Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. VI ZR 32/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5480

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[X.]IM NAMEN DES [X.]OLKES [X.] [X.]erkündet am: 19. Februar 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 ([X.]); BGB § 254 ([X.]) Ist unstreitig, dass ein [X.]erkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Er-satz der Mietwagenkosten nach einem [X.] gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser [X.]ortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorüberge-hende Inanspruchnahme eines [X.]s sowie eine Rücksprache mit dem [X.] in Betracht gekommen seien. [X.], Urteil vom 19. Februar 2008 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen [X.]erfahren mit Schrift-satzfrist bis zum 11. Januar 2008 durch die [X.]izepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Pauge, [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. [X.]on Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines [X.]erkehrsunfalls am 1. November 2005 ent-standen ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma [X.] ein Ersatzfahrzeug zum [X.] auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus [X.] berechnete dem Kläger 1.027,08 •. Hierauf zahlte die [X.] - 3 - klagte 536,00 •. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus [X.] berechneten Kosten zu erstatten.Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigener-sparnis von 10 % in Höhe von 388,37 • stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die [X.] zugelassen. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom [X.] vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob der von der Firma [X.] geltend gemachte [X.] der Höhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden könne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen, die nach dem [X.] abgerechnet werden - also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne [X.]orkas-se und Sicherheitsleistung - überhaupt aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des [X.] unfallbedingt er-forderlich gewesen sei. [X.] habe der Kläger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser [X.]ortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des [X.] habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte, 3 - 4 - wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines [X.]. Es sei nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier innerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatz-fahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des [X.] reiche dazu nicht aus. Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere [X.]erkehrs-mittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein jederzeit zur [X.]erfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleis-tung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. [X.]oraussetzung dafür sei aber, dass eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatz-fahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der Geschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. 4 Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den [X.] bei der Firma [X.] für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter hätten also erkennen können, dass der [X.] teurer sei als die übri-gen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen [X.] und [X.] nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf das [X.] für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch unterblieben. 5 - 5 - Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilome-terleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem [X.] günstiger hätte durchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Klä-ger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem [X.]ortrag des [X.] - bei der Anmietung unterzeichnete [X.] zumutbar gewesen wäre, sich mit der Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im [X.] in [X.]erbindung zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem [X.] zu fahren. Warum dies nicht zumutbar gewesen wäre, könne das Gericht dem [X.]ortrag des [X.] nicht entnehmen. 6 Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten [X.] er-gebe, hätte alternativ auch ein "[X.]" für 3 Tage in Anspruch genom-men werden können. [X.]on [X.]orauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre [X.] mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen güns-tigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser [X.] eine Klärung mit der Beklagten für die weitere [X.] herbeizuführen. Auf die vom Kläger [X.] Möglichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es [X.] ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuho-len gewesen wären. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte Frage zu bejahen. 7 I[X.] Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht [X.] die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. 8 - 6 - 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa [X.] 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 300/03 - [X.], 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569 f. und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568 f.; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986 f.; vom 20. März 2007 - [X.] ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - [X.], 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den-kender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor-derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha-densbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für [X.] - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren [X.] (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den [X.] ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum [X.] anmietet, der gegenüber einem "Normalta-rif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die [X.] (etwa die [X.]orfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der [X.] wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des [X.] beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. 9 - 7 - 2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene [X.] aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war. 10 3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwiderspro-chen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiie-rung des [X.]. Wenn die sofortige Anmietung eines [X.] zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden [X.] erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen. 11 Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten [X.]ortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der [X.]erfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausfüh-rungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten [X.]ortrag zur Notwendigkeit des [X.]s und zur Zugänglichkeit eines [X.]s vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte. 12 - 8 - Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines [X.]s nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte der-artiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem [X.] wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können. 13 Soweit das Berufungsgericht den [X.]ortrag des [X.] zu seiner Behinde-rung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entspre-chend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den [X.]ortrag nicht bean-standet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich. 14 4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kos-tengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung. 15 Die Frage, ob ein [X.] aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-toren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "[X.]" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kosten-günstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-teile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 32/05 - [X.], 564, 565; vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - [X.], 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 18/06 - [X.], 515, 516; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 36/06 - [X.], 706, 707; vom 20. März 2007 - [X.] ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 16 - 9 - 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "[X.]" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "[X.]" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kosten-faktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 161/05 - [X.], 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - [X.], 1425, 1426; vom 20. März 2007 - [X.] ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungs-gericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem [X.] zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entge-gen dem unter Beweis gestellten [X.]ortrag des [X.] ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hin-weis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma [X.] und das [X.] nicht aus. Unter welchen [X.]oraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatz-fahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum [X.] zur [X.]erfügung gestan-den hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die An-mietung zum [X.] für drei Tage angesichts der längeren [X.] und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können. 17 - 10 - Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem [X.] sei von [X.]orkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger gel-tend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur [X.]orkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Be-rufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass [X.]orkasse oder [X.]orlage einer Kreditkarte - wie üblich - [X.]oraussetzung für eine Anmietung zum [X.] war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur [X.]orkasse in der Lage waren, hatte das [X.] festgestellt. 18 5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in [X.] setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvor-schuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der [X.]erbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des [X.] ausreichend [X.] für diese Maßnahmen zur [X.]erfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstrei-tig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der [X.] hätte herbeigeführt werden können. 19 - 11 - II[X.] Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann. 20 [X.] [X.] Pauge [X.] Zoll [X.]orinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 21 C 160/06 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 03.01.2007 - 5 S 401/06 -

Meta

VI ZR 32/07

19.02.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. VI ZR 32/07 (REWIS RS 2008, 5480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5480

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