Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. V ZB 23/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 670

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[X.][X.] vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 890 Abs. 1; [X.] § 27 Abs. 1 a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der [X.] war. b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren [X.] hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteige-rungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht ver-schmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge er-streckt. [X.], [X.]. v. 24. November 2005 - [X.] - [X.] AG [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.]uss des [X.]s [X.] vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 5. Juli 2004 geän-dert. Der Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren des Amtsgerichts [X.] über die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von [X.], [X.], als Flurstück eingetragenen Grundstücks [X.] 11 K 225/02 [X.] wird zugelassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 25.565 •. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht [X.] auf Antrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende [X.], eingetrage-nen Zwangshypothek über 75.000 • die Zwangsversteigerung des im Tenor nä-her bezeichneten Grundstücks des Schuldners an. 1

- 3 -Das Grundstück ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurstücke ent-standen, darunter das Flurstück 245/4, welches zugunsten der Gläubigerin mit einer Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet war. Die Flurstücke wurden nachfolgend zu dem neuen Flurstück 245/11 verschmolzen. 2 In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen Grundstücks eingetragen: 3 Nr. 1 Grundschuld iHv 250.000,00 DM —lastend am ehemaligen Flurstück 245/4fi Nr. 2 Grundschuld iHv 150.000,00 DM —lastend am ehemaligen Flurstück 245/4fi Nr. 3 [X.] iHv 7.717,09 •

Nr. 4 [X.] iHv 4.416,69 •

[X.] [X.] iHv 75.000,00 •
Nr. 6 [X.] iHv 16.428,70 •
Am 26. November 2002 hat die Gläubigerin wegen der zu ihren Gunsten als laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurstücks 245/4 sei nach dessen Verschmelzung in das Flurstück 245/11 nicht mehr möglich. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] den ablehnenden [X.]uss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag der Gläubi-gerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Mit [X.]uss vom 5. Juli 2004 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurück-gewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist [X.] geblieben. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin [X.] den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren. 5

- 4 -I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin lägen nicht vor, weil der Beitritt und das anhängige Verfahren sich nicht auf dasselbe Grundstück bezögen. Die Zwangsversteigerung sei im [X.] auf das Flurstück 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegenüber aus einem Titel betreffend das Flurstück 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in die-ses Flurstück sei nach seiner katastermäßigen Verschmelzung nicht mehr mög-lich. Die durch eine [X.]agnahme an sich eintretende Aufhebung der Grund-stücksvereinigung könne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die früheren [X.] katastermäßig nicht mehr als selbständige Flurstücke vorhan-den seien. Lasse sich die Bodenfläche, die für die auf dem ehemaligen Flurstück 245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch feststellen, könne der [X.], auf den sich der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Titel der Gläubigerin beziehe, in dem [X.] nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden. 6 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-schwerde ist begründet. 7 1. Die Zurückweisung der nach § 95 [X.] iVm § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu-lässigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten [X.]usses in dieser Sache nicht beachtet hat. 8 Ein Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Ent-scheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit der Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstin-stanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch selbst ge-9

- 5 -bunden (vgl. [X.], [X.] 60, 392, 396; [X.] 51, 131, 135; [X.], Urt. v. 23. Juni 1992, [X.], [X.], 2831, 2832). Die Selbstbindung ist [X.] der in § 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und für das Berufungs- und Be-schwerdeverfahren entsprechend geltenden (vgl. [X.] 51, 131, 135; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rdn. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz, seiner neuen Entscheidung die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsauffas-sung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz soll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht hin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch das Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste rechtliche Beurteilung gebunden ist. Demnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Be-schluss vom 14. Juli 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die Verschmelzung des Flurstücks 245/4 in das neu gebildete Flurstück 245/11 dem Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegensteht, anlässlich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu ändern. 10 2. Die Ausführungen des [X.] halten aber auch in der Sa-che rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 a) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach § 27 Abs. 1 [X.] [X.] Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Verfahren über die Zwangsversteigerung des als Flurstück 245/11 eingetragenen Grundstücks vor. Der Beitrittsantrag der Gläubigerin betrifft denselben [X.] und die gleiche Verfahrensart. Darüber hinaus erfüllt er die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das genannte Grundstück, insbesondere ist der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Vollstre-ckungstitel hinreichend bestimmt. 12

- 6 -aa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben Grundstücksbruchteil betrifft wie der [X.] (vgl. [X.], [X.], 17. Aufl., § 27 [X.]. 4.8). Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht (vgl. [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl, § 27 Rdn. 5 f.). 13 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Gläubigerin vollstreckt aus einer am ehemaligen Flurstück 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundstück ist durch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 [X.] in dem im [X.] genannten Grundstück aufgegangen. Es hat dadurch sei-ne Selbständigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grund-stücks geworden (vgl. Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl. § 890 Rdn. 3; [X.], 608, 609). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind in dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des [X.], der bereits vor der [X.] war (vgl. Soergel/Stürner, aaO; [X.] Rpfleger 1998, 154, 155). 14 [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Antrag auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich der Grundstücksteil, auf dem das Grundpfandrecht der Gläubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststel-len ließe und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmt-heit fehlte. 15 Richtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksteil im Allgemeinen voraussetzt, dass dieser katastermäßig ein Flurstück darstellt (Mei-kel/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 81). Ihren Grund hat dieses Er-fordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts (vgl. Senat, Urt. v. 2. Mai 1975, [X.], NJW 1975, 1314, 1315; Urt. v. 16

- 7 -11. Juli 2003, [X.], [X.], 230, 231). Er gewährleistet im [X.]sverfahren, dass der Umfang der Gläubigerrechte, die Rechtsstellung des [X.] sowie die Änderungen, die an den dinglichen Rechten der Beteilig-ten eintreten, zweifelsfrei feststellbar sind. Demgemäß muss bei der [X.] eines Grundstücksteils feststehen, auf welche Bodenfläche sich die Rechte des betreibenden Gläubigers beziehen. Keine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstre-ckungstitel als belastet bezeichnete Grundstücksteil seine rechtliche Selbstän-digkeit infolge einer Vereinigung gemäß § 890 [X.] zwar verloren hat, er jedoch - weil eine katastermäßige Verschmelzung mit den anderen Flurstücken, aus de-nen sich das vereinigte Grundstück zusammensetzt, nicht stattgefunden hat - weiterhin als Flurstück besteht (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1362). Da im Be-standsverzeichnis des neuen Grundstücks auf die früheren, nunmehr geröteten Eintragungen verwiesen wird, lässt sich durch Vergleich der Flurstücksnummern weiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfläche das Grund-pfandrecht lastet (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 608, 609; [X.], [X.] 1983, 192, 196). 17 Nichts anderes gilt, wenn der Grundstücksteil, in den vollstreckt werden soll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurstück existiert, seine Be-nennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit der zugleich auf die katastermäßige Vermessung des alten Flurstücks Bezug genommen wird, noch möglich ist. Ist die [X.] weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und lässt sich daraus auch die Rang-folge der Belastungen entnehmen, ist der Flächenabschnitt, auf den sich das Recht des betreibenden Gläubigers bezieht, katastermäßig und damit in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise feststellbar (so zutreffend [X.], [X.] 2001, 281, 284 f.). 18

- 8 -So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des [X.] ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundstücks, dass es durch Verschmelzung der Flurstücke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gläubigerin auf dem Teil des einheitlichen Grundstücks (245/11) lastet, welcher dem früheren Flurstück 245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundstück [X.] Grundpfandrechten im Rang vorgeht. 19 b) Die von dem Amtsgericht in seinem [X.]uss vom 5. Juli 2004 darge-stellten Erschwernisse bei der Durchführung der Zwangsversteigerung stehen einem Beitritt der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen. 20 Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung im Sinne des § 5 [X.] begründen und das Grundbuchamt deshalb möglicher-weise bereits die [X.] (so [X.], [X.] 2001, 281, 283), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG NJW-RR 1994, 404, 405; KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; [X.] Rpfleger 1998, 154, 155; [X.] NJW-RR 2000, 608, 609) hätte ablehnen müssen. Ein etwaiger Verstoß gegen die [X.] des § 5 [X.] hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen, führt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (vgl. Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl. § 890 Rdn. 9a; [X.], [X.], 25. Aufl., § 5 Rdn. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem be-teiligten Grundpfandgläubiger den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren über das vereinigte Grundstück zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung [X.] zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteige-rung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 [X.] zu vermeiden sucht (dazu [X.], [X.], 25. Aufl., § 5 Rdn. 13 m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie, soweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzel-fall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsverstei-gerungsgesetzes auflösen. 21

- 9 -Das ist vorliegend in der Weise möglich, dass die unterschiedlich belaste-ten [X.]e im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige Grundstücke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften über mehre-re in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke (z.B. §§ 63, 64, 112 [X.]) sinngemäße Anwendung finden (vgl. generell zu dieser Möglichkeit bei nur vereinigten Grundstücken: [X.], NJW-RR 2000, 608, 609; [X.], Rpfleger 1983, 192, 196 einerseits und [X.], [X.] 2001, 281, 283 ande-rerseits). Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch [X.] geteilt und das Flurstück 245/4 abgetrennt (vgl. [X.], [X.], 17. Aufl., [X.]. 11.7 für vereinigte Grundstücke). Es wäre dann von Amts wegen katastermäßig zu zerlegen (vgl. [X.]/[X.], Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 2 Rdn. 76 u. 78) und anschließend wieder als selbständiges Grundstück in das Grundbuch einzutragen (vgl. Meikel/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 81). 22 IV. Der angefochtene [X.]uss kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat über den Antrag der Gläubigerin selbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (§ 577 Abs. 5 ZPO). 23

- 10 -V. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 24 [X.] [X.] [X.]Zoll [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.07.2004 - 11 K 225/02 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 T 2795/04 -

Meta

V ZB 23/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. V ZB 23/05 (REWIS RS 2005, 670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 670

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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