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PDF anzeigen[X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.]) der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des [X.] bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-gung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. 1 Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 In den [X.]) der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] in sechs Fällen verurteilt [X.] ist, war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verjährt sind. 3 [X.] ist davon ausgegangen, dass diese Taten nur wenige [X.] nach dem 14. Geburtstag der Zeugin [X.] (1. Februar 1999) begangen wurden, so dass einerseits eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht kommt. Andererseits war die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünf-jährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) aber vor einer die Verjäh-rung unterbrechenden Handlung abgelaufen. Die Verjährung ruhte auch nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in [X.] trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). 4 - 4 - Denn nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Tatzeit-raum ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Taten vor dem 1. April 1999 begangen wurden und damit am 1. April 2004 bereits verjährt waren. 5 Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können, zumal das Opfer selbst in der [X.] bekundet hat, dass "die manuellen Manipulationen eher schon im März ('nicht lange nach meinem 14. Geburtstag') begannen" ([X.]). 6 Der Senat hat daher in diesen Fällen das angefochtene Urteil aufgeho-ben und das Verfahren insoweit eingestellt. 7 Der Wegfall der für diese sechs Fälle verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 9 [X.] wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 10 [X.] Rothfuß Appl Schmitt
Meta
22.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 StR 198/09 (REWIS RS 2009, 2379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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