Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 1 StR 113/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2740

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:101019B1STR113.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 113/19

vom
10. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen [X.] u.a.

hier:
Antrag des Angeklagten S.

auf Vorführung zum Hauptverhand-lungstermin

-
2
-
Der 1.
Strafsenat
des [X.] hat am 10.
Oktober 2019
beschlos-sen:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten
S.

zu
der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7.
August 2018 vorzuführen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen Steuerhinterzie-
hung in 100
Fällen, wegen Vorenthaltens
und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt in 400
Fällen und wegen gewerbsmäßigen [X.] zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die [X.] [X.] Verurteilung wegen [X.]. Der Angeklagte greift das Urteil ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14.
November 2019 anberaumt. Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsätzen
seiner
Verteidigung
vom
2.
und
4.
Oktober
2019 und persönlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung [X.] wünsche.
Der [X.] hält eine Vorführung des Angeklagten zur [X.] nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß §
337 1
2
-
3
-
StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des
Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entge-genzunehmen
ist dem [X.] verwehrt.
Besondere in der Person des Angeklag-ten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen,
sind
nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung
seine Vorführung, da die
Verteidiger des [X.] in der Hauptverhandlung anwesend sein werden
(vgl. [X.], Be-schlüsse
vom
29.
August 2019

5
StR 103/19 Rn.
3 und vom 2.
April 2019

5
StR 685/18
Rn.
3).

Raum

Cirener

Fischer

Bär

Leplow

Meta

1 StR 113/19

10.10.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 1 StR 113/19 (REWIS RS 2019, 2740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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