Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2020, Az. B 4 AS 7/20 B

4. Senat | REWIS RS 2020, 2567

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - besondere Härte


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G, § 169 [X.]G).

2

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).

3

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin macht unter drei Gesichtspunkten geltend, dass das [X.] von Rechtssätzen des [X.] abweiche. Zum einen weiche das [X.] für die Frage, ob eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]G vorliege, von der Rechtsprechung des [X.] ab, wonach nicht auf den [X.]punkt der Antragstellung beim Leistungsträger, sondern auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Die Klägerin benennt indes keinen Rechtssatz, den das [X.] insofern aufgestellt hätte. Die Klägerin behauptet lediglich, dass das [X.] nur die Umstände bis zur Antragstellung gewürdigt habe, moniert zugleich aber Ausführungen des [X.] zu ihrer Erwerbstätigkeit im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]. Damit ist die Behauptung der Beschwerdebegründung, das [X.] habe Gesichtspunkte aus der [X.] nach der Antragstellung nicht berücksichtigt, nicht schlüssig. Jedenfalls ist aber kein Rechtssatz des [X.] benannt, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] stehen könnte.

4

Weiter rügt die Klägerin, dass das [X.] von der Rechtsprechung des [X.], wonach es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, abweiche. Auch insofern legt die Beschwerdebegründung aber einen abweichenden Rechtssatz des [X.] nicht dar, sondern erschöpft sich allenfalls in der Darlegung, weswegen das [X.] die Umstände des Einzelfalles im vorliegenden Rechtsstreit nicht vollständig oder nicht richtig gewürdigt habe. Im Übrigen zitiert die Beschwerdebegründung selbst aus dem Urteil des [X.], auf das das [X.] zustimmend Bezug genommen habe, eine Passage, in der ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt wird.

5

Schließlich weiche die Entscheidung des [X.] von dem Rechtssatz des [X.] ab, dass die fehlende Möglichkeit, die Verwertung für Lebensversicherungsverträge auszuschließen, die vor Inkrafttreten des [X.]B II geschlossen worden seien, für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II erheblich sei. Insofern legt die Klägerin einen abweichenden Rechtssatz des [X.] schon deswegen nicht dar, weil sie selbst ausführt, dass das [X.] die fehlende Möglichkeit, die Verwertung auszuschließen, nicht erwähnt habe. Fehlt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts an Ausführungen zu einer bestimmten Rechtsfrage, hat es denknotwendigerweise gerade keinen Rechtssatz aufgestellt, der eine Divergenz begründen könnte.

6

Die Beschwerdebegründung zeigt damit mit Blick auf alle drei behaupteten Abweichungen nicht auf, dass das [X.] den vom [X.] aufgestellten Maßstäben widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt habe. Im Gegenteil wirft die Beschwerdebegründung dem [X.] vielmehr der Sache nach (nur) vor, die Maßstäbe des [X.] unrichtig anzuwenden. Die bloße unrichtige Anwendung der Maßstäbe des [X.] kann aber den Zugang zur Revisionsinstanz nicht eröffnen. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beschwerdebegründung behaupteten Widersprüche zwischen der Entscheidung des [X.] und der Rechtsprechung des [X.] überhaupt bestehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G.

Meta

B 4 AS 7/20 B

27.01.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 8. Juni 2015, Az: S 175 AS 11228/12, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2020, Az. B 4 AS 7/20 B (REWIS RS 2020, 2567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2567

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