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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 372/12
vom
4. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 4.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
4 [X.]
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit besonders schwerem Raub und in weiterer Tateinheit
mit
gefähr-licher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hier-gegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sach-beschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte am frühen Abend des 2.
Januar 2012 von dem Geschädigten R.
in dessen Pkw [X.] auf
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einem unbeleuchteten Feldweg bis in unmittelbare Nähe des [X.] fahren. Spätestens nachdem beide Männer aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschädigten gewaltsam zu Boden zu bringen und ihm unter Einwirkung von Gewalt das Fahrzeug abzunehmen. Der Angeklagte versetzte dem Tatopfer zahlreiche kräftige Faustschläge insbe-sondere gegen den Kopf, schlug ihm mit solcher Wucht eine fast leere, 0,7
Liter fassende, gläserne Mineralwasserflasche von oben nach unten auf den Kopf, dass diese zerbrach, und nahm dem Geschädigten den Fahrzeugschlüssel und die Funkfernbedienung sowie im weiteren Verlauf auch den ebenfalls von R.
mitgeführten Ersatzschlüssel nebst zweiter Fernbedienung ab, um
sich in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen. Des Weiteren würgte der Ange-klagte
den Geschädigten zweimal, indem er jeweils hinter R.
stehend
einen Arm um dessen Hals legte und kräftig zudrückte, band die Hände des Geschädigten hinter dessen Rücken mit einem Gürtel fest zusammen, fesselte später auch die Füße des Geschädigten mit einem weiteren Gürtel und sperrte den Geschädigten wiederholt kurzzeitig in den Kofferraum des Fahrzeugs.
Schließlich führte der Angeklagte, der nunmehr entschlossen war, den Tod des R.
herbeizuführen, um endgültig dessen Pkw zu erlangen, das
aufgrund der Fesselung nur mit kleinen Schritten gehende und teilweise hüp-fende Tatopfer zum [X.]ufer. Etwa auf halbem Weg löste sich
vom Ange-klagten und dem Geschädigten unbemerkt
der Gürtel an den Füßen des [X.] und fiel zu Boden. Am Ufer der [X.] angekommen stieß der Ange-klagte dem mit den Füßen schon im Wasser stehenden R.
von hinten
kräftig gegen den Oberkörper, sodass dieser in den ca. 6°C kalten Fluss fiel, der an dieser Stelle jedenfalls nicht in der gesamten Breite von etwa 60 bis 70
Metern für Menschen begehbar ist. Der Geschädigte, der nicht mit dem [X.] ins Wasser fiel und anfangs noch stehen konnte, ging aus Angst vor 3
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dem Angeklagten, um sich in Sicherheit zu bringen, weiter in den Fluss hinein und versuchte zu schwimmen, wobei sich der Gürtel
löste, mit dem seine Hän-de gefesselt waren.
Während der Angeklagte dem Geschädigten folgend an der [X.] in Fließrichtung des Flusses [X.], gelang es dem Geschädigten unter Mühen, durch den Fluss zu schwimmen und das gegenüberliegende Ufer zu erreichen. Nachdem er sich ca.
zehn
Minuten ausgeruht hatte, um seine Kräfte zu sammeln, raffte er sich auf und schleppte sich an dem Fluss entlang zu einem ihm bekannten Seniorenpflegeheim, das er schließlich blutüberströmt, völlig durchnässt, stark zitternd und nur mit T-Shirt und Unterhose bekleidet erreichte.
II.
Die Revision dringt mit einer Verfahrensbeanstandung durch, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird.
1.
Der Rüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
Zu der Beweisbehauptung, der Geschädigte habe bei seinem Eintreffen am Pflegeheim gegenüber einer Pflegekraft u.a. mitgeteilt, er sei von sich aus in die [X.] gesprungen, um vor dem Angeklagten zu flüchten, und der [X.] weggeworfen, vernahm die [X.]
einem
Beweisantrag des Verteidigers
folgend
einen Bewohner des [X.] die dort tätige Altenpflegerin D.
als Zeugen. Nach dem Vorbringen der
Revision ergab sich aus den Bekundungen der Zeugin D.
, dass am Tat-
abend als Pflegepersonal auch die Pflegekräfte W.
und O.
vor Ort
waren. Im Rahmen der sich an die Vernehmung anschließenden Erörterung über den weiteren Verfahrensablauf erklärte der Verteidiger, dass er die Ver-4
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nehmung der Frau W.
für erforderlich halte, und kündigte einen entspre-
chenden Antrag an. Ohne dass zuvor ein diesbezüglicher Beweisantrag ange-bracht worden war, wurde daraufhin Frau W.
als Zeugin vernommen.
Im [X.] daran beantragte der Verteidiger zum Beweis der Tat-sache, dass der Geschädigte beim Eintreffen am Pflegeheim gegenüber der Zeugin O.
angegeben gehabt habe, dass er von sich aus in die [X.]
gesprungen sei, um vor dem Angeklagten zu flüchten,
und der Angeklagte den [X.] weggeworfen habe, die Vernehmung der Zeugin O.
.
Diesen Antrag
hat das [X.] abgelehnt.
In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat es ausgeführt, dass es sich bei dem [X.] um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt habe, dem die [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen nicht habe nach-gehen müssen. Zu der behaupteten [X.] habe der Angeklagte keine eigenen Wahrnehmungen angegeben. Die [X.] habe zu dem [X.] neben weiteren Zeugen insbesondere die Zeugin W.
vernommen,
welche lediglich bekundet habe, ihre Arbeitskollegin O.
sei ebenfalls
vor Ort gewesen. Die Zeugin W.
habe aber nicht ausgesagt, dass Frau
O.
weiter gehende Wahrnehmungen als sie selbst oder die Zeugin
D.
getroffen habe. Nach partieller Mitteilung des Inhalts der Aussage des
Geschädigten in der Hauptverhandlung zum Tatablauf hat die [X.] wei-ter
ausgeführt, dass es weder in dem Antrag des Verteidigers dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass der Geschädigte bei seiner Ankunft beim Pflegeheim etwas anderes gesagt habe. Der Verteidiger habe auf Nachfrage des Gerichts keinen Grund angeben können, warum die Zeugin O.
Wahrnehmun-
gen zu etwaigen Angaben des Geschädigten im Pflegeheim bekunden können sollte, die über dessen Zeugenaussage im Hauptverhandlungstermin hinaus-7
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gehe, bzw. dazu, dass der Geschädigte sogar gegenteilige Angaben gemacht haben könnte. Es handele sich im Ergebnis in Wahrheit um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten "Beweisantrag" aufs Geratewohl. Die hier erforderliche Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung liege daher nicht vor.
2.
Die Antragsablehnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] das Beweisbegeh-ren des Verteidigers nicht als bloßen nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht des §
244 Abs.
2 [X.] zu berücksichtigenden Beweisermittlungsantrag behan-deln. Die Qualität des [X.]s als Beweisantrag wird weder durch fehlende Ausführungen zur Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbe-hauptung in Frage gestellt, noch hat die [X.] tragfähig dargetan, dass dem Antrag lediglich eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Beweisbehauptung zugrunde gelegen hat.
a)
Ein Beweisantrag im Sinne des §
244 Abs.
3
bis 6 [X.] setzt die [X.] und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines be-stimmten Beweismittels voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Be-weisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 1993
5
StR
279/93, [X.]St 39, 251, 253
f.). Ist aus dem Inhalt des Beweisbegeh-rens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung
und
dem
benannten Zeugen nicht ohne weiteres erkennbar, ist für das Vorliegen eines Beweisantrages weiterhin
erforderlich, dass der Antragsteller näher [X.], weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden [X.] soll (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
November 2010
1
StR
497/10, NStZ 9
10
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7
-
2011, 169 Tz.
11
ff.; vom 17.
November 2009
4
StR
375/09, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
47;
vom 22.
Juni 1999
1
StR
205/99, [X.], 522; Urteil vom 28.
November 1997
3
StR
114/97, [X.]St 43, 321, 329
f.; zweifelnd Urteil vom 14.
August 2008
3
StR
181/08, [X.], 171 Tz.
13). Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. [X.], Festschrift [X.] 2009, S.
609, 618
ff.) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des §
244 Abs.
3 [X.] ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2005
3
StR
201/05, [X.], 585, 586; Beschluss vom 22.
Juni 1999
1
StR
205/99
aaO),
wobei
hier
anders als bei der Bestimmtheit der von
dem benannten
Zeugen wahrgenommenen [X.]
der Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nach §
244 Abs.
3 Satz
2 3.
Alt. [X.] im Vordergrund steht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 1997
5
StR
317/97, [X.], 97; [X.] aaO). Durch den Bezug auf die [X.] Ungeeignetheit, die nur aus dem Beweismittel selbst in Beziehung zu der Beweisbehauptung ohne Rückgriff auf das bisherige Beweisergebnis abgeleitet werden
darf
(vgl.
Becker
in
Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
232
mwN), werden die unter dem Gesichtspunkt der Konnexität im weiteren Sinne erforderlichen Angaben zugleich auf solche beschränkt, die die Wahrneh-mungssituation des benannten Zeugen betreffen. Ausführungen zur inhaltlichen Plausibilität der Beweisbehauptung
können dagegen vom Antragsteller in [X.] Zusammenhang nicht verlangt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2009
4
StR
375/09 aaO).
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin O.
trägt entgegen der
Ansicht des [X.] dem Konnexitätserfordernis hinreichend Rechnung. Aus dem Inhalt des Antrags ergibt sich ohne weiteres, dass die benannte Zeu-gin zu Äußerungen vernommen werden sollte, die der Geschädigte ausweislich 11
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8
-
der aufgestellten Beweisbehauptung im [X.] an sein Eintreffen beim Pfle-geheim der Zeugin als Gesprächspartnerin gegenüber gemacht haben soll. Auch die [X.] geht in ihrem Ablehnungsbeschluss aufgrund der Be-kundungen der Zeugin W.
davon aus, dass die Zeugin O.
ebenso
wie die Zeugin W.
zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen war. Da das
weitere vom [X.] mitgeteilte Ergebnis der vorangegangenen Beweis-aufnahme die Wahrnehmungsmöglichkeit der benannten Zeugin nicht in Frage gestellt, sondern lediglich nicht bestätigt hat, waren
zusätzliche ergänzende
Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne nicht erforderlich.
b)
Nach der Rechtsprechung des [X.] fehlt einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten [X.] ein bestimmtes Be-weismittel bezeichnet wird, die Eigenschaft eines nach §
244 Abs.
3
bis 6 [X.] zu bescheidenden Beweisantrages, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2010
1
StR
497/10, [X.], 169 Tz.
7
f.; Urteil vom 4.
Dezember 2008
1
StR
327/08, [X.], 226, 227; Beschluss vom 12.
März 2008
2
StR
549/07, [X.], 474; Urteil vom 13.
Juni 2007
4
StR
100/07, [X.], 52, 53; Beschlüsse vom 4.
April 2006
4
StR
30/06, [X.], 405;
vom 5.
März 2003
2
StR
405/02, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
39; vom 5.
Februar 2002
3
StR
482/01, [X.], 383; Urteil vom 12.
Juni 1997
5
StR
58/97, NJW 1997, 2762, 2764; [X.] vom 10.
November 1992
5
StR
474/92, [X.], 143, 144; vom 31.
März 1989
3
StR
486/88, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
8 mwN
zur früheren [X.].; offen gelassen in [X.], Beschlüsse vom 19.
September 2007
3
StR
354/07, [X.], 9; vom 20.
Juli 2010
3
StR
218/10, [X.], 466). Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung [X.]
-
9
-
ben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2010
1
StR
497/10 aaO), wobei zu beachten ist, dass es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
April 2006
4
StR
30/06 aaO, vom 31.
März
1989
3
StR
486/88 aaO).
Nicht ausreichend ist, dass die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2002
3
StR
482/01 aaO) oder dass die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahr-scheinlich erscheint oder eine andere Möglichkeit näher gelegen hätte ([X.], Beschluss vom 12.
März 2008
2
StR
549/07 aaO). Vielmehr wird für [X.] gehalten, dass die Bestätigung der Beweisbehauptung aufgrund gesicherter bisheriger Beweisaufnahme offensichtlich unwahrscheinlich sein muss, was etwa anzunehmen sein soll, wenn eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsa-che übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende tatsäch-liche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines völlig neu benannten Zeugen oder eines Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit naheliegenden Zweifeln begegnet ([X.], Beschlüsse vom 12.
Juni 1997
5
StR
58/97 aaO; vom 5.
Februar 2002
3
StR
482/01 aaO).
Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich die Begründung der [X.], mit welcher sie das Vorliegen eines förmlichen Beweisantrages verneint hat, als nicht tragfähig. Der Umstand, dass die Zeugin W.
nicht
ausgesagt hat, dass die in dem Antrag benannte Zeugin O.
weiter ge-
hende Wahrnehmungen als die beiden zum selben Beweisthema bereits ver-nommenen Zeuginnen gemacht habe, belegt lediglich, dass die [X.] Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in das Wissen 13
-
10
-
der Zeugin gestellten Beweisbehauptung erbracht hat. Darüber hinausgehende Beweisergebnisse, die geeignet sind, die Beweisbehauptung als offensichtlich haltlose Vermutung erscheinen zu lassen, hat das [X.] nicht mitgeteilt. Dass der Geschädigte das Tatgeschehen im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung abweichend von der unter Beweis gestellten Äußerung gegenüber der Zeugin O.
geschildert hat, reicht für die Verneinung
eines Beweisantrags ebenfalls nicht aus, weil die Beweisbehauptung gerade darauf abzielt, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Geschädigten zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2007
5
StR
272/07,
StraFo 2007, 378).
c)
Der Beweisantrag des Verteidigers hätte somit vom [X.] nach Maßgabe des §
244 Abs.
3
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[X.] beschieden werden müssen, was un-terblieben ist. Da die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auf die als glaubhaft bewerteten Angaben des Geschädigten in der Hauptverhandlung ge-stützt ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der [X.] Behandlung des Antrages beruht.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
14
Meta
04.12.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 372/12 (REWIS RS 2012, 812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 812
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)
Beweisantrag im Strafverfahren: Darlegung der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung
1 StR 64/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 35/21 (Bundesgerichtshof)
Beweisantrag in Strafsachen: Ablehnung eines aufs Geratewohl in Blaue hinein gestellten Antrags auf Vernehmung eines …