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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/10 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des [X.] zwei Monate als vollstreckt gelten (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 23. März 2010 bemerkt der [X.]: Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetrete-nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist anzuordnen, dass ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGHSt - [X.] - 52, 124). Eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist hier zwischen der Versendung der Verfahrensakten an den [X.] im Juli 2009 und der Rekonstruktion der Verfahrensakten durch die Staatsan-waltschaft im März 2010 festzustellen. In dem dazwischen liegenden Zeitraum, in dem sich der Angeklagte durchgängig in [X.] befand, blieb bei der Justiz unbemerkt, dass die Verfahrensakten im Rahmen der Versendung abhanden gekommen waren. Es liegt [X.] ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Um diesen [X.], stellt der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO fest, dass zwei Monate der erkannten [X.] als vollstreckt gelten. - 3 - Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwen-dung von § 473 Abs. 4 StPO.
Herr RiBGH Dr. Graf ist
erkrankt und deshalb an der
Unterschrift gehindert. [X.] Elf [X.] Jäger
[X.]
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. 1 StR 163/10 (REWIS RS 2010, 7626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7626
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