Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 3 StR 154/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1510

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[X.]/00vom2. August 2000in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Oktober 1999 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die [X.] und Sachrügen gestützten Revisionen dringen mit einer Verfah-rensrüge durch, so daß es auf die anderen [X.] nicht ankommt.1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten unter [X.] ungeladenen, defekten Gas- oder Schreckschußpistole von dem [X.]eine mit Brillanten besetzte Goldkette, die sie später für 330 DM ver-pfändet haben, erpreßt. Sie haben ihm gegenüber als Grund für ihre Geldfor-derung angegeben, daß sie für eine kurz vorher an der Ehefrau des Zeugenvorgenommenen Abtreibung und für die Rückfahrt des Bruders der [X.] [X.] zusammen über 500 DM verauslagt hätten, deren Erstattung [X.] ihnen vorher zugesagt [X.] -Das [X.] hält diese Einlassungen zum [X.] Aussagen der Eheleute [X.]in der Hauptverhandlung für widerlegt. DerZeuge [X.] hat angegeben, die Kosten für Abtreibung und Rückfahrt habeer bereits früher erstattet. Die Angeklagten hätten jetzt von ihm 600 [X.] verlangt, die aus Diskothekenbesuchen seiner Frau und der Ange-klagten herrühren sollten. Seine Frau hat abweichend davon ausgesagt, [X.] könne sie nicht mehr genau angeben, die Angeklagten [X.] einfach nur Geld benötigt. Dabei hat der Tatrichter berücksichtigt, daß [X.] Zeugen im Ermittlungsverfahren abweichend geäußert haben.Zu dem, was die ebenfalls bei der Tatausführung anwesende [X.]in ihrer polizeilichen Vernehmung - sie ist vor ihrer Vernehmung in [X.] nach [X.] abgeschoben worden - ausgesagt hat, teilt [X.] nur mit, daß die Angaben der Eheleute [X.]nicht im Widerspruch [X.] der Zeugin M. stehen. Diese habe das Tatgeschehen in seinenwesentlichen Zügen gleichlautend dem Vernehmungsbeamten, dem [X.], geschildert.Die Verteidiger beider Angeklagten haben in der Hauptverhandlung dieVernehmung der Dolmetscherin [X.]beantragt, die die Aussage derZeugin M. bei ihrer polizeilichen Vernehmung übersetzt hatte. Die [X.] wurde zum Beweis der Tatsache benannt, daß die Zeugin [X.] erklärt habe, daß die Angeklagten am Tattag von dem Zeugen [X.]eine Erstattung von Kosten für die Abtreibung verlangt haben. Auf [X.] Vorsitzenden zur Konkretisierung des Beweisantrags erklärten die [X.], die Dolmetscherin könne dieses Beweisthema aus eigener Wahrneh-mung bekunden. Anschließend wurde von beiden Verteidigern ein weiterer- 4 -Beweisantrag auf Vernehmung der Dolmetscherin gestellt, die bekunden [X.], daß die Zeugin [X.]spontan, sicher und ohne jeglichen Zweifel ausge-sagt habe, daß die Übergabe der Halskette im Zusammenhang mit Forderun-gen der Angeklagten wegen verauslagter Kosten für die an der Zeugin [X.]vorgenommenen Abtreibung gestanden hätte.Das [X.] hat den ersten Beweisantrag mit der Begründung, [X.] werde die Auslegung der polizeilichen Aussage der Zeugin M. beantragt, und den zweiten Beweisantrag deshalb abgelehnt, weil die [X.] zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung weder dargetan noch er-sichtlich sei.2. Das [X.] hat beide Beweisanträge mit fehlerhaften [X.] abgelehnt.In dem ersten Beschluß wird keine Rechtsgrundlage für die [X.]. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen der in § 244 Abs. 3 StPOgenannten Gründe die Kammer ihren Beschluß stützten wollte. Entgegen [X.] des [X.] in seiner Antragsschrift läßt sich [X.] nicht entnehmen, daß das [X.] die Zeugin als völlig ungeeig-netes Beweismittel angesehen hat. Abgesehen davon, daß das [X.] in aller Regel eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantragesnicht durch eine andere Begründung ersetzen kann (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86 m.w.Nachw.), fehlen Anhaltspunkte [X.], daß das [X.] der Sache nach diesen Ablehnungsgrund gemeinthaben könnte. Denn es liegt auf der Hand, daß die Dolmetscherin etwas zur- 5 -Sachaufklärung hätte beitragen können (vgl. Herdegen in [X.] StPO [X.] 244 Rdn. 77 m.w.[X.] läßt zudem besorgen, daß der Tatrichter die [X.] Aussage der Dolmetscherin über den Inhalt der Vernehmung der [X.]zur Erforschung der Wahrheit verkannt hat. Es ging der Verteidigungbeider Angeklagter ersichtlich nicht um die Auslegung der Aussage der [X.], sondern um deren Inhalt, soweit es den [X.] betraf, nachdem der Beweisantrag auf Vernehmung dieser Zeugin gemäß § 244 Abs. 5Satz 2 StPO abgelehnt worden war. Zwar war deren Aussage in der [X.] verlesen und der Vernehmungsbeamte dazu vernommen worden. [X.] hatten aber erkennbar den Beweisantrag gestellt, um eine weitereZeugin - die einzige neben dem [X.] Polizeibeamten - zum [X.] und den Angaben der Zeugin M. zum Grund des Zahlungs-begehrens der Angeklagten zu hören, zu dem die beiden anderen unmittelba-ren Tatzeugen im Laufe des Verfahrens widersprüchliche und in der [X.] sich inhaltlich nicht deckende Angaben gemacht hatten, währendnach dem Beweisthema die Zeugin bekundet hätte, daß die Zeugin M. dieim wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten bestätigthätte.Der zweite Beweisantrag hätte nicht wegen fehlender Konnexität [X.] werden dürfen. Die erforderliche Konnexität zwischen Beweismittel [X.] (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) bedeutet für den Fall des [X.] nur, daß der Antrag erkennen lassen muß, weshalb der [X.] etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. Dieser Zusam-menhang versteht sich hier von [X.] -3. Der Senat kann entgegen der Auffassung des [X.]nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Be-weisanträge beruht. Angesichts der gesamten Beweislage, die zudem in [X.] nur lückenhaft mitgeteilt wird, kann der Senat, dem eine eigeneBeweiswürdigung versagt ist, nicht ausschließen, daß die [X.] der Angeklagten und die diesen entgegenstehende Aussage desGeschädigten [X.] für die Angeklagten günstiger bewertet hätte, hätte [X.] Dolmetscherin zu dem genannten Beweisthema vernommen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 154/00

02.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 3 StR 154/00 (REWIS RS 2000, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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