Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. StB 65/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1189

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Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit der angegriffenen Entscheidung die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 22. September 2023 teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen. Das [X.] hatte die Akteneinsicht des Verurteilten in nach Rechtskraft der Verurteilung gelöschte Aufzeichnungen von Sprachnachrichten und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung abgelehnt. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 14. Februar 2024 hat er die [X.] nach § 33a StPO erhoben, weil Vorbringen von ihm unberücksichtigt geblieben sei und die angegriffene [X.]sentscheidung seine Grundrechte verletze.

2

2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] verletzt. Der [X.] hat seine Ausführungen vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.

3

Auch weitere Grundrechtsverletzungen, insbesondere ein - vom Verurteilten behaupteter - Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), sind nicht ersichtlich. Sie wären mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Prüfung des Rechtsbehelfs des § 33a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. - entsprechend zu § 356a StPO - [X.], Beschluss vom 22. September 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8 mwN). Für die begehrte Vorlage der Sache an das [X.] zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) bestand und besteht kein Anlass.

4

3. Die Kostenfolge beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer                           Berg                           Hohoff

Meta

StB 65/23

05.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 1. Februar 2024, Az: StB 65/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. StB 65/23 (REWIS RS 2024, 1189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1189

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