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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B4STR586.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 586/19
vom
3.
März
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 3.
März 2020
beschlossen:
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der [X.] über seine Revision sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 15.
April 2019 vorzuführen.
Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Ange-klagte sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revision gegen seine Verurteilung wendet, erstreben die Staatsanwalt-schaft und die Nebenkläger mit ihren jeweils ebenfalls mit der Sachrüge be-gründeten Revisionen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 7.
Mai 2020 anberaumt. Der in Untersu-chungshaft befindliche Angeklagte hat mit [X.] seines Verteidigers vom 21.
Februar
2020 mitgeteilt, dass er an der [X.] wolle.
Der [X.] hält eine Vorführung des Angeklagten zur [X.] nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß §
337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachent-1
2
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scheidung des [X.]s gemäß §
354 Abs.
1, Abs.
1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidi-gung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der [X.] anwesend sein wird (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
August 2019
5
StR 103/19; Gericke
in KK-StPO, 8.
Aufl., §
350 Rn.
10).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 15.04.2019 -
400 [X.]
Meta
03.03.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 4 StR 586/19 (REWIS RS 2020, 11816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11816
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 77/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 77/20 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
1 StR 284/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 685/18 (Bundesgerichtshof)
Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung
5 StR 215/23 (Bundesgerichtshof)