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PDF anzeigen [X.] vom 11. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte von den Tatvorwürfen 1-3 der Anklage vom 27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das [X.] hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte wegen dieser - 3 - Taten bereits durch Urteil des [X.] vom 14. April 2005 verur-teilt worden ist, so dass [X.] eingetreten sei (S. 36, 37 UA). Danach war nicht Freisprechung sondern Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO geboten. [X.] [X.] Prof. Dr. [X.]
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb an der Unterschrift
gehindert. [X.]
Meta
11.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. 2 StR 236/07 (REWIS RS 2007, 2965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2965
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