Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2015, Az. 2 ARs 357/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 39

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[X.]:[X.]:BGH:2015:291215B2ARS357.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 357/15
2 [X.]/15

vom
29. Dezember
2015
in der Bewährungssache

wegen
Erschleichens von Leistungen

Az.: 31 [X.] 571/14-87/14 [X.]
Az.: 51 AR 18/15 [X.] [X.]
Az.: 412 [X.]/15 [X.] [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des Generalbundes-anwalts
am 29. Dezember
2015
beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2014 (31 [X.] 571/14-87/14) beziehen, ist das Amtsgericht
Düsseldorf zuständig.

Gründe:
Die Zuständigkeit bestimmt sich hier nach
§ 462a Abs. 4 StPO i.V.m.
§
462a Abs.
3 Satz 2 StPO. Nach
dieser Regelung ist bei Verurteilungen durch verschiedene Gerichte das Gericht zuständig, das bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, die [X.] für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Gericht zu konzentrieren. Es soll ausgeschlossen sein, dass
mehrere Gerichte des ersten Rechtszugs nebeneinander zur Entschei-dung nach
§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO bezüglich desselben Verurteilten beru-fen sind (vgl.
Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1993 -
2 ARs 343/93, [X.], 97; [X.] in [X.], 7. Aufl.,
§ 462a Rn. 33 mwN).

Demgemäß ist das [X.] zuständig, da es mit Urteil vom 7.
Mai 2015 gegen den Verurteilten unter Strafaussetzung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat, während das [X.] zuvor mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (nur) auf eine Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt hat. 1
2
-
3
-
Auf eine etwaige -
freilich nach Aktenlage hier nicht ersichtliche -
nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
460 StPO kommt es insoweit nicht an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 1996 -
2
ARs 171/96, [X.], 511, 512). Unerheblich ist ebenfalls, dass das [X.] mit Beschluss vom 12.
März 2015 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Straf-aussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 3.
Dezember 2014 beziehen, an das Amtsgericht
Brühl als Wohnsitzgericht gemäß §
462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgegeben hatte; trotz bloß abgeleiteter Kompetenz war das [X.] zur Herbeiführung der kraft Gesetzes gegebenen Zuständigkeit befugt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. November 1976 -
2 [X.], BGHSt 27, 68, 70).

Die -
ohne die Regelung des
§ 462a Abs. 4 StPO bestehende -
Möglich-keit, die aufgrund des Urteils des [X.] vom 7. Mai 2015
nach
§ 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß
§ 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, setzt die Zuständigkeitskonzentra-tion des
§ 462a Abs.
4 StPO nicht außer [X.], zumal sie dem Ziel der gesetzli-chen Regelung, die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu
3
-
4
-
konzentrieren, zuwiderliefe
(vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juni 1998
-
2 [X.], [X.], 586; [X.] in [X.], aaO, Rn. 34).
Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Meta

2 ARs 357/15

29.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2015, Az. 2 ARs 357/15 (REWIS RS 2015, 39)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 39

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