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PDF anzeigen[X.] vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu [X.] von sechs Monaten Freiheitsstrafe ver-urteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter unter Einbeziehung zweier [X.]n aus einer rechtskräftigen Verurteilung (vier und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der drei Monate we-gen von der Justiz zu vertretender Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Das [X.] hat die zwischen dem 17. Mai 1996 und dem 2. April 1999 begangene Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) im [X.] rechtlich zu-2 - 3 - treffend (nur) als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet, da der tatein-heitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen bereits verjährt war. Bei der Strafzumessung hat es dagegen die Verwirklichung zweier gewich-tiger Straftatbestände uneingeschränkt strafschärfend gewürdigt. Die erkannte [X.] kann daher keinen Bestand haben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem ergänzen-den Antrag des [X.] im Fall II. 1 der Urteilsgründe die für das Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. [X.] der Anzahl und der Höhe der übrigen [X.]n schließt der Senat aus, dass die [X.] unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten [X.] auf eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten frei zu stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Tepperwien Athing [X.] [X.]
Meta
29.10.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 4 StR 338/09 (REWIS RS 2009, 881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 501/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 595/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 48/17 (Bundesgerichtshof)
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(Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person)
2 StR 331/12 (Bundesgerichtshof)
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