, sich der Käufer aber die Rechte wegen der mangelhaften- 10 -Lieferung wahren kann. Damit geht sie über die bloße Mitteilung von [X.], der ein Teil des Schrifttums den geschäftsähnlichen Charakter abspricht(vgl. Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g Rdn. 7; [X.], aaO, § 12Rdn. 370), hinaus. Ähnlich wie die Mängelrüge beschränkt sie sich nicht aufdie Mitteilung des Vorhandenseins von Mängeln, sondern bildet auch aus [X.] des Erklärenden eine Voraussetzung für die Durchsetzung auf [X.] beruhender weitergebender Ansprüche und ist als solche notwendig,um die dem Betroffenen vom Gesetz zugebilligten Ansprüche zu erhalten. Die-serechtserhaltende Wirkung der fristgerechten Anmeldung ist [X.] Rechtsfolge, die charakteristisch für das Vorliegen einer geschäft-sähnlichen Handlung [X.]) Ob der Reiseveranstalter die in einem Schreiben eines Vertretersdes Reisenden enthaltene Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1[X.] entsprechend § 174 Satz 1 [X.] zurückweisen darf, wenn dem [X.] nicht beigefügt wurde, ist allerdings umstritten. [X.] wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Vor-schrift für die Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 651 g [X.] nicht gilt (OLGKarlsruhe NJW-RR 1991, 54; [X.] NJW-RR 1997, 502; [X.] in[X.]. zum [X.], 3. Aufl., § 174 [X.] Rdn. 2 a; Tonner in [X.].zum [X.], aaO, § 651 g [X.] Rdn. 6; Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 174Rdn. 7; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g [X.] Rdn. 7; [X.], Reise-recht, 3. Aufl., § 12 Rdn. 370; [X.], Reiserecht, § 651 g [X.] Rdn. 30;[X.], [X.], 224; Tempel, [X.] 1998, 19, 29; [X.], [X.] 1993,990, 991). Nach der Gegenmeinung ist § 174 Satz 1 [X.] direkt oder doch [X.] analog auf die Anmeldung von Ansprüchen wegen [X.] nach- 11 -§ 651 g Abs. 1 [X.] anzuwenden (LG Kleve [X.] 1999, 162, 163; [X.] 1995, 316, 317; [X.] NJW-RR 1992, 443; [X.]/[X.], aa0, § 174 [X.] Rdn. 1; [X.]/[X.], aaO, § 651 g [X.] Rdn. [X.]/Schilken, [X.], 13. Bearb., § 174 [X.] Rdn. 2; Bidinger/[X.], [X.], 2. Aufl., § 651 g [X.] Anm. 8).Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Bei der Frage, in welchemUmfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnli-che Handlungen anzuwenden sind, ist jeweils den spezifischen Eigenarten undder Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen(vgl. [X.]/[X.], aa0, vor § 104 [X.] Rdn. 7; [X.], aa0, Rdn. 198).[X.] Handlungen in Form von Willensäußerungen, zu [X.] die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 [X.] gehört, stehenden Willenserklärungen insofern nahe, als auch sie gewöhnlich im Bewußtseinder eintretenden Rechtsfolgen und oft sogar in der Absicht, sie hervorzurufen,vorgenommen werden. Wegen dieser Ähnlichkeit gelten die [X.] über Willenserklärungen für sie grundsätzlich zumindest in entspre-chender Anwendung (vgl. dazu [X.]Z 7, 352, 357; [X.], [X.]. v. 25.11.1982- III ZR 92/81, NJW 1983, 1542; [X.]Z 106, 163, 166). Für die Anmeldung [X.] nach § 651 g Abs. 1 [X.] gilt insoweit nichts anderes.Die rechtzeitige Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen bezweckt,dem Reiseveranstalter Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Ordnungsge-mäßheit seiner Leistung und bei der Durchsetzung von [X.] ge-gen Leistungsträger soweit wie möglich zu ersparen. Insoweit schränkt sie [X.] sich im Interesse des Verbrauchers geschaffenen und damit dem Verbrau-cherschutz dienenden Regelungen der §§ 651 a ff. [X.] zugunsten des [X.] -veranstalters ein. Dieser soll so früh wie möglich von Beanstandungen der [X.] in Kenntnis gesetzt werden, damit er die Berechtigung der gerügtenMängel überprüfen und Regreßansprüche absichern kann ([X.]Z 102, 80, 86).Damit trägt das Gesetz auch dem Gedanken Rechnung, daß - worauf beideParteien zu Recht hingewiesen haben - die Veranstaltung von [X.] ein Massengeschäft bildet, bei dessen Abwicklung sich auch [X.], weil die eigentliche Leistung in der Regel von [X.] erbracht wird,schnell Veränderungen ergeben können, die eine nachträgliche Aufklärung [X.] durch den Veranstalter erschweren können. Ob und in welchemUmfang Beanstandungen eines Reisenden berechtigt sind, wird sich häufig nurinnerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne überprüfen lassen. [X.] ist, auch und gerade weil es sich hier um ein Massengeschäft handelt,die Überprüfung solcher Beanstandungen des einzelnen Reisenden, mit einemnicht unerheblichen Aufwand verbunden, der einen beträchtlichen sich auf diePreise auswirkenden Kostenfaktor darstellen kann. Deshalb besteht auf [X.] des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes [X.] daran, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen. Auch dasgebietet es, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt endgültig feststeht, obund in welchem Umfang wirksam Ansprüche gegen den Veranstalter geltendgemacht werden. Auch mit Blick auf diese Interessenlage ist die Geltendma-chung von Ansprüchen in § 651 g [X.] grundsätzlich an eine kurze Frist ge-bunden, nach deren Ablauf sie nur noch dann in Betracht kommt, wenn [X.] ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seiner [X.] gehindert war. Die hinter dieser Regelung stehende Zielsetzungschließt es aus, den Veranstalter über einen längeren Zeitraum darüber im [X.] zu lassen, ob eine wirksame Anmeldung von Ansprüchen vorliegtoder nicht. Das verlangt nicht nur eine kurzfristige abschließende Klärung über- 13 -die Anmeldung der Ansprüche als solche; zu diesem Zeitpunkt muß [X.] endgültig und gesichert feststehen, ob die Anmeldung dieser Ansprüchemit Wirkung für und gegen den Reisenden stattgefunden hat. Das setzt eineabschließende Klärung der Vollmachtslage voraus, deren Sicherung die [X.] in § 174 [X.] dient.Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift wirddem mit dieser Vorschrift bezweckten Schutz des Erklärungsgegners auch [X.] der §§ 651 a ff. [X.] nur genügt, wenn die Vollmachtsurkundein Urschrift vorgelegt wird. Einer beglaubigten Abschrift ist allenfalls zu ent-nehmen, daß die Vollmacht einmal erteilt war, hingegen nicht, daß sie beiGeltendmachung der Ansprüche noch bestanden hat und nicht etwa durch Zu-rückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen wurde. Diese Ungewißheitentfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (vgl. [X.],[X.]. v. 4.2.1981 - [X.], NJW 1981, 1210; s. a. Soergel/Leptien, aaO,§ 174 [X.] Rdn. 2; [X.] in [X.]. zum [X.], aaO, § 174 [X.]Rdn. 3). Das gilt in besonderem Maße zunächst dann, wenn die Ansprüche voneinem Mitreisenden oder einem Familienmitglied angemeldet werden. Hierkann der Reiseveranstalter ohne Vorlage der Originalvollmacht nicht mit dergebotenen Sicherheit bestimmen, ob diese tatsächlich erteilt wurde und ob [X.] etwa infolge einer Rückforderung der Urkunde erloschenist. Eine unbillige Belastung des Ersatzansprüche anmeldenden [X.] seines Vertreters liegt darin nicht; die Übersendung der [X.] keine größere Belastung dar als die einer beglaubigten Abschrift [X.]. Für die einem anwaltlichen Vertreter erteilte Vollmacht giltinsoweit nichts anderes. Im Hinblick auf § 174 [X.] unterscheidet das Gesetznicht danach, wem die Vollmacht jeweils erteilt [X.] 14 -Mit Blick auf den Zweck der Ausschlußregelung, dem Veranstalter [X.] abschließende Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu [X.], kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß es im Rah-men des § 651 g Abs. 1 [X.] ausreichen müsse, wenn der [X.] hoher Gewißheit davon ausgehen könne, daß der den Anspruch geltendmachende Rechtsanwalt von dem Reisenden tatsächlich bevollmächtigt sei,während im originären Anwendungsbereich des § 174 [X.] eine absoluteSicherheit erforderlich sei. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetzkeine Grundlage.Der Anwendung des § 174 [X.] im Geltungsbereich des § 651 g [X.]kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß damit ein vollständigerVerlust des materiellen Rechts verbunden sein könne, während die Vorschriftin ihrem unmittelbaren Geltungsbereich nur von der Unwirksamkeit einer Erklä-rung ausgehe und deren Wiederholung nicht ausschließe. Auch dann ist einvollständiger [X.] nicht ausgeschlossen, wenn die Erklärung derWahrung einer Ausschlußfrist dient und vor deren Ablauf eine Wiederholungnicht möglich ist. Zudem ist die Anwendbarkeit des § 174 [X.] für den ver-gleichbaren Fall der Mängelrüge nach den §§ 377 ff. [X.] anerkannt. [X.] handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, und die [X.] einer Mängelrüge hat regelmäßig einen Verlust der Gewährleistungs-ansprüche zur Folge, wenn sie - was wegen der Kürze der Frist nur in Aus-nahmefällen möglich sein wird - nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann.Ebensowenig steht schließlich der verbraucherschützende Charakter der [X.]en des Reisevertragsrechtes der Anwendung des § 174 [X.] entgegen.Dieser ist mit der Regelung des § 651 g [X.] im Interesse des [X.] -stalters zu dessen Gunsten durchbrochen worden; in diesem Bereich läßt sichdaher aus dem Grundgedanken des Gesetzes zugunsten eines den Verbrau-cher begünstigenden Verständnisses der Regelung ein durchschlagender Ge-sichtspunkt nicht herleiten.c) Soweit das Berufungsgericht ein mangelndes Verschulden (§ 651 [X.]. 1 Satz 2 [X.]) für nicht hinreichend dargelegt hält, wird dies von der [X.] nicht angegriffen. Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor.d) Das Berufungsgericht ist demgemäß zu Recht davon ausgegangen,daß die Anmeldung der Ansprüche wegen der behaupteten Mängel der Reiseim Schreiben vom 17. September 1997 nach der Zurückweisung diesesSchreibens durch die Beklagte entsprechend § 174 Satz 1 [X.] unwirksam ist.Die Beklagte hat dieses Schreiben am gleichen Tage und damit unverzüglichim Sinne des Gesetzes zurückgewiesen. Die erneute Anmeldung dieser [X.] im Schreiben vom 23. September 1997, dem eine [X.], ist nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1Satz 1 [X.] erfolgt, da die Reise am 20. August 1997 abgeschlossen war, wardie Frist vor diesem [X.] 16 -2. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.RoggeJestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

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X ZR 97/99

17.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 97/99 (REWIS RS 2000, 871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 871

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