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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anwesenheitsanspruch bei Revisionsverhandlung
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2018 vorzuführen.
Das [X.] hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 400 Fällen und wegen gewerbsmäßigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen [X.]. Der Angeklagte greift das Urteil ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. November 2019 anberaumt. Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidigung vom 2. und 4. Oktober 2019 und persönlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.
Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entgegenzunehmen ist dem Senat verwehrt. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).
Raum |
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Cirener |
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[X.] |
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Bär |
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Leplow |
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Meta
10.10.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 7. August 2018, Az: 190 KLs 3/17
§ 337 Abs 1 StPO, § 350 Abs 2 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 1 StR 113/19 (REWIS RS 2019, 2738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2738
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 1 StR 113/19, 16.01.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 113/19, 10.10.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 125/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 103/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Entbehrlichkeit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
2 StR 270/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 215/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 685/18 (Bundesgerichtshof)
Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung