Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 6/13 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 388

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung der wesentlichen Leistungen des Fachgebiets eines Vertragsarztes


Leitsatz

Eine KÄV ist nicht verpflichtet, das Regelleistungsvolumen eines Vertragsarztes so zu bemessen, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets rechnerisch in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe des dem Kläger für das Quartal I/2009 zustehenden [X.] ([X.]).

2

Der Kläger nimmt als Facharzt für Augenheilkunde im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte setzte das [X.] seiner Praxis für das Quartal I/2009 zunächst mit Bescheid vom 27.11.2008 auf 38 896,20 Euro fest, mit Änderungsbescheid vom [X.] sodann auf 42 765,24 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] gab die Beklagte dem Widerspruch des [X.] teilweise statt und setzte den [X.] der Arztgruppe vor Gewichtung anhand des Altersfaktors der Praxis auf 20,85 Euro neu fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Nach Klageerhebung wurde dem Kläger mit Bescheid vom [X.] für das Quartal I/2009 Honorar in Höhe von 645,52 [X.] und damit das [X.] - unter Zugrundelegung eines (praxisbezogenen) [X.] von 21,18 Euro und einer Fallzahl von 2058 - auf nunmehr 43 588,44 Euro erhöht.

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.], Urteil des [X.] vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ua ausgeführt, ein Grundsatz, dass der [X.]-[X.] nur rechtmäßig sei, wenn dieser sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen umfasse, sei der Regelung des § 87b [X.]B V aF nicht zu entnehmen. Im Übrigen werde die durchschnittliche Höhe der augenärztlichen Grundpauschale durch den zuletzt festgesetzten ([X.] von 21,25 Euro abgedeckt. Der einzelne Arzt habe keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Vergütung jeder einzelnen Leistung in einer bestimmten Höhe oder darauf, dass das vertragsärztliche Honorar für jede Einzelleistung kostendeckend sei. Das [X.] hat auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen und ergänzend ua ausgeführt, der Vortrag des [X.], die aufgrund des Gesetzes erlassene Gebührenordnung werde durch die Festlegung von [X.] signifikant abgeändert, überzeuge nicht, weil die durchschnittliche Grundpauschale im streitgegenständlichen Quartal I/2009 abgedeckt werde. Die Frage, ob weitergehende Absenkungen des [X.]es in den [X.] rechtmäßig seien, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Das [X.] habe zunächst gegen die §§ 153 Abs 2, 153 Abs 1 und 136 [X.]G verstoßen, da es sich nicht mit dem Verhältnis der [X.] zu den zwingenden Vorgaben des Gesetzes zur Berechnung des Honorars gemäß dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]) auseinandergesetzt habe; dies sei zentraler Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen. In der Sache verstoße das [X.] gegen § 87b Abs 2 [X.]B V aF, da der ihm - dem Kläger - im Rahmen des [X.] zugebilligte [X.] notwendige Leistungen des Kap 6.3 [X.] in keiner Weise abbilde. Der [X.] erreiche nicht einmal die von jedem Augenarzt in nahezu jedem Behandlungsfall zugrunde zu legende Grundpauschale gemäß den [X.] 06210, 06211 und 06212 [X.]. Der seinem [X.] zugrunde gelegte [X.] staffele notwendige Leistungen, die jenseits der Grundpauschale zu erbringen seien, nahezu vollständig ab, ohne dass dies mit dem Ziel der [X.], eine "übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes" zu verhindern, in Übereinstimmung zu bringen sei. Soweit er - der Kläger - weitere Leistungen gemäß dem Kap 6.3 [X.] erbringen müsse, erfülle dies schon nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht den Tatbestand einer "übermäßigen Ausdehnung" seiner Tätigkeit. Er habe nicht die Wahl, ausschließlich Leistungen der Grundpauschale zu erbringen.

5

Entgegen der Auffassung des [X.] fordere er kein höheres Honorar, sondern er berufe sich für seinen Honoraranspruch auf geltendes Recht, nämlich den [X.]. Die Leistungen des Kap 6.3 [X.] seien dort zutreffend bewertet. Die Beklagte habe bei der Festsetzung des für das [X.] maßgeblichen [X.] keine davon abweichende Bewertung vorgenommen. Der niedrige [X.] habe ausschließlich mit dem den konventionellen Augenärzten zur Verfügung gestellten "Honorartopf" in den Vorjahren zu tun. § 87b [X.]B V enthalte keine Regelung, wonach die Bewertungen des [X.] im Rahmen der [X.] "außer [X.]" gesetzt würden, sondern beziehe sich im Gegenteil in § 87b Abs 2 [X.]B V aF ausdrücklich auf die Vergütung gemäß [X.]. Der vorliegend festgesetzte [X.] habe zur Folge, dass alle Leistungen des Kap 6.3 [X.] unbeschadet ihrer Notwendigkeit "mit abgestaffelten Preisen" vergütet würden, konkret in etwa mit einem Fünftel des von Gesetzes wegen garantierten Preises. Eine solche Korrektur sei insbesondere dann rechtswidrig, wenn man die Einführung der [X.] als eine Maßnahme ansehe, die auf das Verhalten der Ärzte Einfluss nehmen solle. Die "Entwertung" einer notwendigen medizinischen Leistung habe mit einer Mengensteuerung nichts zu tun.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.] sowie das Urteil des [X.] Mainz vom 3.8.2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008, geändert durch Bescheid vom [X.], in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.], erneut abgeändert durch Bescheid vom [X.], abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres [X.] zuzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Das [X.] habe sich nicht vertieft mit dem Verhältnis zwischen [X.] und [X.] auseinandersetzen müssen, weil es dem Kläger in Wirklichkeit darum gehe, dass keine angemessene Vergütung seiner vertragsärztlichen Leistungen erfolge. Das [X.] habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Vergütung jeder einzelnen Leistung in einer bestimmten Höhe habe. Dies gelte auch für pauschalierte Vergütungen. Die Pauschalen stünden für eine unbestimmte Menge an Leistungen. Dies bedeute, dass Teile der angeforderten [X.] mit abgestaffelten Preisen vergütet werden dürften. Es könne demnach nur der Fall eintreten, dass nicht alle zur Abrechnung gelangten Pauschalen mit den Preisen der [X.] vergütet würden, nicht aber der Fall, dass keine Pauschale vollständig vergütet würde. Daher sei für die augenärztlichen [X.] eine Abstaffelung nicht ausgeschlossen. Die [X.] seien das Ergebnis einer Pauschalierung sämtlicher Behandlungsfälle der Augenärzte; ihnen liege eine Mischkalkulation zugrunde.

9

Die Berechnung der [X.]-[X.]e sei entsprechend der gesetzlichen Vorgabe und den Vorgaben des Bewertungsausschusses ([X.]) vorgenommen worden. An die Beschlüsse des [X.] sei sie - die Beklagte - gebunden. Diese seien auch rechtmäßig. Das [X.] eines Arztes sei von einer Vielzahl gesetzlicher und untergesetzlicher Faktoren abhängig. Danach entziehe sich die Frage, ob für eine Leistung eine kostendeckende Vergütung zu erzielen sei, einer generellen Beantwortung. Es könne daher nicht von vornherein ein [X.] in einer bestimmten Höhe erwartet werden. Das [X.] sei ein Mengensteuerungsinstrument. Die Honorarverteilung könne nur im Rahmen der der [X.] zur Verteilung zur Verfügung stehenden Geldmenge erfolgen. Eine Auffüllung des augenärztlichen "Topfes" würde dazu führen, dass das Geld an anderer Stelle fehle. Eine nachträgliche Modifizierung der Gesamtvergütung komme nicht in Betracht.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die Festsetzung des [X.] für die klägerische Praxis als rechtmäßig angesehen.

A. 1. Die prozessualen Einwände des [X.] greifen nicht durch. Das Berufungsurteil leidet nicht an dem formellen Fehler unzureichender Entscheidungsgründe (§ 202 SGG iVm § 547 [X.] ZPO). Ein Urteil ist nicht als fehlerhaft aufzuheben, solange noch eine Auseinandersetzung mit [X.] des Vorbringens erkennbar sowie die Argumentation noch nachvollziehbar und verständlich ist ([X.], 614 = US[X.] 2007-26; [X.], 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]2). Diese Voraussetzungen erfüllt die angefochtene Entscheidung, da sie sich - wenn auch ggf nicht in der vom [X.]läger gewünschten Breite - mit dessen Vortrag auseinandersetzt, durch die Festlegung des [X.] werde die gesetzliche Gebührenordnung abgeändert.

2. Die Zuweisung eines [X.] ist gesondert anfechtbar ([X.] [X.]-2500 § 87b [X.]). Dies folgt, wie der Senat (aaO) dargelegt hat, bereits aus der in § 87b Abs 5 Satz 2 [X.] aF angeordneten Geltung des § 85 Abs 4 Satz 9 [X.] aF (jetzt § 87b Abs 2 Satz 4 [X.] nF bzw § 85 Abs 4 Satz 6 [X.] nF), welcher bestimmt, dass Widerspruch und [X.]lage keine aufschiebende Wirkung haben. Dieser Geltungsanordnung hätte es nicht bedurft, wenn die Zuweisung nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem [X.] anfechtbar wäre. Die Zuweisung des [X.] erfolgt im Übrigen in Form einer eigenständigen Regelung und stellt daher einen Verwaltungsakt dar ([X.] aaO). Allerdings ist für die [X.]lärung der Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines [X.] nur solange Raum - und ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben - als die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden [X.] noch nicht bestandskräftig sind ([X.] aaO Rd[X.] 11 ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

B. In der Sache ist die Revision des [X.] unbegründet.

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Höhe des dem [X.]läger für das Quartal I/2009 zugewiesenen [X.], nicht aber die Frage, ob ihm ein Anspruch auf höheres Honorar - etwa aufgrund von Regelungen über Ausgleichszahlungen im Fall von Honorarverlusten um mehr als 15 % gemäß Teil [X.] 3.7 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses ([X.]) vom 27./28.8.2008 oder von Härteregelungen nach dem Honorarverteilungsvertrag - zusteht. Ebenfalls nicht streitbefangen ist die Frage, ob Gründe dafür vorliegen, ausnahmsweise von einer Vergütung mit abgestaffelten Preisen abzusehen (vgl § 87b Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] aF).

2. Dem [X.]läger steht kein Anspruch auf Zuweisung eines höheren [X.] zu. Dass die Beklagte das [X.] fehlerhaft berechnet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des [X.] sind auch die normativen Grundlagen dieser Berechnung beachtet worden und für sich genommen wirksam. Dass die gesetzlichen Vorgaben (§§ 87a und 87b [X.] aF) gegen höherrangiges Recht verstoßen, wird vom [X.]läger zu Recht nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass der zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erlassene Beschluss des [X.] nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Im [X.] rügt der [X.]läger, dass das ihm zugewiesene [X.] mit einem [X.] von 21,18 [X.] die notwendigen medizinischen Leistungen seiner Praxis nicht annähernd abbilde, und dass die Leistungsbewertungen im augenärztlichen [X.]apitel 6.3 des [X.] durch ein derart niedriges [X.] konterkariert würden. Letztlich macht der [X.]läger damit geltend, dass das - nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zutreffend berechnete - [X.] jedenfalls in seinen Auswirkungen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

Das trifft jedoch nicht zu. Das ihm zugewiesene [X.] verstößt weder gegen die gemäß § 87b Abs 2 [X.] aF bei der Festlegung des [X.] zu beachtenden Grundsätze (a.) noch gegen die in § 87 Abs 2 [X.] normierten Regelungen über die Bewertung ärztlicher Leistungen (b.). Auch der Grundsatz der angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist durch die Festsetzung des [X.] nicht verletzt worden (c.). Schließlich kann der [X.]läger auch keine Rechte aus den Grundsätzen über die Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Beklagten herleiten (d.).

a. Das dem [X.]läger zugewiesene [X.] verstößt nicht gegen § 87b Abs 2 [X.] aF.

aa. Gemäß § 87b Abs 1 Satz 1 [X.] aF werden die vertragsärztlichen Leistungen abweichend von § 85 von der [X.] auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 vergütet. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis sind gemäß § 87b Abs 2 Satz 1 [X.] aF arzt- und praxisbezogene [X.] festzulegen. Dabei definiert § 87b Abs 2 Satz 2 [X.] aF ein [X.] nach Satz 1 als die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der [X.] gemäß § 87a Abs 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Abweichend von Abs 1 Satz 1 ist die das [X.] überschreitende [X.] mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (§ 87b Abs 2 Satz 3 [X.] aF).

Der gemäß § 87b Abs 4 Satz 1 [X.] aF zur Bestimmung des Verfahrens zur Berechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.] berufene [X.] hat - als [X.] - in seiner Sitzung am 27./28.8.2008 unter Teil F einen entsprechenden Beschluss gefasst ([X.], [X.]). Nach Teil [X.] 1.2.1 des vorgenannten Beschlusses werden die [X.] nach Maßgabe von [X.] und 3. sowie den Anlagen 1 und 2 zu Teil F für das jeweilige [X.] ermittelt. Den Rechenweg für die Bestimmung des arztindividuellen [X.] hat der [X.] in der Anlage 2 zu Teil [X.] 1 des Beschlusses vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) wie folgt vorgegeben: zunächst ist anhand der im Beschluss festgelegten Berechnungsformel und auf der Grundlage des (angepassten) Vergütungsvolumens 2007 das "vorläufige [X.]-Vergütungsvolumen" - getrennt nach [X.] und fachärztlichem Versorgungsbereich - zu ermitteln, sodann aus diesem unter Vornahme vorgegebener Abzüge (insbesondere für abgestaffelte Leistungen, erwartete Zahlungen für Neupraxen, für Ärzte und Einrichtungen, die kein [X.] erhalten, sowie der Vergütungen des Jahres 2007 für bestimmte Leistungen, im hausärztlichen Bereich auch für zu erwartende Zahlungen für [X.]) das jeweilige "[X.]-Vergütungsvolumen" eines Versorgungsbereichs ([X.]). Gemäß der unter der [X.] vorgegebenen Formel ist sodann der arztgruppenspezifische Anteil hieran zu berechnen, sodann gemäß der [X.] der arztgruppenspezifische [X.]. Die Multiplikation dieses [X.]es mit der Fallzahl des Arztes ([X.] 5) sowie eine morbiditätsbezogene Differenzierung nach Altersklassen gemäß der unter [X.] aufgeführten Formel ergibt dann unter Anwendung der konkreten (regionalen) Berechnungsformel das arztindividuelle [X.]. Vereinfacht dargestellt ergibt sich die Höhe des arzt- und praxisbezogenen [X.] damit aus der Multiplikation der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem [X.] [X.].

bb. Ein Verstoß gegen § 87b Abs 2 [X.] aF ergibt sich nicht daraus, dass - wie der [X.]läger meint - der ihm zugebilligte [X.] notwendige Leistungen des [X.]ap 6.3 [X.] nicht hinreichend abbilde. Der [X.]läger geht davon aus, dass sein [X.] so hoch sein muss, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes rechnerisch in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der [X.] zu vergüten sind. Das mag der [X.] des Gesetzes entsprechen, ist jedoch nicht durchweg realisierbar, wenn die tatsächlich gezahlten [X.] Grundlage der Berechnung der [X.] sind. Das Grundsystem der Vergütung der Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen durch die [X.]rankenkassen mit einem - steigenden, aber grundsätzlich festen - Betrag ist nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung, eine bestimmte, den Großteil der vertragsärztlichen Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet umfassende [X.] je Fall mit festen Preisen zu vergüten.

(1) Im Ausgangspunkt ist allerdings zutreffend, dass ein [X.] nach seiner gesetzlichen Definition einer bestimmten [X.] entsprechen soll, die mit den Preisen der [X.] vergütet wird (§ 87b Abs 2 Satz 2 [X.] aF). Innerhalb eines [X.] werden die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe honoriert ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - Rd[X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Weiter ist davon auszugehen, dass diese [X.] - jedenfalls bei generalisierender Betrachtung - die jeweils notwendigen Leistungen umfasst (in diesem Sinne auch die Gesetzesbegründung zum [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu § [X.]). Die Annahme des [X.], dass das ihm zugewiesene [X.] die notwendigen Leistungen "nicht abbilde", wäre allerdings nur dann richtig, wenn man die [X.] nicht allein als [X.], sondern als garantiertes "Vergütungsvolumen" ansieht, welches sich zwingend aus der Multiplikation des Punktzahlvolumens der in das [X.] fallenden Leistungen mit den Preisen der [X.] ergibt.

Diese Sichtweise ließe aber außer [X.], dass eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Regelungen zur [X.] und den Faktoren besteht, welche die Höhe des dem [X.]läger zugewiesenen [X.] bestimmen: Auf der einen Seite regelt § 87a Abs 2 Satz 6 [X.], dass aus den - gemäß § 87a Abs 2 Satz 1 [X.] auf der Grundlage der Orientierungswerte vereinbarten - Punktwerten und dem [X.] eine regionale Gebührenordnung mit [X.] ([X.]) zu erstellen ist. Weiter gibt § 87b Abs 1 Satz 1 [X.] aF vor, dass die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1.1.2009 auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 vergütet werden. Schließlich wird das [X.] - wie bereits erwähnt - nach § 87b Abs 2 Satz 2 [X.] aF als die Menge der vertragsärztlichen Leistungen definiert, die mit den in der [X.] enthaltenen Preisen zu vergüten sind. Den sich daraus ergebenden Anschein, dass das [X.] einem Geldbetrag entspricht, der sich aus der Multiplikation der in das [X.] fallenden [X.] mit den für die einbezogenen Leistungen geltenden Preisen der regionalen [X.] ergibt, erweckt auch die Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks 16/3100 [X.] zu § 85b Abs 2 [X.]): Danach erhalte der Arzt nach dem vorliegenden Modell für die im Rahmen des [X.] erbrachten Leistungen die Preise der regionalen [X.] und nicht nur die Zusage auf eine Vergütung mit einem festen Punktwert. Das [X.] einer Arztpraxis sei so zu bemessen, dass der einzelne Arzt in der Regel die medizinisch erforderlichen Leistungen im Rahmen seines [X.] erbringen könne und er sie somit mit den vollen Preisen der [X.] vergütet bekomme (aaO [X.]).

Auf der anderen Seite enthält das Gesetz jedoch keine diese Intention umsetzenden Berechnungsvorgaben für die [X.]: Es gibt nicht vor, dass ein [X.] anhand der mit den Preisen der [X.] bewerteten [X.] zu berechnen ist. Nach § 87b Abs 3 [X.] aF sind die Werte für die [X.] vielmehr zum einen morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach [X.] sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen (Satz 1 aaO), zum anderen sind gemäß Satz 2 aaO insbesondere die dort aufgeführten Zahlungen sowie Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte zu berücksichtigen (Satz 2 aaO). Nach Satz 2 [X.] 1 aaO wird ausdrücklich die Berücksichtigung der "Summe der für einen Bezirk der [X.] nach § 87a Abs 3 insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten [X.]" vorgegeben. Maßgeblicher Faktor für die Höhe des [X.] sind somit nicht die Preise der [X.], sondern die tatsächlich gezahlten [X.]. Somit stellt das [X.] nur im "Idealfall" sicher, dass die von ihm erfasste [X.] in vollem Umfang mit den Preisen der [X.] vergütet wird: Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Höhe der gezahlten [X.] - bzw der auf die in das [X.] fallende [X.] bezogene Anteil hieran - mit dem Geldbetrag übereinstimmt, der für die in das [X.] fallenden Leistungen nach den Preisen der [X.] insgesamt zu zahlen wäre. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass der für die Vergütung der in das [X.] fallenden Leistungen zur Verfügung stehende Gesamtvergütungsanteil hierfür nicht ausreicht.

(2) Diese Diskrepanzen beruhen darauf, dass der Gesetzgeber die Vorgaben für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen - zum einen für die Berechnung der [X.], zum anderen für die Ermittlung der vertragsärztlichen Honorare - nicht vollständig synchronisiert hat (vgl zur Vergütung im Quartal I/2009 auch Senatsurteil [X.] [X.]A 4/13 R vom heutigen Tag).

Die Höhe der von den [X.]rankenkassen zu zahlenden morbiditätsbedingten [X.] ([X.]) bestimmt sich nach § 87a Abs 3 [X.] aF (der Umstand, dass § 87c [X.] aF für das [X.] hiervon abweichende Übergangsregelungen enthielt, kann vorliegend außer Betracht bleiben). Danach haben die [X.]en und die [X.] sowie die Ersatzkassen die von den [X.]rankenkassen mit befreiender Wirkung zu zahlenden [X.] für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.] zu vereinbaren (Satz 1 aaO); damit sind insoweit die klassischen Elemente des bisherigen Vergütungsrechts übernommen worden ([X.], 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.] 59). Hierzu haben die Vertragspartner den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen [X.] zu vereinbaren und diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1 - dh auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Orientierungswertes - vereinbarten Punktwerten in [X.] zu bewerten (Satz 2 aaO). Für die Höhe der [X.] maßgeblich ist mithin der vereinbarte Behandlungsbedarf, nicht hingegen das Punktzahlvolumen der tatsächlich abgerechneten Leistungen.

Entgegen der offenbar vom [X.]läger vertretenen Auffassung ist mit "Behandlungsbedarf" iS des § 87a Abs 3 [X.] nicht das faktische Behandlungsaufkommen gemeint, sondern allein der durch Vereinbarung festgelegte Bedarf. Damit ist es durchaus denkbar, dass auch Leistungen, die nach Ansicht des [X.] "notwendig" sind, nicht mit den Preisen der [X.] vergütet werden können und müssen. Diesem Umstand hat im Übrigen der Gesetzgeber schon dadurch Rechnung getragen, dass er in § 87a Abs 3 Satz 3 [X.] aF bestimmt hat, dass die "im Rahmen des [X.]" erbrachten Leistungen mit den Preisen der [X.] nach Absatz 2 Satz 6 zu vergüten sind. Für Leistungen, die über den "Behandlungsbedarf" iS des § 87a Abs 3 [X.] hinausgehen, gilt dies nicht.

Eine Vergütung mit festen [X.]beträgen kommt danach nur in dem Idealfall in Betracht, in dem das zur Verteilung benötigte - aus der Multiplikation aller erbrachten und abgerechneten Leistungen in Punkten mit dem regionalen Punktwert in [X.] errechnete - Vergütungsvolumen der Summe der gesamtvertraglich vereinbarten (und zur Vergütung der in das [X.] fallenden Leistungen bestimmten) [X.] entspräche. Der Umstand, dass die Höhe der von den [X.]rankenkassen zu zahlenden [X.] gesondert zu vereinbaren ist, hat - in Verbindung mit dem Grundsatz, dass eine nachträgliche Erhöhung der [X.] nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl [X.], 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.] 59 ff) - jedoch zur Folge, dass dann, wenn die tatsächlich abgerechnete [X.] die als Behandlungsbedarf vereinbarte [X.] übersteigt, eine "Vergütungslücke" entsteht. Dieser Umstand bedingt, dass die von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen auch nach dem 31.12.2008 nicht in jedem Fall mit den - nach Auffassung des [X.] - "garantierten Preisen" zu vergüten sind, sondern sich - namentlich bei abweichender Mengenentwicklung - zwangläufig Vergütungsabsenkungen ergeben. Dies ist letztlich unvermeidbar, weil angesichts insgesamt begrenzter Mittel eine "Auffüllung" der fehlenden Vergütungsanteile nur zu Lasten der übrigen Arztgruppen oder der freien Leistungen erfolgen könnte.

(3) Auf den Umstand, dass eine Garantie fester Preise nicht durchweg mit begrenzten [X.] kompatibel ist, hat der Senat im Übrigen bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.]/12 R - Rd[X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) hingewiesen: "Eine feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlicher Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus. [X.] oder [X.] sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen. Diese Beurteilung liegt der Rechtsprechung des Senats zu den festen Punktwerten iS von § 85 Abs 4 Satz 7 [X.] aF zugrunde, wonach die Festlegung von 'absolut' festen Punktwerten von vornherein ausgeschlossen ist, weil bei gedeckelter Gesamtvergütung die Vorgabe fester Punktwerte nur dadurch ermöglicht wird, dass entweder die [X.] bzw Grenzwerte so (niedrig) bemessen werden, dass die gezahlten [X.] ausreichen, um alle erfassten Leistungen mit dem vorgesehenen Punktwert zu vergüten, oder dass dies zu Lasten der 'freien Leistungen' geht ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]0; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 70 Rd[X.]3). Daher ist auch ein gewisses Floaten der Punktwerte nicht zu vermeiden; das System der [X.] bei begrenzter Gesamtvergütung setzt vielmehr eine Quotierung voraus ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]0 unter Hinweis auf [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]1 Rd[X.] 16; ebenso [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 70 Rd[X.]3)." Auch wenn sich diese Ausführungen auf eine Quotierung von Leistungen beziehen, die nicht Bestandteil des [X.] sind, beschreiben sie allgemeingültig die dem Grunde nach auch für die Vergütung der innerhalb des [X.] liegenden Leistungen geltende Situation.

(4) Auch unabhängig von der schon durch die Vereinbarung der [X.] bedingten Begrenzung der vertragsärztlichen Vergütungen geht die Annahme des [X.] fehl, dass mit dem [X.] eine "absolute" Vergütungshöhe vorgegeben wird, der sich alle übrigen Regelungen unterzuordnen hätten. Denn das Gesetz geht weiterhin von der Notwendigkeit aus, bei der Verteilung der [X.] regulierend einzugreifen. Zwar bestimmt § 87b Abs 1 Satz 1 [X.] aF, dass die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1.1.2009 auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 [X.] vergütet werden, doch wird zugleich die Festlegung arzt- und praxisbezogener [X.] vorgegeben (§ 87b Abs 2 [X.] aF). Diese [X.] sind ausdrücklich als Instrument zur Mengensteuerung eingeführt worden (vgl den Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 16/3100 [X.] zu § 85b Abs 2); sie bilden mit ihrer mengensteuernden Wirkung das notwendige [X.]orrektiv zur [X.] ([X.]/[X.], [X.], Stand: 10/09, [X.] § 87b Rd[X.] 9). Ziel dieser Mengensteuerung ist weiterhin, den Vertragsärzten einerseits [X.]alkulationssicherheit zu geben und andererseits (durch Abstaffelungen) den ökonomischen Anreiz zur Leistungsausweitung zu begrenzen (vgl hierzu [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]1 mwN).

Zielrichtung ist dabei nicht nur eine Begrenzung der Menge insgesamt, sondern auch eine Begrenzung des Umfangs der von einzelnen Arztgruppen erbrachten Leistungen, um zu verhindern, dass diese ihren Anteil an den zur Verteilung anstehenden [X.] zu Lasten anderer Arztgruppen erhöhen können. Dementsprechend bestimmt § 87b Abs 3 Satz 1 [X.] aF, dass die Werte für die [X.] ua differenziert nach Arztgruppen festzulegen sind. Dies beinhaltet die Notwendigkeit, der jeweiligen Arztgruppe ein Vergütungsvolumen zuzuweisen, das bei der Festlegung der [X.] zugrunde zu legen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der [X.] in der Anlage 2 zu Teil [X.] 1 seines Beschlusses vom 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) den Rechenweg zur Bestimmung des [X.] Anteils am [X.]-Vergütungsvolumen vorgegeben. Dieser Anteil bestimmt sich - vereinfacht dargestellt - anhand des Anteils der Arztgruppe am Vergütungsvolumen 2007, welches einerseits an Veränderungen des [X.] im Jahr 2008 angepasst und andererseits um zahlreiche Vorwegabzüge (s hierzu [X.]b. der Anlage) vermindert wurde. Dieses arztgruppenspezifische Vergütungsvolumen ist den früheren [X.]n oder -töpfen vergleichbar. Auch die nach Arztgruppen getrennte Zuweisung von [X.] dient damit - wie [X.] - dem Zweck, die Folgen einer [X.]nausweitung auf die jeweilige Teilgruppe zu beschränken und Honorarminderungen für solche Gruppen zu verhindern, die zu einer Leistungsausweitung nichts beitragen (vgl schon [X.]E 81, 213, 218 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.]3 S 154 - zu [X.]n). Diesen Zweck hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt.

(5) In dem Umstand, dass aus den dargestellten Gründen nicht sichergestellt ist, dass die in das [X.] fallenden Leistungen in jedem Fall mit den Preisen der [X.] vergütet werden (oder das [X.] umgekehrt nicht alle "notwendigen" Leistungen umfasst), liegt keine "gesetzwidrige" Lücke, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu füllen wäre. Wenn der Gesetzgeber für die Berechnung des [X.] nicht die Preise der [X.], sondern die Höhe der vereinbarten [X.] zum Maßstab genommen hat, hat er damit zwangsläufig in [X.]auf genommen, dass die angestrebte Vergütung aller in das [X.] fallenden Leistungen mit den Preisen der [X.] nicht in jedem Fall erreicht werden kann. Im Übrigen blieb dem Gesetzgeber insoweit ohnehin kein Spielraum, weil er andernfalls die Finanzierung der vertragsärztlichen Leistungen von Grund auf neu hätte regeln müssen. Die Vorgabe absolut fester Preise für eine bestimmte - zumindest bei zahlreichen Arztgruppen den größeren Teil der vertragsärztlichen Leistungen umfassenden - [X.] ist nicht kompatibel mit einer nach anderen [X.]riterien vereinbarten Gesamtvergütung. Durch die Einführung der [X.] und der [X.] hat sich nichts daran geändert, dass die Menge des zur Verteilung unter die Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Geldes begrenzt ist.

Auch in Bezug auf die Arztgruppe der Augenärzte (bzw speziell die Untergruppe der nicht operativ tätigen Augenärzte) stellt sich die Höhe des [X.] somit als zwangsläufige Folge der gesetzlichen Rahmenbedingungen dar. [X.] Faktor für die Höhe des arzt- bzw praxisindividuellen [X.] ist - wie dargestellt - der arztgruppenspezifische [X.], welcher sich nach dem [X.] Anteil am [X.]-Vergütungsvolumen des ([X.] Versorgungsbereiches und dieser wiederum nach dem (angepassten) Vergütungsvolumen 2007 bemisst. Da der [X.] der nicht operativ tätigen Augenärzte somit deren [X.] in der Vergangenheit widerspiegelt, hat ein niedriger [X.] seine Ursache nicht in der Neuregelung des Vergütungssystems. Der Gesetzgeber - wie auch der [X.] als Normgeber - war nicht gehindert, bei der Festlegung des maßgeblichen Vergütungsvolumens an die Werte vorangegangener Vergütungszeiträume anzuknüpfen; in Anbetracht der hinsichtlich der Bestimmung der [X.] weitgehend beibehaltenen gesetzlichen Vorgaben lag dies sogar nahe. Es mag sein, dass der Anteil an den [X.], der für die von nicht operativ tätigen Augenärzten erbrachten Leistungen zur Verfügung steht, bereits in der Vergangenheit auf ein niedriges Niveau abgesunken ist; zwar fehlen hierzu entsprechende Feststellungen, doch ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Zunahme ambulanter augenärztlicher Operationen nicht ohne Auswirkungen auf das für konservativ ausgerichtete augenärztliche Leistungen zur Verfügung stehende [X.] geblieben ist. Für die Berechnung des [X.] ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht relevant, sondern kann allenfalls im Rahmen des Grundsatzes der angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Berücksichtigung finden (s dazu c.).

cc. Soweit der [X.]läger weiter rügt, dass [X.] gemäß § 87b Abs 2 Satz 1 [X.] aF allein den Zweck hätten, eine "übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis" zu verhindern, nicht aber dazu dienten, notwendige Leistungen abzustaffeln, übersieht er zum einen, dass die "übermäßige Ausdehnung" nicht allein arztindividuell, sondern auch fachgruppenbezogen zu betrachten ist, nämlich auch in dem Sinne, dass eine "übermäßige" Ausdehnung des vergütungsrelevanten Leistungsumfangs durch eine Facharztgruppe zu Lasten anderer Arztgruppen verhindert wird. Zum anderen hat sich der Begriff "übermäßige Ausdehnung" von seinem ursprünglichen Inhalt entfernt. Der in § 87b Abs 2 Satz 1 [X.] aF verwendete Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" ist daher nicht auf die in der früheren Rechtsprechung des [X.] zu § 85 Abs 4 Satz 6 [X.] aF bzw zu § 368f Abs 1 Satz 5 RVO angezogenen Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann ([X.] [X.] 2200 § 368f [X.] S 10), also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind ([X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.]4 S 359; [X.]E 89, 173, 174 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]5 S 369). Vielmehr erfasst er nunmehr - ohne hiermit, wie in der Vergangenheit, zugleich ein "Unwerturteil" zu verbinden - alle [X.]onstellationen, in denen - aus welchen Gründen auch immer - honorarbegrenzende Maßnahmen erforderlich werden (in diesem Sinne auch [X.]/[X.], [X.], Stand 12/13, § 87b Rd[X.] 99). Hierzu gehören auch Maßnahmen, die Mengenausweitungen zu Lasten anderer Arztgruppen verhindern.

dd. Wenn der [X.]läger schließlich geltend macht, jedenfalls die über die [X.] hinausgehenden Leistungen würden nur noch (abgestaffelt) mit einem Fünftel des garantierten Preises vergütet, lässt er dabei (auch) außer Betracht, dass Mengenbegrenzungsregelungen nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu führen, dass die über die Grenze hinausgehenden Leistungen (mehr oder weniger) unvergütet bleiben, sondern lediglich die Höhe der Vergütung für jede einzelne der erbrachten Leistungen relativ absinkt (stRspr des [X.], vgl [X.]E 78, 98, 108 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] 12 S 44; [X.]E 92, 233 = [X.]-2500 § 85 [X.] 9, Rd[X.] 13).

b. Entgegen der Auffassung des [X.] verletzt "die Höhe des ihm zugewiesenen [X.]" auch nicht § 87 Abs 2 [X.]. Weder die Vorgaben zur Berechnung der [X.] noch das konkret für die Praxis des [X.] berechnete [X.] stehen im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsbewertung durch einheitliche Bewertungsmaßstäbe.

aa. Schon im Grundsatz gibt es keinen generellen Vorrang der Bestimmungen des einheitlichen [X.] gegenüber den Regelungen der Honorarverteilung, zu denen auch die Bestimmungen über die Festlegung von [X.] gehören. Soweit sich in der Rechtsprechung des [X.] Aussagen der Art finden, dass Honorarverteilungsmaßstäbe nicht gegen die Vorschriften des Bewertungsmaßstabes verstoßen dürfen ([X.]E 86, 16, 25 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]3 [X.]) bzw auf die sich aus der Normhierarchie ergebende Vorrangigkeit der vom [X.] getroffenen Regelungen verwiesen wird (vgl [X.]E 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.] 53, Rd[X.]4; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 58 Rd[X.] 19), gilt dies allein dann, wenn der Bewertungsmaßstab selbst Regelungen enthält, die sich auf die Honorarverteilung - insbesondere durch dort normierte honorarbegrenzende Regelungen - auswirken sollen. Im Übrigen gilt weiterhin, dass die gesetzlichen Vorschriften keine Bindung der Honorarverteilung an den Bewertungsmaßstab vorsehen (s schon [X.]E 73, 131, 134 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 22).

Vorliegend macht der [X.]läger keine Verletzung des Vorrangs bundesweiter Vorgaben für die Honorarverteilung geltend, sondern einen Verstoß gegen die in § 87 Abs 2 Satz 1 [X.] normierten Vorgaben für die Leistungsbewertung, indem er die These aufstellt, dass die auf dieser Grundlage erfolgten Leistungsbewertungen nicht durch Regelungen der Honorarverteilung verändert werden dürften. Regelungen des [X.] über die Bewertung der vertragsärztlichen Leistungen bewirken jedoch keine generelle Bindung des Normgebers der Honorarverteilung. Art und Umfang der Leistungen, wie sie im einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt sind, bilden nicht das alleinige [X.]; vielmehr können die [X.]en im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des einheitlichen [X.] abgewichen wird ([X.]E 73, 131, 134 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 22; [X.]E 76, 6, 10 = [X.] 3-2500 § 121 [X.] 1 S 5; vgl auch [X.] [X.] 2200 § 368f [X.] 9 S 23 und [X.] 2200 § 368f [X.] 14 S 47).

Erst recht muss dies dann gelten, wenn das Gesetz selbst ausdrücklich Vorgaben für die Honorarverteilung - hier die [X.] - normiert, weil diese [X.] nicht lediglich durch den Gestaltungsspielraum des Normgebers des [X.] gerechtfertigt, sondern vom Normgeber zwingend zu beachten und umzusetzen sind. Wenn schon durch Satzungsrecht bestimmte [X.] nicht gegen die Bewertungsvorgaben des [X.] verstoßen, weil es sich insoweit nicht um Bewertungskorrekturen handelt, sondern um [X.], die aus anderen Gründen erfolgen (so schon [X.]E 73, 131, 135 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 23), muss dies gleichermaßen - oder erst recht - für gesetzlich vorgegebene [X.] in Form von [X.] gelten. Dass die These einer strikten Bindung auf der Honorarverteilungsebene an die Bewertungen des [X.] (iVm dem regionalen [X.]-Punktwert) nicht tragfähig ist, ergibt auch folgende Überlegung: Wäre das Argument zutreffend, müsste dies auch für die das [X.] übersteigenden Leistungen gelten, denn diese sind ja im [X.] mit denselben Punktzahlen bewertet wie die innerhalb des [X.] erbrachten Leistungen.

bb. Soweit der [X.]läger geltend macht, die Bewertungen des [X.] würden durch die [X.] unzulässiger Weise "außer [X.]" gesetzt, geht er schon von einer unzutreffenden Prämisse aus: Gemäß § 87 Abs 2 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] bestimmt der einheitliche Bewertungsmaßstab den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der [X.] stellt damit keine - der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbare - Gebührenordnung dar. Nach wie vor erfolgt die Leistungsbewertung nicht in [X.]-Beträgen, sondern in Punktzahlen. Es handelt sich mithin um eine "relative" (vgl [X.] [X.] 3-2200 § 368g [X.] S 6), sowie, da sie der [X.]onkretisierung durch andere Faktoren bedarf, um eine "abstrakte" Bewertung (vgl [X.]/[X.], [X.], Stand 9/13, [X.] § 87 Rd[X.]7). Einzig feststehende Größe ist - wie gesetzlich vorgegeben - das wertmäßige Verhältnis der im Bewertungsmaßstab aufgeführten Leistungen zueinander.

Hieran hat sich auch nach dem im Jahre 2009 geltenden Recht nichts geändert. Zum einen ergibt sich auch nach dem 31.12.2008 die Höhe der von den [X.]rankenkassen für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen zur Verfügung zu stellenden Geldmittel nicht anhand gesetzlich vorgegebener - quasi mathematischer - Berechnungsschritte, sondern wird (weiterhin) im [X.] durch gesamtvertragliche Vereinbarung festgelegt. Zum anderen stimmen die den Vertragspartnern der [X.] für die Vereinbarung der [X.] vorgegebenen [X.]riterien - wie dargelegt - nicht im vollen Umfang mit den für die Verteilung der [X.] geltenden Regelungen überein. Der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung auf zwei - der die Vereinbarung der Gesamtvergütung und der die Honorarverteilung betreffenden - Ebenen geregelt ist, hat (weiterhin) zur Folge, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf ein Honorar in einer bestimmten Höhe, sondern nur auf einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung hat ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]5 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dieser Gesichtspunkt schlägt auch auf die Festlegung der [X.] durch.

c. Die Festsetzung des [X.] verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung. Nach § 72 Abs 2 [X.] ist die vertragsärztliche Versorgung durch schriftliche Verträge der [X.]en mit den Verbänden der [X.]rankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Unabhängig davon, ob dieser Grundsatz auch bei der Verteilung der [X.] zu berücksichtigen ist (bejahend Spoerr, [X.] 1997, 342, 344; in diesem Sinne wohl auch [X.]E 81, 213, 219 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]3 S 154, das von einer "Mitverantwortung" der [X.]en spricht; verneinend [X.]/[X.], [X.], Stand 12/00, § 85 Rd[X.]03), ist dieser jedenfalls vorliegend nicht verletzt, weil die hierfür in ständiger Rechtsprechung des Senats aufgestellten Anforderungen nicht vorliegen. Danach kommt ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus § 72 Abs 2 [X.] iVm Art 12 Abs 1 GG erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (stRspr des [X.], vgl [X.]E 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 127 f, 140; [X.]E 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.] 12, Rd[X.]4 ff; [X.]-2500 § 85 [X.] 17 Rd[X.]3 ff; [X.]E 95, 86 = [X.]-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]1; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7; zuletzt [X.]-2500 § 85 [X.]1 Rd[X.]0). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Situation im Bereich der Beklagten für die Gruppe der Fachärzte für Augenheilkunde in dem hier maßgeblichen Zeitraum eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der [X.]läger trägt hierzu nichts vor.

d. Schließlich verstößt die Festsetzung des [X.] durch die Beklagte auch nicht gegen die Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht des Normgebers aufgestellt hat. Danach kann eine Reaktionspflicht insbesondere dann gegeben sein, wenn sich bei einer Arztgruppe ein auf das Honorar mindernd auswirkender gravierender Punktwertverfall ergibt (vgl [X.]E 83, 1, 5 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 186; [X.]E 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.] 12, Rd[X.]5; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]0 Rd[X.]0; zuletzt [X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] [X.]A 61/08 B - Rd[X.] 12). Sofern diese Grundsätze in Bezug auf die Festsetzung von [X.] überhaupt anwendbar sind, was angesichts der Bindung der Beklagten an die Vorgaben des [X.] zweifelhaft sein könnte (vgl [X.]E 86, 16, 28 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]3 S 128 - zu [X.]), hier jedoch keiner Entscheidung bedarf, steht ihrer Anwendung vorliegend schon entgegen, dass es um das Quartal I/2009 geht, mithin um das erste Quartal nach Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems (§§ 87a, 87b [X.]). Eine Reaktionsverpflichtung der Beklagten setzt aber voraus, dass es sich um eine dauerhafte, nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt ([X.]E 83, 1, 5 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 186; [X.]E 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.] 12, Rd[X.]5; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 17 Rd[X.]3, 25); dies kann im Regelfall frühestens nach Vorliegen der Daten aus mindestens zwei Quartalen angenommen werden ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 17 Rd[X.]5). Hinzu kommt, dass nach der Senatsrechtsprechung eine [X.]orrektur bzw Nachbesserung regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden kann ([X.]E 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.] 13, Rd[X.]2 - unter Hinweis auf [X.] [X.] 3-5533 [X.] 763 [X.] 1 S 5).

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der [X.]läger die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl [X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 16).

Meta

B 6 KA 6/13 R

11.12.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Mainz, 3. August 2011, Az: S 8 KA 87/09, Urteil

§ 87 Abs 2 S 1 SGB 5, § 87a Abs 2 S 1 SGB 5, § 87a Abs 2 S 6 SGB 5, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 3 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. B 6 KA 6/13 R (REWIS RS 2013, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 388

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