Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 3 StR 101/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5525

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Gegenstand

Strafurteil wegen falscher Verdächtigung: Erforderliche Feststellungen zum Vorsatz


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] im [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres. Denn die Formulierung, er "wollte […] zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S.       ermittelt werden würde", lässt ausdrücklich offen, ob er ein behördliches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB wenigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, juris Rn. 12 mwN).

4

Die Einstellung bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.

5

Der Wegfall der Verurteilung für [X.] der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der Jugendstrafe nicht. Die [X.] hat schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unabhängig von der falschen Verdächtigung angenommen, zumal jene von allen seinen Delikten - auch denjenigen, die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegen - die am wenigsten schwerwiegende Tat darstellt. Die Höhe der verhängten Jugendstrafe hat das [X.] gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem [X.] bemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass sich der Wegfall von [X.] auf diese ausgewirkt hätte.

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Anstötz     

      

Erbguth     

      

Meta

3 StR 101/21

26.05.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 29. Oktober 2020, Az: 21 KLs 42/19

§ 15 StGB, § 164 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 3 StR 101/21 (REWIS RS 2021, 5525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5525


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 21 KLs 42/19

Landgericht Krefeld, 21 KLs 42/19, 29.10.2020.


Az. 3 StR 101/21

Bundesgerichtshof, 3 StR 101/21, 26.05.2021.


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3 StR 536/18

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