Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 3 StR 311/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 450

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[X.]/00vom21. November 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 27. August 1999a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in dendie Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma [X.]) und 17 (Betrug zum Nachteil der [X.] Angeklagte [X.]zusätzlich in den die [X.] (Be-trug zum Nachteil des [X.]) und 25 (Betrug zumNachteil der [X.]) betreffenden Vorgängen [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat ver-urteilt werden;b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem [X.]die Aussetzung der Strafvollstreckung zur [X.] versagt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels [X.] [X.], an eine andere Strafkammer des Land-gerichts [X.] Die weitergehenden Revisionen werden [X.] 3 -4. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betruges [X.] Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen,veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursver-schleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten [X.] hat es [X.] in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. [X.] Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten [X.] der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der [X.] ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Das [X.] hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen,daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt aneinen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurück-gelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögens-gefährdung eingetreten ist. Soweit das [X.] nicht selbst eine Einzel-strafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag [X.] in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils aufeine solche Strafe erkannt. Die vom [X.] verhängten [X.] angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der ge-ringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht [X.] -Das [X.]eil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten vanO. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt wordenist. Das [X.] hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinenTaten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitan-geklagten [X.]. Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es ver-neint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung [X.] habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der [X.] Angeklagte mit dem vom [X.] vermißten Verhalten in [X.] zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. [X.], 233; [X.], [X.]. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] ohne die zu [X.] Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur [X.] hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die ge-troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nichtgehindert, ergänzende Feststellungen zu [X.] 5 -Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von§ 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten [X.]dar.[X.] [X.]

Meta

3 StR 311/00

21.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. 3 StR 311/00 (REWIS RS 2000, 450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 450

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