Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 AZR 82/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 15578

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Gegenstand

Auflösende Bedingung - unbefristete volle Erwerbsminderung - Eintritt der Bedingung - fehlende Bestandskraft und Tatbestandswirkung des Rentenbescheids


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2014 - 21 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung aufgrund Bezugs einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung seitens der Klägerin geendet hat.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1998 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der [X.] beschäftigt. Seit dem [X.] ist sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

3

[X.] beiderseitiger Tarifbindung findet der von der [X.] mit der [X.] ([X.]) abgeschlossene Tarifvertrag über allgemeine Beschäftigungsbedingungen vom 30. November 2009 (im Folgenden: [X.]) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser bestimmt in § 9.1 Buchst. a:

        

„Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden:

        

...     

        

4.    

mit dem Beginn der unbefristeten vollen Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen [X.], frühestens jedoch nach Ablauf des Monats, für den letztmalig eine Gehaltszahlung erfolgte. Dies gilt auch bei der Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete volle Erwerbsminderung.

        

…“    

        

4

Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 teilte die [X.] der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag vom 3. April 2008 rückwirkend ab dem 1. April 2008 bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte. Auf den Widerspruch der Klägerin stellte die [X.] die Rentenhöhe erneut fest. Dazu heißt es in dem Bescheid vom 21. November 2011 eingangs wie folgt:

        

„Ihre 

        

Rente wegen voller Erwerbsminderung

        

stellen wir neu fest.

        

Die Rente beginnt am 01.04.2008. Sie wird längstens bis zum 31.03.2024 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt.

        

...“   

5

Die Klägerin setzte das Widerspruchsverfahren gegen den erneuten [X.] fort, weil aus ihrer Sicht weitere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Den daraufhin ergangenen abschlägigen Widerspruchsbescheid griff sie mit einer Klage vor dem Sozialgericht an. Die Klage wurde bisher nicht begründet. Das sozialgerichtliche Verfahren ruht.

6

Mit Schreiben vom 24. Juni 2013, das am 25. Juni 2013 um 15.28 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, teilte die Beklagte ihr Folgendes mit:

        

„…    

        

auf Grundlage Ihrer mit E-Mail vom 03.06.2013 zur Verfügung gestellten Informationen haben wir die Rechtslage bezüglich Ihres Arbeitsverhältnisses durch einen externen Rechtsanwalt prüfen lassen. Diese Prüfung hat nun ergeben, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19.05.2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Buchst. a Ziffer 4 des geltenden Tarifvertrages über Allgemeine Beschäftigungsbedingungen zum 01.04.2008 geendet hat.

        

Wir teilen Ihnen daher mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der o. g. auflösenden Bedingung im Tarifvertrag beendet ist. Gemäß §§ 15 Abs. 2, 21 [X.] wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch erst zwei Wochen nach Zugang unseres heutigen Schreibens bei Ihnen wirksam.

        

...“   

7

Die Klägerin hat mit der am 2. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 11. Juli 2013 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, mangels bestandskräftigen [X.]s sei die auflösende Bedingung nach § 9.1 Buchst. a Nr. 4 TV Beschäftigungsbedingungen nicht eingetreten. Sie könne nach wie vor über ihren ursprünglichen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung disponieren. Mit dem sozialgerichtlichen Verfahren halte sie sich die Möglichkeit offen, den Antrag auf Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückzunehmen oder auf die Bewilligung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung einzuschränken, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Es bestehe ein legitimes Interesse, dass sie ihren Rentenantrag noch im Widerspruchsverfahren zurücknehmen könne, wenn sich dort herausstelle, dass der von der [X.] zugrunde gelegte Versicherungsverlauf korrekt und die zu gewährende Rente für sie zu gering sei. Der nicht bestandskräftige [X.] entfalte noch keine sog. „[X.]“, an die das Gericht gebunden sei. Deshalb habe sie ein legitimes Interesse, sich durch Aufrechterhaltung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen den [X.] bis zur Klärung der korrekten Rentenhöhe die Möglichkeit dessen Beseitigung offenzuhalten. Im Übrigen genüge das [X.] der [X.] vom 24. Juni 2013 nicht den Anforderungen von §§ 21, 15 Abs. 2 [X.], da der Zeitpunkt des Bedingungseintritts unzutreffend angegeben sei. Außerdem hätte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Integrationsamts bedurft.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung zum 11. Juli 2013 beendet worden ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat durch Eintritt der auflösenden [X.]edingung der [X.]ewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen iVm. §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] zwei Wochen nach dem Zugang des [X.]s der [X.] vom 24. Juni 2013 bei der Klägerin mit Ablauf des 10. Juli 2013 geendet.

I. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die in § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen geregelte auflösende [X.]edingung nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten gilt. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.][X.]edingungskontrollklage erhoben. Die Klägerin macht zwar nicht die Unwirksamkeit der auflösenden [X.]edingung geltend, vielmehr beruft sie sich darauf, dass die auflösende [X.]edingung nicht eingetreten sei. Dies ist jedoch ebenfalls innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend zu machen, ansonsten gilt die auflösende [X.]edingung als eingetreten.

1. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden[X.]edingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende [X.]edingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden[X.]edingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der [X.]eurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.]edingung verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei auflösenden[X.]edingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der [X.]. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden[X.]edingung sind beide Fragen Gegenstand der [X.]edingungskontrollklage (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18  ff., [X.]E 137, 292 ; vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 16; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 14, [X.]E 155, 1; 14. Januar 2015 -  7 [X.] 880/13  - Rn. 13 ; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 18 , [X.]E 148, 357 ; 10. Oktober 2012 -  7 [X.] 602/11  - Rn. 12  f.).

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende [X.]edingung eingetreten ist. Da der auflösendbedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der [X.]edingung endet, wird die Klagefrist in den Fällen, in denen die [X.]edingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist, erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der [X.]edingung beendet, in Lauf gesetzt (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.]  - Rn. 22 , [X.]E 137, 292 ; vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 17; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 15, [X.]E 155, 1; 14. Januar 2015 -  7 [X.] 880/13  - Rn. 14 ; 23. Juli 2014 -  7 [X.] 771/12  - Rn. 19 , [X.]E 148, 357 ; 10. Oktober 2012 -  7 [X.] 602/11  - Rn. 14 ).

2. Danach hat die Klägerin rechtzeitig binnen drei Wochen nach Unterrichtung durch die [X.]eklagte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Eintritt der auflösenden [X.]edingung enden werde, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 hat die [X.]eklagte der Klägerin mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.]ewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit [X.]escheid vom 19. Mai 2010 am 1. April 2008 geendet habe, die [X.]eendigung jedoch gem. § 15 Abs. 2, § 21 [X.] erst zwei Wochen nach Zugang des Schreibens wirksam werde. Gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hat sich die Klägerin mit der am 2. Juli 2013 zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingereichten Klage unter [X.]eifügung des Schreibens der [X.] vom 24. Juni 2013 mittels eines Feststellungsantrags, eines Kündigungsschutzantrags sowie eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung gewandt. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht nicht als Kündigungsschutzklage oder als allgemeine Feststellungsklage verstanden. Nach dem Inhalt des Schreibens der [X.] vom 24. Juni 2013, das [X.]estandteil der Klagebegründung ist, sollte ersichtlich nicht eine Kündigung, sondern die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts der auflösenden [X.]edingung nach § 9.1 [X.]uchst. a TV [X.]eschäftigungsbedingungen angegriffen werden. Die Klägerin hat den Antrag dementsprechend am 31. Juli 2013 neu gefasst. Die Klage wurde rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben. Das [X.] hat festgestellt, dass das Schreiben der [X.] vom 24. Juni 2013 am 25. Juni 2013 um 15.28 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Die Annahme des [X.]s, unter [X.]erücksichtigung der üblichen Postzustellungszeiten sei das Schreiben nach § 130 Abs. 1 [X.]G[X.] erst am 26. Juni 2013 zugegangen (vgl. allg. dazu [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] 483/14 - Rn. 37 f.), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frist wurde mit dem am 26. Juni 2013 erfolgten Zugang des [X.]s der [X.] vom 24. Juni 2013 in Lauf gesetzt und endete daher am 17. Juli 2013. Die Frist wurde daher durch die der [X.] am 11. Juli 2013 zugestellte Klage gewahrt.

II. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Klägerin über den Eintritt der in § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen geregelten auflösenden [X.]edingung durch die [X.]eklagte geendet hat.

1. § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen findet nach § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

2. Nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 Satz 1 TV [X.]eschäftigungsbedingungen endet das Arbeitsverhältnis „mit dem [X.]eginn der unbefristeten vollen Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ...“. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem [X.]punkt endet, ab welchem dem Arbeitnehmer vom zuständigen [X.] eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bewilligt wird. Das Arbeitsverhältnis soll daher nicht bereits dann enden, wenn der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert ist. Die Tarifnorm knüpft ausdrücklich an die gesetzliche Rentenversicherung an und setzt damit voraus, dass dem Arbeitnehmer im Falle der „unbefristeten vollen Erwerbsminderung“ eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 Satz 2 TV [X.]eschäftigungsbedingungen. Danach gilt die auflösende [X.]edingung „auch bei der Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete volle Erwerbsminderung“. Umgewandelt werden kann nur die [X.], dh. die befristete Rente in eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, nicht jedoch die Erwerbsminderung an sich.

3. Mit diesem Inhalt ist die tarifliche Regelung über die auflösende [X.]edingung in § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt.

a) Tarifliche [X.]estimmungen, die zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden [X.]edingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen [X.]efristungskontrolle genügen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 20, [X.]E 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 [X.] 891/98 - zu [X.] 1 b bb der Gründe). Sie bedürfen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 [X.].

aa) Der Sachgrund des [X.]ezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Gründe für [X.]efristungen oder auflösende [X.]edingungen ausschließen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 26; 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 23, [X.]E 117, 255). Eine auflösende [X.]edingung für den Fall einer vom [X.] festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach§ 43 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende [X.]edingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 [X.] für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 27; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 21, [X.]E 155, 1; 14. Januar 2015 - 7 [X.] 880/13 - Rn. 28; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 51 , [X.]E 148, 357; 15. März 2006 -  7 [X.] 332/05  - Rn. 22 , aaO).

bb) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende [X.]edingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Eine [X.], die die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet ( [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 22, [X.]E 155, 1; 14. Januar 2015 - 7 [X.] 880/13  - Rn. 30 ; 23. Juli 2014 - [X.] 771/12 - Rn. 58, [X.]E 148, 357 ).

b) Danach besteht für die in § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen geregelte auflösende [X.]edingung der erforderliche sachliche Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], da die Regelung nicht nur auf die volle Erwerbsminderung abstellt, die für sich gesehen keinen Sachgrund für eine auflösende [X.]edingung darstellen würde, sondern den dauerhaften [X.]ezug entsprechender Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert.

4. Die Voraussetzungen des [X.]edingungseintritts nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen sind erfüllt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Klägerin mit [X.]escheid der [X.] vom 19. Mai 2010 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2008 bewilligt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Eintritt der [X.]edingung nicht entgegen, dass der [X.] aufgrund ihres Widerspruchs und ihrer Klage bislang keine [X.]estandskraft erlangt hat. § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen setzt keinen bestandskräftigen [X.] voraus. Ein solches Erfordernis besteht auch nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Tarifbestimmungen eine rentenrechtliche [X.] zusteht und Änderungen im [X.] nach der Zustellung des [X.]s unter bestimmten Voraussetzungen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden [X.]edingung entgegenstehen können ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 26 ff. [X.], [X.]E 155, 1).

a) Die fehlende [X.]estandskraft des [X.]s steht der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen nicht von vornherein entgegen, weil die volle Erwerbsminderung der Klägerin erst mit der [X.]estandskraft des [X.]s festgestellt wäre. Ein [X.] wird als Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 1 SG[X.] X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem [X.]punkt und mit dem Inhalt wirksam, in dem er ihm inhaltlich bekannt gegeben wird. Nach § 39 Abs. 2 SG[X.] X bleibt der bekannt gemachte Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Weise erledigt wird. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gerichte aller Gerichtszweige an das [X.]estehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. [X.] von Verwaltungsakten). An den Verwaltungsakt des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, sind nicht nur die Parteien, sondern auch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden, die den [X.] nur auf seine Nichtigkeit hin überprüfen können. Die [X.]indungswirkung umfasst die für die Verwaltungsentscheidung rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen (vgl. [X.] 2. März 2006 - 2 [X.] 46/05 - Rn. 17 f., [X.]E 117, 168). Sie führt dazu, dass den Gerichten für Arbeitssachen eine eigenständige [X.]ewertung des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers für die Fortsetzung seiner Tätigkeit verwehrt ist ([X.] 30. April 1997 - 7 [X.] 122/96 - zu I 1 b der Gründe). Nur im Fall der Nichtigkeit entfaltet der [X.] nach § 39 Abs. 3 SG[X.] X von vornherein keine [X.] (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] 602/11 - Rn. 27 f.; 23. Juni 2004 -  7 [X.] 440/03  - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 111, 148 ; 11. März 1998 - 7 [X.] 101/97  - zu 1 der Gründe; [X.]SG 21. Juni 1995 -  6 [X.]/94  - [X.]SGE 76, 149 ). Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 40 Abs. 1 SG[X.] X aber nur, wenn er - anders als im vorliegenden Fall - an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in [X.]etracht kommenden Umstände offensichtlich ist (dazu [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] 602/11 - Rn. 27 f.; 10. Mai 2012 -  8 [X.] 434/11  - Rn. 46 ; 14. September 2011 -  10 [X.] 466/10  - Rn. 22 ; [X.]VerwG 11. Mai 2000 - 11 [X.] 26.00  -; 17. Oktober 1997 -  8 [X.] 1.96  - zu 1 der Gründe [X.]; [X.]SG 7. September 2006 - [X.] 4 RA 43/05 R  - [X.]SGE 97, 94 ).

b) Ist der [X.] formell noch nicht bestandskräftig, können allerdings Veränderungen im [X.] für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen in [X.]ezug auf den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses von [X.]edeutung sein.

aa) Hat der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den [X.] eingelegt, steht es ihm frei, von seiner sozialrechtlichen [X.] Gebrauch zu machen und den Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche [X.] des Arbeitnehmers die in der Tarifbestimmung angeordnete [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Die Anknüpfung des [X.]eendigungstatbestands an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (vgl. [X.]VerfG 24. April 1991 - 1 [X.]vR 1341/90 - zu [X.] III 1 der Gründe, [X.]VerfGE 84, 133). Daher können Veränderungen im [X.] eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sein, solange der [X.] noch nicht bestandskräftig ist (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 27, [X.]E 155, 1).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Arbeitnehmer die Rechtswirkungen des § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen aber nicht dadurch vermeiden, dass er sich über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus die Möglichkeit vorbehält, den Rentenantrag zurückzunehmen. [X.]is zu welchem [X.]punkt sich die Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung aufgrund einer Änderung des [X.]s verhindern lassen, ergibt die systematische und teleologische Auslegung des § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen, der selbst - wie vergleichbare tarifvertragliche Regelungen - keine Maßgaben für spätere Dispositionen des Arbeitnehmers über seinen Rentenantrag enthält (vgl. zu § 33 Abs. 2 TV-L [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 27, [X.]E 155, 1; zu § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.]A [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] 602/11 - Rn. 21). Danach hat eine Änderung des [X.]s keine Auswirkungen mehr auf den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nach dessen [X.]eendigung aufgrund der auflösenden [X.]edingung erfolgt. Legt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den [X.] ein und nimmt er den Rentenantrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurück oder schränkt ihn ein, verhindert dies die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden [X.]edingung nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen nur dann, wenn die Rücknahme oder Einschränkung des [X.] noch vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] erfolgt und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] hiervon in Kenntnis setzt.

(1) Die [X.] dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach der Mitteilung über die Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, z[X.] durch Neueinstellungen, vorzunehmen (vgl. zu § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 28, [X.]E 155, 1; zu § 59 Abs. 1 [X.]AT und § 59 Abs. 1 [X.]AT-O: [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 440/03 - zu II 1 b bb (1) der Gründe, [X.]E 111, 148 und 3. September 2003 - 7 [X.] 661/02 - zu I 1 c bb der Gründe, [X.]E 107, 241). Entgegen der Auffassung des [X.]s kann der Arbeitnehmer den Eintritt der Rechtsfolgen des § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen nicht entsprechend §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] durch Rücknahme des [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verhindern. Damit könnte der Arbeitnehmer der durch die Zustellung des [X.]s und den Ablauf der [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] ggf. herbeigeführten [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme des [X.] nachträglich die Grundlage entziehen mit der Folge, dass das bereits beendete Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder aufleben würde. Dies würde dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit nicht gerecht ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 29, aaO).

(2) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven [X.]estandsschutz rechtfertigt es nicht, den Eintritt der Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ungeklärt zu lassen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 29, [X.]E 155, 1). Ein effektiver [X.]estandsschutz ist vielmehr bereits dann gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer, der gegen den [X.] fristgerecht Widerspruch eingelegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald informiert hat, die [X.]eendigung seines Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch bis zum [X.]punkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme oder Einschränkung seines [X.] verhindern kann, sofern er den Arbeitgeber innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] hierüber unterrichtet. Damit ist auch dem Interesse des Arbeitgebers, baldmöglichst Klarheit darüber zu erlangen ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann, ausreichend Rechnung getragen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 29, aaO).

(a) Zur Gewährleistung eines effektiven [X.]estandsschutzes ist es ausreichend, eine Änderung im [X.] nur bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 15 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 30, [X.]E 155, 1). Zur effektiven Wahrnehmung der sozialrechtlichen [X.] muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem [X.] auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen. Dies ist erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Der [X.] selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen, nicht jedoch die Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis auf. Die [X.] über den Rentenanspruch und damit über die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer in dem gebotenen Umfang erhalten, wenn er die Möglichkeit hat, bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 15 Abs. 2 [X.] eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Rücknahme des [X.] zu treffen und die gebotenen Erklärungen gegenüber dem [X.] abzugeben. Damit steht ihm zumindest eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden [X.]edingung zur Verfügung, die auch unter [X.]eachtung der verfassungsrechtlich geschützten [X.]estandsschutzinteressen für den Arbeitnehmer nicht unangemessen kurz ist. Diesen [X.]raum hält der Gesetzgeber für ausreichend, um es dem Arbeitnehmer im Falle des Eintritts einer auflösenden [X.]edingung zu ermöglichen, sich auf die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich insbesondere um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen ([X.]T-Drs. 14/4374 S. 20). Es ist dem Arbeitnehmer daher auch zumutbar, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er seinen Rentenantrag zurücknimmt oder nicht, zumal der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst gestellten Rentenantrag von einem bewilligenden [X.]escheid nicht überrascht wird (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 31 f., aaO; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 70, [X.]E 148, 357).

(b) Dem berechtigten Planungs- und Dispositionsinteresse des Arbeitgebers wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen, sofern er von dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] über die Rücknahme oder Einschränkung des [X.] unterrichtet wird. [X.]is zum Ablauf der Klagefrist für die [X.]edingungskontrollklage kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung des [X.]s enden wird, so dass er in der Regel keine endgültigen Dispositionen über den Arbeitsplatz treffen wird (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 33 f., [X.]E 155, 1).

c) Danach sind die Rechtsfolgen der auflösenden [X.]edingung in § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen eingetreten. Die Klägerin hat zwar gegen den [X.] vom 19. Mai 2010 idF des Änderungsbescheids vom 21. November 2011 innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Sie hat den Rentenantrag aber bisher nicht zurückgenommen.

5. Der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass der [X.]punkt des [X.]edingungseintritts mit dem 1. April 2008 im [X.] der [X.] vom 24. Juni 2013 fehlerhaft bezeichnet wäre. Die [X.]eklagte hat in dem Schreiben vom 24. Juni 2013 keinen falschen, sondern den für den [X.]edingungseintritt vorgesehenen [X.]punkt zutreffend mitgeteilt. Nach § 9.1 [X.]uchst. a Nr. 4 TV [X.]eschäftigungsbedingungen tritt die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]eginn der unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein. Ausweislich des [X.]s vom 19. Mai 2010 wurde die Rente ab dem 1. April 2008 bewilligt. Darauf nimmt auch der Änderungsbescheid vom 21. November 2011 [X.]ezug.

6. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, dem Eintritt der auflösenden [X.]edingung stehe entgegen, dass die [X.]eklagte das Integrationsamt vor der [X.]eendigungsmitteilung nicht analog § 92 Satz 1 SG[X.] IX angehört hat. Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]ewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts. Das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts in § 92 Satz 1 SG[X.] IX gilt unmittelbar nur für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf [X.], der [X.]erufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf [X.]. Die Norm gilt für den Eintritt dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nicht. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] 880/13 - Rn. 58; 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 29 ff.; 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 137, 292).

7. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat damit aufgrund der Mitteilung der [X.] vom 24. Juni 2013 über den Eintritt der auflösenden [X.]edingung am 10. Juli 2013 geendet.

a) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des [X.]edingungseintritts. Tritt die [X.]edingung vor dem Ende dieses [X.] ein, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der [X.]. Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortgesetzt, ohne dass ein Fall von §§ 21, 15 Abs. 5 [X.] gegeben wäre (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] 880/13 - Rn. 60; 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 67).

b) Danach hat das [X.] zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Ablauf der [X.] nach Zugang der [X.]eendigungsmitteilung der [X.] vom 24. Juni 2013 am 26. Juni 2013 nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.] mit Ablauf des 10. Juli 2013 geendet hat.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    H. Hansen    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 82/15

15.02.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 16. April 2014, Az: 1 Ca 4638/13, Urteil

§ 15 Abs 2 TzBfG, § 21 TzBfG, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 39 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 84 SGG, § 17 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 AZR 82/15 (REWIS RS 2017, 15578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15578

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