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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 29/14
vom
19. November 2015
in den
Strafsachen
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
[X.] des 2.
Strafsenats vom 8.
Oktober 2014
(2
StR
137/14 und 2
StR
337/14)
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am
19.
November
2015
gemäß §
132 Abs.
3 [X.] beschlossen:
Der 4.
Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen
Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6.
Juli 1955
GSZ
1/55 und vom 12.
Oktober 2015
GSZ
1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
Mai 1996
4
StR
174/96, und vom 18.
Juni 2014
4
StR
217/14) hält er nicht fest.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
19.11.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. 4 ARs 29/14 (REWIS RS 2015, 2062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2062
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