Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 246/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4868

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 246/14

vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen.
Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Ur-teil hat der Angeklagte [X.]
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§
473 Abs. 1 StPO).
Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]
auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichti-gung des [X.]) beruht.

[X.] König

Berger Bellay

Meta

5 StR 246/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 246/14 (REWIS RS 2014, 4868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4868

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