Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2024, Az. StB 65/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 435

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Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 22. September 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Verurteilte betreibt ein Wiederaufnahmeverfahren. Mit Beschluss vom 22. September 2023 (6 [X.] 3/23 [8]) hat das [X.] über den vom Verurteilten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft entschieden. Es hat ihm antragsgemäß Einsicht in bestimmte Schriftstücke sowie in auf dem gerichtlichen Server noch vorhandene Audiodateien bewilligt. Soweit Aufzeichnungen von Sprachnachrichten nach Rechtskraft des Urteils gelöscht worden waren, hat es den Antrag mit folgender Begründung verworfen: Der Verurteilte habe keinen Anspruch auf Einsicht in [X.] oder Beweisstücke, die weder der [X.]aatsanwaltschaft noch dem Gericht vorlägen, vielmehr bereits vernichtet seien. Sein Begehren sei in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung der Aufzeichnungen umzudeuten. Allerdings habe dieser ebenso wenig Erfolg, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Löschung vorgelegen hätten.

2

Gegen die teilweise Verwerfung seines Antrages wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde. Mit Beschluss vom 3. November 2023 hat ihr das [X.] nicht abgeholfen. Der Verurteilte hat sein Rechtsmittel mit Schreiben vom 22. Januar 2024 nebst Anlagen ergänzend begründet.

3

2. Die Beschwerde bleibt erfolglos.

4

a) Soweit das [X.] keine weitergehende Akteneinsicht bewilligt hat, ist das Rechtsmittel nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 [X.]PO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die gelöschten Aufzeichnungen von Sprachnachrichten sind nicht länger Bestandteil der Akten. Da die Daten nicht mehr vorhanden sind, ist das Einsichtsgesuch insoweit auf Unmögliches gerichtet.

5

b) Soweit das [X.] es - nach Umdeutung des Antrages - abgelehnt hat, die Rechtswidrigkeit der Löschung der Aufzeichnungen festzustellen, findet gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]PO die Beschwerde nicht statt. Das Rechtsmittel ist somit bereits unzulässig.

6

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.]PO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der [X.]e in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den im dortigen Halbsatz 2 ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Löschung von Daten nach § 489 [X.]PO oder dem [X.] unterfallen diesem Katalog nicht. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]PO (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2019 - [X.]B 22/19, juris Rn. 4 mwN; ferner [X.], Beschluss vom 10. März 2021 - [X.]B 32/20, juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

7

3. Über das vom Verurteilten betriebene Wiederaufnahmeverfahren selbst ist hier nicht zu befinden.

Schäfer     

      

Berg     

      

Hohoff

Meta

StB 65/23

01.02.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 22. September 2023, Az: 6 St 3/23 (8)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2024, Az. StB 65/23 (REWIS RS 2024, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 435

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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