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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 20. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Müller, Dr. Ellenberger Dr. [X.] beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach nur im Fall einer be-gründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustel-lung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt ([X.], 1; [X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - [X.], NJW 1957, 263, vom 26. September 1979 - [X.], [X.], 86 und vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 132). Dem steht auch der Be-schluss des [X.]. Zivilsenats vom 26. April 2001 - [X.] ZB 25/01 ([X.], 1 - 3 - 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.
[X.] Joeres Müller Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 U 733/07 -
Meta
20.04.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. XI ZA 11/08 (REWIS RS 2009, 3978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3978
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