Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 5 StR 215/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6288

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2022 vorzuführen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom [X.] vertretenen Revision gegen die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes durch die [X.]. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. Februar 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit [X.] seines Verteidigers vom 30. August 2023 beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.

2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 [X.]; vom 28. Mai 2020 - 3 [X.]; vom 10. Oktober 2019 - 1 [X.]).

Cirener    

        

Gericke    

        

Köhler

        

von Häfen    

        

Werner    

        

Meta

5 StR 215/23

06.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 7. Oktober 2022, Az: 1 Ks 303 Js 1207/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 5 StR 215/23 (REWIS RS 2023, 6288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 284/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 103/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Entbehrlichkeit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung


1 StR 113/19 (Bundesgerichtshof)

Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung


3 StR 280/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 125/23 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.