Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 4 StR 473/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 812

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 473/14

vom
2. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 2.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
analog StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 30.
April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld-
und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst:

[X.] einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem
un-erlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich
zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freige-sprochen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung

2.
Die weiter gehende Revision
des Angeklagten
wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:

Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da
das
[X.] rechtsfehlerhaft
von [X.] zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffenge-setz ausgegangen
ist. Bei der Durchsuchung am 28.
August 2013 wurden im Anwesen des Angeklagten 85
Patronen Kaliber
.22 sichergestellt;
das Land-gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den bei-den abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom 11.
Juli 2011 und
aus

November 2011

handelt (Fälle
C.
1 und 2 der Urteilsgründe).
Danach ist hier
von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] hat das gleichzeitige Ausüben der tatsäch-lichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das [X.] zusammentreffen ([X.], Beschlüsse
vom 16.
Dezember 1998

2
StR
536/98, [X.], 645,
vom 14.
Januar 2003

1
StR
457/02, [X.], 124, vom 13.
Januar 2009

3
StR 543/08, vom 1
2
3
-
4
-
30.
November 2010

1
StR
574/10, StraFo 2011, 61, und vom 15.
Januar 2013

4
StR
258/12, [X.], 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waf-fen
an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden ([X.], Beschlüsse
vom 28.
März 1990

2
StR
22/90, [X.]R [X.] §
53 Abs.
3a Konkurrenzen
2,
und vom 10.
März 1993

2
StR
4/93, [X.]R [X.] §
53 Abs.
3a Führen
2; Stein-dorf/[X.],
Waffenrecht, 9.
Aufl., §
52 [X.] Rn.
70c). Das Glei-che muss
für den strafbaren Umgang mit Munition
gelten.
Die beiden Verstöße gegen §
52
Abs.
3 Nr.
2 Buchst.
b
[X.] sowie der hinzutretende Verstoß
ge-gen
§
52 Abs.
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] bilden daher ein
einheitliches Waffende-likt (vgl. noch
[X.], Beschluss vom 12.
Dezember 1997

3
StR 383/97, [X.], 251).
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuld-spruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der [X.] kann jedoch in entsprechen-der Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe be-stehen lassen. Er schließt aus, dass das [X.] allein aufgrund der geän-derten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des [X.] bei

wie hier

unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Straf-bemessung ist (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 184; Beschlüsse
vom 9.
März 2005

2
StR
544/04, [X.], 199, 200, und vom 6.
Dezember 2012

2
StR
294/12).

4
5
-
5
-
2.
Außerdem
war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem [X.], wie sich aus der Kostenentscheidung und aus den Gründen
seines Urteils
eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen.
3.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß §
473 Abs.
4 StPO teilweise zu entlasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
6
7

Meta

4 StR 473/14

02.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. 4 StR 473/14 (REWIS RS 2014, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 812

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